Hallo Tom,
entscheidend ist vor allem, wann Sie die selbständige Tätigkeit aufgegeben bzw. das Gewerbe abgemeldet haben.
Haben Sie Ihre selbständige Tätigkeit vor dem Beginn der Rente am 1. Juni steuerrechtlich vollständig aufgegeben, werden die nach dem Rentenbeginn aus dieser selbständigen Tätigkeit stammenden Einkünfte (zum Beispiel Veräußerungsgewinne, Honoraraußenstände oder vergleichbare Einkünfte) nicht als Hinzuverdienst berücksichtigt.
Besteht die selbständige Tätigkeit nach dem Beginn der Rente noch, wird das Arbeitseinkommen als Hinzuverdienst bei der Erwerbsminderungsrente berücksichtigt. Wie von "Abschläge" am 01.08.2023 erläutert, ist auch die steuerrechtliche Beurteilung der Einkünfte für die Berücksichtigung als Hinzuverdienst maßgebend.
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