Hallo Frederike,
bei der Einkommensanrechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung wird ausschließlich auf eigenes beziehungsweise selbsterworbenes Einkommen der Berechtigten abgestellt.
Vom verstorbenen Versicherten abgeleitete Ansprüche werden nicht berücksichtigt.
Das bedeutet, die Witwenpension wird nicht als Einkommen auf die Witwenrente angerechnet.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung