Hallo photo,
ich gehe davon aus, dass das Finanzamt die Gewinne, die Sie mit Ihrer Photovoltaikanlage erzielen, als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit bewertet. Damit erzielen Sie Arbeitseinkommen, das als Hinzuverdienst auf die vorzeitige Altersrente angerechnet wird. Maßgebliche Vorschrift hierfür ist § 34 SGB VI.
Überschreiten Sie die Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro wird die Altersrente gekürzt gezahlt.
Die gekürzte Altersrente und das Arbeitseinkommen werden wiederum als Einkommen auf die Witwenrente angerechnet. Maßgebliche Vorschrift hierfür ist § 97 SGB VI i.V.m. §§ 18a ff. SGB IV.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Verstehe ich das richtig? Bis zum Beginn der vorzeitigen Altersrente werden die Einnahmen aus der Solaranlage in voller Höhe auf die Witwenrente angerechnet. Ab Beginn der vorzeitigen Altersrente werden sie in voller Höhe auf die Altersrente angerechnet und der verbleibende Teilbetrag der Altersrente zusammen mit den vollen Einkünften aus der Solaranlage nochmals auf die Witwenrente. Ab Beginn der Regelaltersrente wird diese in voller Höhe und zusätzlich auch noch die Einkünfte aus der Solaranlage auf die Witwenrente angerechnet. Natürlich alles nur in der die Freibeträge für die Altersrente und für die Witwenrente. Werden dann nicht die Einkünfte aus der Solaranlage doppelt berücksichtigt?Ich beziehe seit Kurzem eine große Witwenrente neuen Rechts zu 55 %. Da meine Photovoltaikanlage Einkünfte oberhalb des Freibetrags erwirtschaftet, wird das Einkommen auf die Witwenrente angerechnet. Im nächsten Jahr werde ich eine vorzeitige Altersrente beantragen. Werden die Einkünfte auch darauf angerechnet? Oder werden ein und dieselben Einkünfte sowohl auf die eigene als auch auf die Witwenrente angerechnet? Welche Vorschriften sind dafür maßgebend? Vielen Dank für die Info dazuHallo photo, ich gehe davon aus, dass das Finanzamt die Gewinne, die Sie mit Ihrer Photovoltaikanlage erzielen, als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit bewertet. Damit erzielen Sie Arbeitseinkommen, das als Hinzuverdienst auf die vorzeitige Altersrente angerechnet wird. Maßgebliche Vorschrift hierfür ist § 34 SGB VI. Überschreiten Sie die Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro wird die Altersrente gekürzt gezahlt. Die gekürzte Altersrente und das Arbeitseinkommen werden wiederum als Einkommen auf die Witwenrente angerechnet. Maßgebliche Vorschrift hierfür ist § 97 SGB VI i.V.m. §§ 18a ff. SGB IV. Mit freundlichen Grüßen Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Nein es wird nicht doppelt berechnet da nur die gekürzte Rente auf die Witwenrente angerechnet wird und nicht die Vollrente.
Arbeitseinkommen kürzt Rente, gekürzte Rente wird auf Witwenrente angerechnet plus Arbeitseinkommen.
Würde man das Arbeitseinkommen nur einmal anrechnen bei der Rente würde die Witwenrente ggf. höher ausfallen und die Kürzung ausglichen. In dem Fall würde es so sein als würden Sie kein Arbeit beziehen und das ist nicht Ziel der Übung.
Und wenn die Sonne so stark scheint, dass die vorzeitige Altersrente gar nicht mehr zu zahlen ist? Wird dann das volle Einkommen nochmals auf die Witwenrente angerechnet?
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