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Experten-Antwort

Einkommen und Hinterbliebenenrente

von Stevie7202.02.2021 | 19:02
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4 Antworten

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Hallo! Ich habe eine Frage zur Berechnung des Freibetrags beim Einkommen. In meinem Bescheid über die Hinterbliebenenrente wird von meinem Brutto pauschal 40 % abgezogen und als Netto ausgewiesen. Tatsächlich ist mein Nettogehalt welches ich ausgezahlt bekomme aber um ca. 200 Euro höher. Muß ich damit rechnen das mir dies noch wieder angerechnet wird oder muss ich das angeben? Oder werden die 40% grundsätzlich pauschal abgezogen Vielen Dank für Ihre Antworten

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Stevie72,

W°lfgang hat es schon ausführlich beschrieben.

Für die Einkommensanrechnung bei [Witwen- oder Witwerrenten:]https://www.ihre-vorsorge.de/rente/gesetzliche-rente/witwenrente.html wird nicht das tatsächliche Nettoentgelt zugrunde gelegt. Vielmehr werden vom Bruttoentgelt pauschal 40% abgezogen.

Das so ermittelte "Nettoentgelt" wird mit dem Freibetrag von derzeit 902,62€ verglichen. Für jedes waisenrentenberechtigte Kind erhöht sich dieser Freibetrag um derzeit 191,46€.

Liegt das ermittelte "Nettoentgelt" über dem Freibetrag, werden von dem überschreitenden Betrag 40% auf die Witwen- bzw. Witwerrente angerechnet.

Für die Einkommensanrechnung wird immer das laufende Einkommen mit dem des Vorjahres verglichen. Bei erstmaliger Bewilligung das Einkommen im Monat des Rentenbeginns mit dem Einkommen des vorherigen Kalenderjahres und anschließend in jedem Jahr, das Einkommen im Juli mit dem des vorherigen Kalenderjahres.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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3 Antworten

W°lfgangam 02.02.2021 | 19:29
Hallo Stevie72, Ja! der pauschale Abzug von 40 % erfolgt auf alle versicherungspflichtigen Entgelte/sogar (nur) versicherungspflichtige Minijobs - egal, was Sie 'netto' wirklich ausgezahlt bekommen. Ist eine einheitliche Regelung für Alle, ohne im Detail die ggf. mtl. schwankenden Netto-Einkünfte Monat für Monat zu hinterfragen bzw. bei der Anrechnung von Einkommen auf die Witwenrente jeweils neu berechnen zu müssen. Gruß w.
Stevie72am 02.02.2021 | 20:23
Ok, vielen Dank für die Antwort. Wenn ich also mit dem Gedanken spiele mehr hinzuzuverdienen kann ich einfach von meinem neuen Brutto pauschal 40% abziehen um auszurechnen wie hoch ich über dem Freibetrag liege? Ich habe noch nicht so viel Erfahrung in Bezug auf Rente und bekomme das auch erst ein Jahr. Verlangt die Rentenversicherung denn noch die Einkommenssteuererklärung um den Verdienst noch einmal zu überprüfen? Dann käme ich ja evtl. in die Situation und müsste nachzahlen oder zurückzahlen. Oder ist das so nicht richtig?
W°lfgangam 02.02.2021 | 22:06
Zitat von Stevie72 anzeigenausblenden
Hallo Stevie72, vereinfacht: Ja, jeder weitere Brutto-€ (abzüglich der 40 %), den Sie jetzt zusätzlich über der Einkommensfreigrenze von aktuell 902 € (West) verdienen, erhöht Ihre Einkünfte um 60 % von jedem zu viel verdienten 'Netto-€'. Die Einkommensprüfung nach erstmaliger Feststellung der Witwenrente erfolge immer zum 01.07. im Folgejahr. Hier wird das Vorjahresentgelt (in Summe gezwölftelt incl. etwaiger Sonderzuwendungen) durch das aktuelle Juli-Einkommen (einschließlich auch hier im Jahr erwarteter/gezwölftelter Sonderzahlungen) gegenüber gestellt. Ein aktuell höheres Juli-Einkommen ist unbedeutend (*hey, Tarifanpassungen) und findet sich erst zum 01.07. des Folgejahres in der nächsten Einkommensberechnung. Ein um mind. 10 % niedrigeres Monatseinkommen (oder einen Wechsel in der Einkommensart = bin jetzt in Rente /Krankengeld /Arbeitslosengeld) sollten Sie umgehend hinterfragen bzw. eine Neuberechnung der Witwenrente beantragen. Gruß w. PS: > Verlangt die Rentenversicherung denn noch die Einkommenssteuererklärung Grundsätzlich nicht bei nur anzurechnenden 'normalen' Einkünften aus abhängiger Beschäftigung, die können aus Ihrem Rentenkonto abgegriffen bzw. für Juli beim AG abgefragt werden. Bei zusätzlichen anrechenbaren Einkünften, wie auch insbesondere im 'neuen' Hinterbliebenenrentenrecht, sieht es im Detail ggf. anders aus.
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