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Experten-Antwort

Einkommensanrechnung

von Pitt01.08.2019 | 15:39
114 Ansichten
6 Antworten

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Hallo zusammen. Ich beziehe eine Witwerrente nach neuem Recht und erhalte jetzt eine Knappschaftsausgleichsleistung. In welchem Umfang wird diese auf die Witwerrente angerechnet? Vielen Dank für informative Antworten.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 02.08.2019 | 09:20

Hallo Pitt,

auch die Knappschaftsausgleichsleistung (KAL) ist wie jede andere eigene Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Witwerrente anzurechnen. Die Höhe des Pauschalabzugs richtet sich bei Witwerrenten nach "neuem Recht" nach dem Beginn der Witwerrente. Hat Ihre Witwerrente bereits vor dem Jahr 2011 begonnen, werden pauschal 13 % von der KAL abgezogen, bei Beginn Ihrer Witwerrente nach dem Jahr 2010 beträgt der Pauschalabzug 14 %. Liegt die um den Pauschalabzug geminderte KAL (eventuell zusammen mit anderem anzurechnendem Einkommen) über dem derzeitigen Freibetrag in Höhe von 872,52 €, wird alles, was über diesem Freibetrag liegt, zu 40 % auf die Witwerrente angerechnet.

Beispiel:

Beginn der Witwerrente im Jahr 2017

KAL in Höhe von monatlich 1.000,00 €, gemindert um den Pauschalabzug in Höhe von 14 %, verbleiben netto 860,00 €

Liegt kein weiteres Einkommen vor, liegt die KAL unter dem Freibetrag und wird nicht angerechnet.

Liegt eventuell weiteres Einkommen, z. B. Miete in Höhe von monatlich 600,00 €, gemindert um den Pauschalabzug von 25 % = 450,00 € vor, werden die Einkünfte zusammengerechnet.

Hier also 1310,00 €

Davon werden dann 174,99 € auf die Witwerrente angerechnet (40 % von dem Betrag, der über dem Freibetrag liegt = 1310 € minus 872,52 € = 437,48 € mal 40 %).

5 Antworten

Konrad Berta Siegfriedam 01.08.2019 | 16:56
Die Frage ist, wie die KAL auf die Witwerrente angerechnet wird; nicht umgekehrt. Die KAL wird wie jede andere Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch angerechnet. Die Pauschalkürzung und der Freibetrag unterliegen den gleichen Vorschriften.
Pittam 01.08.2019 | 18:08
Danke, aber ich hatte auch gefragt wie die KAL auf die Witwenrente angerechnet wird und nicht umgekehrt. Werden hier von der KAL auch pauschal 14% KV und PV abgezogen um einen Nettobetrag zu erhalten.
Konrad Berta Siegfriedam 01.08.2019 | 22:43
Ja. Wir bereits oben beschrieben ist die Systematik u.a. zu der Pauschalkürzung die Selbe. Genau wie beim APG, sollten Sie dieses vor der KAL bezogen haben. P.S.: Sollte Ihre Witwerrente nach dem "alten Recht" gezahlt werden, werden von dem Rentenanteil, welche der knappschaftlichen Versicherung unterliegt, pauschal weitere 25 % gekürzt, sodass weniger angerechnet werden kann. Und die KAL besteht ja bekanntlich zu 100% nur aus knappschaftlichen Zeiten. Das heißt, aus bspw. 1000,- EUR brutto KAL, werden pauschal 140,- EUR und 250,- EUR gekürzt. Die verbleibenen 610,- EUR werden mit dem Freibetrag verglichen (sofern kein weitere Einkommen mher vorliegt). "Altes Recht" liegt nur dann vor, wenn - entweder der versicherte Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder - die Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde UND mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist
Konrad Berta Siegfriedam 02.08.2019 | 07:49
Zitat von Kaiser anzeigen
Ach wissen Sie: Wenn das der einzige "Fehler" ist, dann kann ich damit Leben und ich denke, dass mir der Fragesteller diesen Schnipser verzeihen kann. Denn anders als Ihr Beitrag hat meiner doch einen qualitativen Mehrwert; sowohl für dieses Forum als auch für den Fragesteller. Und wenn andere sich die gleiche Frage stellen und die Forensuche aktivieren, wird dieser Personenkreis gleich mit abgedeckt. Ob Sie das verstehen oder nicht, ist mir auch egal.
Kaiseram 02.08.2019 | 05:25
Zitat von Konrad Berta Siegfried anzeigen
Danke, aber ich hatte auch gefragt wie die KAL auf die Witwenrente angerechnet wird und nicht umgekehrt. Werden hier von der KAL auch pauschal 14% KV und PV abgezogen um einen Nettobetrag zu erhalten.
Ja. Wir bereits oben beschrieben ist die Systematik u.a. zu der Pauschalkürzung die Selbe. Genau wie beim APG, sollten Sie dieses vor der KAL bezogen haben. P.S.: Sollte Ihre Witwerrente nach dem "alten Recht" gezahlt werden, werden von dem Rentenanteil, welche der knappschaftlichen Versicherung unterliegt, pauschal weitere 25 % gekürzt, sodass weniger angerechnet werden kann. Und die KAL besteht ja bekanntlich zu 100% nur aus knappschaftlichen Zeiten. Das heißt, aus bspw. 1000,- EUR brutto KAL, werden pauschal 140,- EUR und 250,- EUR gekürzt. Die verbleibenen 610,- EUR werden mit dem Freibetrag verglichen (sofern kein weitere Einkommen mher vorliegt). "Altes Recht" liegt nur dann vor, wenn - entweder der versicherte Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder - die Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde UND mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist
Wieso nach dem „alten“ Recht? Pitt hat doch eindeutig geschrieben, dass er Witwerrente nach dem „neuen“ Recht bezieht. Lesen und verstehen ist nicht so Dein Ding, oder?
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