Hallo Pitt,
auch die Knappschaftsausgleichsleistung (KAL) ist wie jede andere eigene Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Witwerrente anzurechnen. Die Höhe des Pauschalabzugs richtet sich bei Witwerrenten nach "neuem Recht" nach dem Beginn der Witwerrente. Hat Ihre Witwerrente bereits vor dem Jahr 2011 begonnen, werden pauschal 13 % von der KAL abgezogen, bei Beginn Ihrer Witwerrente nach dem Jahr 2010 beträgt der Pauschalabzug 14 %. Liegt die um den Pauschalabzug geminderte KAL (eventuell zusammen mit anderem anzurechnendem Einkommen) über dem derzeitigen Freibetrag in Höhe von 872,52 €, wird alles, was über diesem Freibetrag liegt, zu 40 % auf die Witwerrente angerechnet.
Beispiel:
Beginn der Witwerrente im Jahr 2017
KAL in Höhe von monatlich 1.000,00 €, gemindert um den Pauschalabzug in Höhe von 14 %, verbleiben netto 860,00 €
Liegt kein weiteres Einkommen vor, liegt die KAL unter dem Freibetrag und wird nicht angerechnet.
Liegt eventuell weiteres Einkommen, z. B. Miete in Höhe von monatlich 600,00 €, gemindert um den Pauschalabzug von 25 % = 450,00 € vor, werden die Einkünfte zusammengerechnet.
Hier also 1310,00 €
Davon werden dann 174,99 € auf die Witwerrente angerechnet (40 % von dem Betrag, der über dem Freibetrag liegt = 1310 € minus 872,52 € = 437,48 € mal 40 %).