Einkommen während des Rentenbezuges kann natürlich (wie im voherigen Beitrag genannt) zur Einkommensanrechnung und ggf. zum (zumindest teilweisen) Ruhen der Rente führen. Daher wird auch nach dem bisherigen Einkommen bzw. ab dem voraussichtlichen Rentenbeginn erzieltes Einkommen gefragt.
Einkünfte (z.B. Arbeitsentgelt, Krankengeld, Arbeitlosengeld, Arbeitslosengeld II) können Einfluss auf die Rentenhöhe haben, sofern Sie bei der Erwerbsminderungsrente bis zum Kalendermonat des Leistungsfalles erzielt werden, da Sie als beitragspflichtige Einnahmen bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen sind.
Bestimmte Einkünfte bzw. Leistungen anderer Behörden werden aufgrund eines Erwerbsminderungsrentenbezuges gekürzt oder nachträglich eingestellt, sodass eine ggf. entstehende Rentennachzahlung vom Rentenversicherungsträger einzubehalten ist, damit im Rahmen der Abrechnung der Nachzahlung die Forderungen der anderen Behörden befriedigt werden können.