Lieber User,
für die Weiterzahlung von Übergangsgeld (Zwischenübergangsgeld) ist es erforderlich, dass spätestens bei Abschluss der vorausgegangenen Leistung die Notwendigkeit einer weiteren Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben objektiv vorliegt bzw. bereits festgestellt wurde.
Ihre Aussage, dass durch das Sozialgericht eine Beilligung der ursprünglich beantragten Maßnahme erfolgt sei (Urteil, Vergleich, Anerkennnis?) kann ich so nicht nachvollziehen. Sie sollten mit der -wie immer auch gearteten- Entscheidung kurzfristig bei Ihrem zuständigen Rehabilitationsfachberater vorsprechen und sich ausführlich beraten lassen.
Mit freundlichen Grüßen