Der Beginn der Witwen- und Witwerrenten nach § 46 Abs. 1 bis 3 SGB VI ist antragsabhängig und bestimmt sich nach § 99 Abs. 2 SGB VI. Für die Prüfung, ob und in welcher Höhe eine Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI vorzunehmen ist, kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem erstmalig die Rente mit einem Einkommen im Sinne von §18a SGB IV zusammentrifft.
Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.
Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.
Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.
Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.
Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.
Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.
Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.