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Experten-Antwort

Einkünfte vor Em-Rente /Hinzuverdienst

von Tom 01.08.2023 | 15:16
261 Ansichten
2 Antworten
Hallo, was ist mit Einkünften die ich vor dem Beginn der Erwerbsminderung erworben habe? Mir wurde rückwirkend die volle EM Rente anerkannt zum 1.06. Nun habe ich im Mai auf kleinunternehmerbasis noch Geld verdient. Da ich allerdings eine Rechnung schreiben musste wird mir das Geld vermutlich erst im August oder September auf mein Konto gutgeschrieben, also dann wenn ich in rente bin. Gilt es als Hinzuverdienst, wenn ich das Geld vor der EM rente erarbeitet habe, es aber erst jetzt an mich ausgezahlt wird? Danke und Gruß. Tom

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 02.08.2023 | 07:49

Hallo Tom,

entscheidend ist vor allem, wann Sie die selbständige Tätigkeit aufgegeben bzw. das Gewerbe abgemeldet haben.

Haben Sie Ihre selbständige Tätigkeit vor dem Beginn der Rente am 1. Juni steuerrechtlich vollständig aufgegeben, werden die nach dem Rentenbeginn aus dieser selbständigen Tätigkeit stammenden Einkünfte (zum Beispiel Veräußerungsgewinne, Honoraraußenstände oder vergleichbare Einkünfte) nicht als Hinzuverdienst berücksichtigt.

Besteht die selbständige Tätigkeit nach dem Beginn der Rente noch, wird das Arbeitseinkommen als Hinzuverdienst bei der Erwerbsminderungsrente berücksichtigt. Wie von "Abschläge" am 01.08.2023 erläutert, ist auch die steuerrechtliche Beurteilung der Einkünfte für die Berücksichtigung als Hinzuverdienst maßgebend.

1 Antworten

Abschlägeam 01.08.2023 | 21:38
Dies kommt darauf an, wie die Einkünfte steuerrechtlich behandelt werden, da es sich hier ja um Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit handelt (Soll- oder Ist-Versteuerung). Weshalb Sie zunächst Ihren Steuerberater befragen sollten. Der Ihnen dann auch berechnen kann, ob es sinnvoll wäre, das Gewerbe beim Finanzamt abzumelden (die Tätigkeit also einzustellen, damit die Steuerpflicht unterjährig endet). Ansonsten gilt auch für Kleinunternehmer das steuerpflichtige Einkommen für das jeweilige Jahr, das vom FA festgestellt wird (anhand der EÜR dann also nur der 'Gewinn' nach Einnahmen minus Ausgaben). Und der Freibetrag für das Kalenderjahr 2023 beträgt bei einer vollen EM-Rente 17.823,75 EUR (Brutto! Also vor Abzug von steuermindernd zu berücksichtigenden Möglichkeiten im Rahmen der Einkommensteuererklärung ) Wie gerechnet wird, wenn Sie diesen Betrag übersteigen, finden Sie unter den Hinweisen 'Hinzuverdienst' in Ihrem EM-Rentenbescheid. Und falls Sie die Tätigkeit weiter ausüben, müssen Sie dies der zuständigen DRV mitteilen (sofern noch nicht geschehen) und die zeitlichen Vorgaben einer vollen EM-Rente beachten (unter täglich drei bzw. wöchentlich 15 Stunden). Abweichungen dieser 'Arbeitszeit' lassen Sie sich bei Bedarf von der zuständigen DRV 'genehmigen'.
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