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Experten-Antwort

Einkommensanrechnung

von Witwe30.03.2020 | 13:14
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8 Antworten

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Wird die mir als Selbständige von der Bundesregierung gewährte Überbrückungshilfe von 9000 € auf meine Witwenrente angerechnet? Falls ja, wie wird dann der anzurechnende Betrag ermittelt? Danke für fachkundige Antworten. Viele Grüße

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Witwe,

bitte haben Sie Verständnis dafür, dass aufgrund der kurzfristigen Entwicklung manche Fragen noch nicht immer eindeutig beantwortet werden können. Auch wir als Rentenversicherungsträger sind darauf angewiesen, dass manches noch abschließend zu klären ist und wir daher keine Garantien für die aktuelle Auslegung übernehmen können.

Nach meinem bisherigen Kenntnisstand handelt es sich bei den Soforthilfen grundsätzlich um steuerbare Einnahmen, die bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung zu berücksichtigen wären. Und anrechenbar auf die Witwenrente sind die nach den steuerrechtlichen Gewinnermittlungsvorschriften berechneten Einkünfte aus Ihrer selbständigen Tätigkeit.

Ich empfehle Ihnen auf jeden Fall, den Bezug dieser Leistung Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger mitzuteilen - dazu sind Sie prinzipiell verpflichtet. Dort kann dann eine genauere Prüfung erfolgen und möglicherweise haben wir in ein paar Tagen auch schon genauere Erkenntnisse dazu.

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7 Antworten

Schadeam 31.03.2020 | 17:41
Das passiert wohl nur in Deutschland. Da beschließt die Regierung mittwochs und freitags im Schnellverfahren ein neues Gesetz, das tritt sonntags in Kaft und am Montag will jemand schon eine perfekte Antwort über die Auswirkung dieser Soforthilfe auf einem anderen Rechtsgebiet (hier Rente). Und dann quängelt diejenige dienstags schon rum und mahnt eine Antwort an. Eigentlich unglaublich! Gefühlt ist das für mich kein anrechenbares Einkommen - hängt aber letztlich davon ab wie das steuerlich zu werten ist.
Schadeam 31.03.2020 | 21:11
na dann warten Sie mal bis das geklärt ist....
Siehe hieram 01.04.2020 | 07:07
Sofern die Soforthilfe Ihnen nicht als Kredit gewährt wird, gilt der bewilligte Betrag als Erwerbersatzeinkommen und ist, wie auch andere Erwerbsersatzeinkommen (z.B. nach dem Infektionsschutzgesetz) als anrechenbares Einkommen zur Witwenrente zu berücksichtigen. Sobald Ihnen also der Bescheid über die Bewilligung einer Soforthilfe vorliegt, sollten Sie diesen Ihrer zuständigen Rentenversicherung übermitteln, damit eine entsprechende Berücksichtigung bei Ihrer Witwenrente erfolgen kann. Die Soforthilfe ist nicht dafür vorgesehen Selbstständige die gleichzeitig auch Einkünfte aus (Witwen-)Rente beziehen besser zu stellen als Selbstständige die ihre Einkünfte NUR aus der Selbstständigkeit beziehen.
Klartextam 01.04.2020 | 12:12
Witweam 01.04.2020 | 15:10
Ja, aber nicht so überheblich und überzogen wie @Schade und dann auch noch falsch.
Schadeam 01.04.2020 | 16:40
Bitte trotz allem sachlich bleiben! Mein Bauchgefühl war zwar falsch - aber ich habe auch angemerkt dass es letztlich auf die steuerliche Bewertung ankommt, und das ist nicht falsch. Und weiterhin ist wohl richtig dass die DRV noch nicht auf jedes Problem das sich aus dem "Corona Gesetz" eine Lösung haben kann.
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