Hallo Maria,
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, die im Zusammenhang mit Gewinneinkünften (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit) anfallen, sind bei der Einkommensanrechnung als Arbeitseinkommen zu behandeln; maßgeblich ist jeweils die steuerliche Behandlung durch das Finanzamt.
Bei den im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung handelt es sich bereits um den um Werbungskosten verminderten Betrag. Dieser Betrag ist daher ohne weiteren Werbungskostenabzug der Einkommensanrechnung zugrunde zu legen.
Für die gewissenhafte Schätzung die Sie abgeben müssen, wenn Steuerbescheide Ihnen bis dato noch nicht vorliegen, sollte dies genauso berücksichtigt werden. Ggf. ist hierbei Ihr/e Steuerberater/in behilflich.
Sobald Ihnen die Steuerbescheide vorliegen, sollten diese schnellstmöglich nachgereicht werden. Dann wird die vorgenommene Berechnung abschließend überprüft.