Hallo Witwe,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass aufgrund der kurzfristigen Entwicklung manche Fragen noch nicht immer eindeutig beantwortet werden können. Auch wir als Rentenversicherungsträger sind darauf angewiesen, dass manches noch abschließend zu klären ist und wir daher keine Garantien für die aktuelle Auslegung übernehmen können.
Nach meinem bisherigen Kenntnisstand handelt es sich bei den Soforthilfen grundsätzlich um steuerbare Einnahmen, die bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung zu berücksichtigen wären. Und anrechenbar auf die Witwenrente sind die nach den steuerrechtlichen Gewinnermittlungsvorschriften berechneten Einkünfte aus Ihrer selbständigen Tätigkeit.
Ich empfehle Ihnen auf jeden Fall, den Bezug dieser Leistung Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger mitzuteilen - dazu sind Sie prinzipiell verpflichtet. Dort kann dann eine genauere Prüfung erfolgen und möglicherweise haben wir in ein paar Tagen auch schon genauere Erkenntnisse dazu.