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Einkommensanrechnung

von Putze05.06.2010 | 12:07
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Hallo-könnt ihr mir bitte sagen wie das mit meiner Witwenrente ist? Bekomme eine eigene Rente, verdiene im Monat regelmäßig 180 euro dazu. War bisher immer unter dem Freibetrag. Im Sommer kann ich nun für 2 Wochen eine Aushilfe bei einem anderen Arbeitgeber machen( vom 22.7.-4.8., da verdiene ich richtig gut,so 80 €am Tag( je nach Stundenzahl.)Wie und wann wirkt sich das auf meine Witwenrente aus?Wird das nun tageweise ermittelt? Oder wird erst im Juli geguckt, wie viel ich im Jahr verdient habe und auf den Monat umgerechnet?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Ich verweise auf den Beitrag von "-_-".

7 Antworten

-_-am 06.06.2010 | 20:21
Maßgeblich ist jeweils ab 01.07. des Folgejahres das Vorjahreseinkommen. Das laufende Einkommen kann zu Ihren Gunsten für die Hinterbliebenenrente interessant sein, wenn es mindestens 10% niedriger ist als das Vorjahreseinkommen geteilt durch die Kalendermonate, in denen das Vorjahreseinkommen erzielt wurde. Übrigens: Ein Mitarbeiter gilt als kurzfristig beschäftigt, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate (bei mindestens fünf Arbeitstagen pro Woche) bzw. 50 Arbeitstage (bei weniger als fünf Arbeitstagen pro Woche) befristet ist. Die Befristung kann schriftlich vereinbart sein, sich aber auch aus der Eigenart der Beschäftigung (zum Beispiel bei Projektarbeiten) ergeben. Die Höhe des Verdienstes spielt hier keine Rolle. Kurzfristige Beschäftigungen sind in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei.
Schlaue Putze?am 07.06.2010 | 15:57
Heißt das, wenn ich in beiden Monaten 800 € verdienen würde, dass sich das gar nicht auswirkt, weil dieses Einkommen wieder wegfällt und ich am 1.7. im nächsten jahr wieder 10 % niedrigeres Einkommen hätte?
Klausiam 07.06.2010 | 16:11
Vielleicht ist es ja doch neu hinzukommendes Einkommen und wird vom Beginn an berücksichtigt, ist ja ein anderer Arbeitgeber.??
-_-am 07.06.2010 | 21:51
Maßgeblich ist jeweils ab 01.07. des Folgejahres das Vorjahreseinkommen. Das laufende Einkommen kann zu Ihren Gunsten für die Hinterbliebenenrente interessant sein, wenn es mindestens 10% niedriger ist als das Vorjahreseinkommen geteilt durch die Kalendermonate, in denen das Vorjahreseinkommen erzielt wurde. Diese Frage war aber hier nicht zu beurteilen, da das kurzfristig erzielte vorübergehende Einkommen höher als das Vorjahreseinkommen werden soll. Eine Einkommensminderung im Sinne des § 18d Abs. 2 SGB 4 liegt nur vor, wenn das laufende - verminderte - Einkommen "im Durchschnitt voraussichtlich" um wenigstens 10 vom Hundert geringer ist als das zuletzt berücksichtigte Einkommen. Auch im Rahmen dieser Prüfung sind jährliche Sonderzuwendungen nach § 18d Abs. 2 SGB 4 mit einem Zwölftel ihres Betrages zu berücksichtigen. "Voraussichtlich" bedeutet, dass die Einkommensminderung grundsätzlich von einer gewissen Dauer sein muss; jedenfalls darf nicht feststehen, dass es sich nur um eine vorübergehende Einkommensminderung handelt. Da in Fällen des § 18d Abs. 2 SGB 4 auf das laufende Einkommen abzustellen ist, ist für diese Beurteilung von Bedeutung, welche Einkommensart vom Zeitpunkt der Geltendmachung der Einkommensminderung an bezogen wird. Wird eine Einkommensminderung geltend gemacht, weil laufend kurzfristiges oder dauerhaftes Erwerbsersatzeinkommen bezogen wird, ist das Merkmal "voraussichtlich" in jedem Fall gegeben. Bezieht der Berechtigte gleichzeitig mehrere Einkommen verschiedener Art, ist die Prüfung, ob eine Einkommensminderung von wenigstens 10 vom Hundert vorliegt, am monatlichen Gesamteinkommen vorzunehmen. Es reicht nicht aus, wenn die Einkommensminderung nur bei einer Einkommensart wenigstens 10 vom Hundert ausmacht. Dafür spricht nicht nur der Wortlaut des § 18d Abs. 2 S. 1 SGB 4, wonach "das laufende Einkommen ... um wenigstens 10 vom Hundert geringer als das berücksichtigte Einkommen" sein muss. Es kommt auch nur auf diese Weise zu praxisgerechten Ergebnissen vor allem in den Fällen, in denen bei der einen Einkommensart zwar die erforderliche Minderung vorliegt, das andere Einkommen sich inzwischen jedoch erhöht hat, so dass insgesamt gesehen nicht ein um wenigstens 10 vom Hundert geringeres laufendes Einkommen erzielt wird. http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
-_-am 07.06.2010 | 22:06
Unsinn.
Klausi wissbegierigam 08.06.2010 | 22:29
schön,dass sie so gut bescheid wissen.Wenn erstmals Einkommen aus Arbeit bezogen wird,-erfolgt dann sofort eine Anrechnung? (z.B.erstmalige Beschäftigungsaufnahme am 10. Juni, befristete Beschäftigung bis 18.7.)H-Rentenbezug ab 02/2010) Gibt es dann eine tageweise Anrechnung? Danke
-_-am 09.06.2010 | 21:44
Die Vorschriften über die Einkommensanrechnung sind anzuwenden, soweit Einkommen im Sinne des § 18a SGB 4 mit einer Rente wegen Todes zusammentrifft. Das gilt auch für Kalendermonate des Zusammentreffens, die nicht insgesamt, sondern nur zum Teil mit Einkommen belegt sind. Dazu ist es erforderlich, dass die Einkommensanrechnung taggenau durchgeführt wird, nicht nur beim Wegfall des Einkommens, wie es der Rechtslage bis zum 30.06.2001 entsprach, sondern auch beim Hinzutritt des Einkommens. Die veränderte Rechtslage resultiert aus der Neufassung des § 18b Abs. 1 S. 1 SGB 4 durch das 4. Euro-Einführungsgesetz vom 21.12.2000 (Einfügung der Wörter "für denselben Zeitraum"). Ein lediglich für einen Teilmonat erzieltes Einkommen ist im Rahmen der Einkommensanrechnung ggf. in seiner auf den vollen Monat hochgerechneten Höhe zu berücksichtigen. Ist eine Hochrechnung erforderlich, ist hierzu das auf den einzelnen Kalendertag der Beschäftigung entfallende Entgelt mit der tatsächlichen Zahl an Tagen des jeweiligen Monats zu multiplizieren (z. B. 31 Tage x Arbeitsentgelt : Zahl der Kalendertage der Beschäftigung). Einer Hochrechnung bedarf es nicht, wenn bei einer Beschäftigungsaufnahme im Laufe eines Kalendermonats nur im Monat des erstmaligen Zusammentreffens Einkommen für einen Teilmonat erzielt wird. Bei einem Arbeitsentgelt in gleichbleibender Höhe ist dann nämlich von dem ab dem Folgemonat bezogenen laufenden Monatseinkommen auszugehen und unter Zugrundelegung dieses Einkommens auch bereits für den Teilmonat die Einkommensanrechnung durchzuführen. Wird regelmäßig nur während eines Teils des Kalendermonats Einkommen erzielt, z. B. in einer Aushilfsbeschäftigung an jeweils 10 Tagen im Monat, handelt es sich bei dem Betrag dieser Einkünfte um ein "monatliches" Einkommen. Auch in diesem Fall findet eine Hochrechnung nicht statt. Das im Rahmen der Einkommensanrechnung zu berücksichtigende Arbeitsentgelt ist notwendigerweise durch eine Hochrechnung zu ermitteln, wenn nur kurzzeitig (Zeitraum kürzer als ein Kalendermonat) eine Beschäftigung ausgeübt wurde, so dass das erzielte Einkommen nicht in monatlicher Höhe bescheinigt werden kann. Ein Beispiel zu Ihrer Frage finden Sie unter: http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
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