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Experten-Antwort

Einkommen bei Erwerbsminderungsrente

von Helmut Kruzer19.07.2020 | 11:02
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8 Antworten

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Hallo ich bekomme ab 06.2019 volle Erwerbsminderungsrente. Im Jahr 2018 habe ich eine Immobilie vermittelt für die ich jetzt in 2020 eine Vermittlungsprovision erhalten habe. Wird diese auf die Rente angerechnet??

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Helmut Kruzer,

für die Beurteilung, ob zu berücksichtigender Hinzuverdienst vorliegt, kommt es auch auf die steuerrechtliche Einstufung der Einkünfte an. Für eine abschließende Prüfung des Sachverhaltes wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger.

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7 Antworten

Siehe hieram 19.07.2020 | 14:42
Einkünfte, die aus einem noch nach Rentenbeginn bestehenden Arbeitsverhältnis bezogen werden, werden als Hinzuverdienst berücksichtigt, auch wenn die Entstehung der Einkünfte ursächlich vor Rentenbeginn liegt. Dies gilt auch, wenn die Einkünfte aus einer noch bestehenden Selbstständigen Tätigkeit resultieren. Nur wenn entweder das sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnis bereits vor Rentenbeginn geendet hatte oder eine Selbstständige Tätigkeit vor Rentenbeginn aufgegeben wurde, gilt es nicht als Hinzuverdienst. Im Zuge Ihrer Mitwirkungspflicht (siehe Rentenbescheid) sollten Sie also Ihrer zuständigen Rentenversicherung diese Einkünfte mitteilen und erhalten von dort dann die rechtssichere Feststellung.
Aberam 19.07.2020 | 23:20
Zitat von Siehe hier anzeigenausblenden
Hallo ich bekomme ab 06.2019 volle Erwerbsminderungsrente. Im Jahr 2018 habe ich eine Immobilie vermittelt für die ich jetzt in 2020 eine Vermittlungsprovision erhalten habe. Wird diese auf die Rente angerechnet??
Einkünfte, die aus einem noch nach Rentenbeginn bestehenden Arbeitsverhältnis bezogen werden, werden als Hinzuverdienst berücksichtigt, auch wenn die Entstehung der Einkünfte ursächlich vor Rentenbeginn liegt. Dies gilt auch, wenn die Einkünfte aus einer noch bestehenden Selbstständigen Tätigkeit resultieren. Nur wenn entweder das sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnis bereits vor Rentenbeginn geendet hatte oder eine Selbstständige Tätigkeit vor Rentenbeginn aufgegeben wurde, gilt es nicht als Hinzuverdienst. Im Zuge Ihrer Mitwirkungspflicht (siehe Rentenbescheid) sollten Sie also Ihrer zuständigen Rentenversicherung diese Einkünfte mitteilen und erhalten von dort dann die rechtssichere Feststellung.
Wie kann eine selbständige Tätigkeit vor der letzten Zahlung beendet sein? Die Provision ist in der Gewinn/Verlustrechnung der Selbständigkeit eine Einnahme für eine bestehende Selbständigkeit in diesem Jahr. Das Ende der Selbständigkeit und die Gewerbeabmelung erfolgen erst danach.
Siehe hieram 19.07.2020 | 23:56
Zitat von Aber anzeigenausblenden
Niemand zwingt einen, die selbstständige Tätigkeit so lange aufrecht zu erhalten, bis auch eine viel später abzuwickelnde Provision fällig wird. Wie dies dann dem Finanzamt gegenüber zu erklären ist, betrifft das Steuerrecht, und ist auch nach Aufgabe eines Geschäftes/einer selbstständigen Tätigkeit möglich, hat aber nichts mit dem Rentenrecht zu tun. Hier zählt der Zeitpunkt der tatsächlichen Aufgabe/Abmeldung der selbständigen Tätigkeit bzw. die Beendigung eines nicht selbstständigen Arbeitsverhältnisses. Wenn dieser nach Rentenbeginn liegt, ist es Hinzuverdienst.
Helmut Kruzeram 20.07.2020 | 12:09
ich sollte hier noch folgendes ergänzen: Ich war nie selbstständig, sondern habe einmalig eine Immobilienvermittlung im Jahr 2018 durchgeführt wo vereinart ist, dass die Provisionszahlung nach vollständiger Kaufpreiszahlung (dies war im Jahr 2020)erfolgt
Siehe hieram 20.07.2020 | 16:26
Noch ergänzend zu dem, was der Experte nun dazu gesagt hat: Investieren Sie in Ihrem Fall in eine Beratung bei einem Steuerberater. Ich vermute, dass die Provision so hoch ist, dass sich das für Sie lohnt ;-) Denn wenn aufgrund einer falschen Zuordnung/Angabe in der Steuererklärung da 'plötzlich' (Arbeits)einkünfte für das Jahr 2020 draus werden, mindert dies die Rente. Während es als spätere Zahlung aufgrund einer vor Rentenbeginn beendeten Tätigkeit gemäß §96a SGB VI eindeutig kein Hinzuverdienst ist.
KSCam 21.07.2020 | 15:56
Hier ist wohl besser ein Gespräch mit dem zuständigen Fachberater für Rehabilitation Ihres Rentenversicherungsträgers angebracht.
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