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Experten-Antwort

Einkommen Arbeitsplatz West und Erziehungstätigkeit Ost

von KH30.03.2011 | 09:59
2329 Ansichten
9 Antworten
Gegeben folgende Situation: eine Person erzielt ein durchschnittliches Einkommen an einem Arbeitsplatz in einem westlichen Bundesland. Gleichzeitig ist sie Erziehungsberechtigte für zwei Kinder, die beide im gesamten Jahr im Alter für Kindererziehungszeiten sind (je 0-2 Jahre alt). Der Wohnsitz befindet sich im Osten. Damit erzielt die Person sowohl Entgeltpunkte(West) über ihr Einkommen als auch Entgeltpunkte(Ost) über ihre Kindererziehung. Außerdem liegen die Entgeltpunkte über der jährlichen Höchstgrenze. Wieviele Entgeltpunkte welchen Typs (West/Ost) erzielt sie damit pro Jahr? Vor allem: welche Entgeltpunkte werden wegen Überschreiten der Höchstgrenze gekürzt und warum gerade diese?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 31.03.2011 | 14:23

Da Ihre Fragen nach den letzten Ausführungen von „Martin“ beantwortet wurden, schließen wir uns diesen Ausführungen an.

8 Antworten

Martinam 30.03.2011 | 12:43
Kurz und knapp Vorrangig werden für die Beschäftigung Entgeltpunkte (in diesem Fall West) ermittelt. Dazu werden dann die Entgeltpunkte für die Kindererziehung addiert (Entgeltpunkte OST = 0,0833 pro Monat ). Diese zusätzlichen Entgeltpunkte können jedoch höchstens die Differenz zwischen der für jedes Jahr unterschiedlichen höchstmöglichen Anzahl von Entgeltpunkten betragen. Beispiel für das Jahr 2009: Für die Beschäftigung in Höhe des Durchschnittsverdienstes wird 1 Entgeltpunkt West erzielt. Insgesamt können für das Jahr 2009 höchstens 2,09 Entgeltpunkte berücksichtigt werden. Daher können die Entgeltpunkte Ost für die Kindererziehung im Jahr 2009 in voller Höhe hinzuaddiert werden
L.S.am 30.03.2011 | 14:19
Werter User(in) KH Sie schreiben, das ein durchschnittliches Einkommen West vorhanden ist, anderersetis aber auch, dass die Entgeltpunkte über der Beitragsbemessungsgrenze liegen. Diese Angaben widersprechen sich, wenn es um einen Zeitraum ab 2003 geht, weil dort die BBG über 2,0000 liegt, ergo Lohn + KEZ die BBG nicht überschreiten können. . Für einen Zeitraum vor 2003 tritt immer eine Überschreitung der BBG ein, wenn einerseits ein Durchschnittsfverdienst erzielt wird, für den man ja 1.000 EGPT erhält und KEZ ja auch mit 0,9996 je Jahr zu Buche schlägt. . In diesem Fall wird der Verdienst weiterhin mit 1,0000 bewertert, die Differenz aus der Summe beider Bestandteile minus EGPT für BBG, werden jedoch vom Wert der KEZ subtrahiert. . Es ensteht eine sogenannte "begrenzte" Bewertung. . Da es KEZ Ost ist, müsste auch dort der geringere Wert EGPT erscheinen, Anlage 3.. .
KHam 30.03.2011 | 14:05
Bedeutet dies, dass Punkte durch Einkommen generell Punkten durch Kindererziehung überlegen sind? Egal, welcher von beiden OSt und welcher West ist? In dem Fall würden in meinem Beispiel (1 Entgeltpunkt(West) durch Einkommen, 2 (Ost) durch Kindererziehung) für 2009 also 0,91 Punkte (Ost) aus Kindererziehung verfallen.
L.S.am 30.03.2011 | 14:35
Werter User KH, . Zu Ihrem Beitrag 30.03.2011, 14:05h. Ich glaube, dass Sie von einer Sachlage ausgehen, die so nicht gehandhabt wird. . Auch wenn zwei Kinder vorhanden sind, wird im jeweiligen Zeitraum, egal ob Jahr oder Monat, die KEZ in Höhe von 0,0833 je Monat nicht verdoppelt, sondern nacheinander gerechnet, wobei die des zweiten Kindes beginnt, wenn vom ersten Kind die 12 Monate oder, wenn nach 1991 geboren, was ja offensichtlich so ist, drei Jahre vergangen sind. . Bezogen auf 2009 tritt dadurch keine Überschreitung ein, wie schon User "kurz und knapp" dargelegt hat. . Zutreffend ist, das die Bewertung für KEZ reduziert wird, wenn eine Überschreitung vorliegt, die auch gegen Null gehen kann, wenn das Einkommen selbst die BBG erreicht und oder überschreitet.
Martinam 30.03.2011 | 14:49
Die Antwort auf Ihre Frage lautet ja. Allerdings wirkt sich dies in Ihrem Beispiel auch bei gleichzeitiger Erziehung von Kindern unter 3 Jahren nicht aus. Begründung: Werden während der maßgebenden Erziehungszeiten mehrere Kinder erzogen, verlängert sich die anzurechnende Zeit um jeden Monat in denen gleichzeitig mehrere Kinder erzogen werden. D.h. für für zwei Kinder werden für insgesamt 6 Jahre mit jeweils grds. ca. 1 Entgeltpunkt zugrundegelegt und zu den vorrangig zu berücksichtigenden Entgeltpunkten aufgrund der Beschäftigung addiert.
KHam 30.03.2011 | 15:17
Ich danke für die bisherigen hilfreichen Kommentare. Die Ergebnisse sind bisher: 1. Bei Entgeltpunkten aus unterschiedlichen Quellen (Einkommen/Kindererziehung) werden bei Überschreiten der BBG zuerst die Punkte aus Einkommen angerechnet. Wird durch das Einkommen nicht bereits die BBG erreicht, so können Punkte durch Kindererziehung bis zur BBG (bzw. der Punkte daraus) geltend gemacht werden. 2. Werden mehrere Kinder gleichzeitig erzogen, so gibt es nicht pro Kind einen Entgeltpunkt im betreffenden Jahr. Stattdessen gibt es einen Entgeltpunkt, wobei sich die anzurechnende Zeit um jeden Monat in denen gleichzeitig mehrere Kinder erzogen werden, verlängert. Ist es möglich, zu diesem Aussagen belastbare Quellen anzugeben? Ich bin (z. B. auf den Seiten der deutschen Rentenversicherung) leider nicht fündig geworden.
Martinam 30.03.2011 | 16:17
Zu 1. Grundlage § 70 Abs. 2 SGB VI (2) Kindererziehungszeiten erhalten für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte (Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten). Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten sind auch Entgeltpunkte, die für Kindererziehungszeiten mit sonstigen Beitragszeiten ermittelt werden, indem die Entgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten um 0,0833 erhöht werden, höchstens um die Entgeltpunkte bis zum Erreichen der jeweiligen Höchstwerte nach Anlage 2b. zu 2. ergibt sich aus § 56 Abs. 5 SGB VI (5) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung verlängert. (gilt für Erziehungszeiten ab 01/1992)
KHam 31.03.2011 | 09:27
Danke sehr. Meine Frage ist damit beantwortet. Ich habe da anscheinend noch ein paar Missverständnisse im Umgang mit Punkten durch Kindererziehung. Für diese werde ich demnächst mal einen anderen Thread eröffnen.
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