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Experten-Antwort

Einheitlicher Rentenstamm

von WolfK27.12.2019 | 12:24
118 Ansichten
6 Antworten
Hallo, aufgrund einer vollen Erwerbsminderung erhalte ich eine EM-Rente. Die Rentenversicherung hat die Voraussetzung bereits als ab 2014 gegeben gesehen, die Rente aber wegen der späten Beantragung in 2016 auch erst ab 2016 anerkannt. Eine BU-Versicherungsleistung einer privaten Versicherung wurde jedoch rückwirkend ab 2014 auf Grundlage der Anerkennung durch die staatliche Rentenversicherung anerkannt und gezahlt. Nun ist es für die Versteuerung interessant, wann die Rente begonnen hat bzw. ob es Vorläufer gegeben hat, je früher desto besser. Beide Renten wurden aus gleicher Veranlassung gezahlt, überschnitten sich von 2016 bis 2018 (dann endete die Private). Nun heisst es, dass ein früherer Rentenbeginn angesetzt werden kann, wenn es bereits einen Vorläufer gegeben hat und beide auf einem einheitlichen Rentenstamm beruhen. Bei unmittelbarem Übergang von einer EM- in eine Altersrente ist dieses klassischerweise der Fall, aber wie sieht es bei der vorstehenden Fallgestaltung aus?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 30.12.2019 | 09:24

Hallo User WolfK,

der Begriff „Rentenstamm“ ist in der gesetzlichen Rentenversicherung unbekannt. Dieser Begriff stammt aus der Berechnung einer betrieblichen Altersvorsorge. Hier ist gemeint, dass es unterschiedliche Voraussetzungen für den Bezug einer betrieblichen Altersvorsorge für Männer und Frauen gibt bzw. in früheren Betriebsvereinbarungen gegeben hat. Der Stamm der betrieblichen Altersvorsorge kann unterschiedlich sein.

Bzgl. der Versteuerung Ihrer Rente verweisen wir auf die Hinweise der User.

5 Antworten

????am 27.12.2019 | 12:51
Die Überschrift "Einheitlicher Rentenstamm" ist irreführend. Aus Sicht der gesetzlichen Rentenversicherung ist es ziemlich egal, ob oder aus welchem Grund Sie eine private Rente beziehen. Die gesetzliche Rentenversicherung kann daher nur Auskünfte zu der von ihr gezahlten Rente machen. Wenn Sie steuerrechtliche Fragen in Zusammenhang mit Ihrer privaten Rente haben, richten Sie Ihre Frage an ein Lohnsteuerhilfeverein, Steuerberater oder das Finanzamt. Was hat denn die private Rentenversicherung auf Ihre Frage geantwortet?
Steueram 27.12.2019 | 12:44
Steuerliche Beratung erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt, einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein. Nur so viel. Der Steueranteil richtet sich nach dem Rentenbeginn. Wird eine volle Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente umgewandelt, zählt wird steuerlich weiterhin auf den Rentenbeginn der Erwerbsminderungsrente abgestellt.
WolfKam 27.12.2019 | 18:27
Ich verstehe nicht, warum hier so säuerlich reagiert wird. Mitnichten ist dieses Forum nur für Fragen zur gesetzlichen Rentenversicherung. "Im Expertenforum können Sie Fragen zu allen Bereichen der Altersvorsorge - gesetzliche Rente, betriebliche und private Altersvorsorge - sowie zur Rehabilitation stellen" alle Bereiche!!! Ich wollte nur wissen, ob irgendjemand schon auf eine Definition "einheitlicher Rentenstamm" oder nur "Rentenstamm" gestoßen ist. Bei Google-Recherchen scheinen die Begriffe im Zusammenhang mit der betrieblichen Altersvorsorge genutzt zu werden. Sollte einer der Rentenexperten eine Definition haben, wäre es nett, mir sie (oder einen Verweis) zu geben. Ich habe keine gefunden.
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