Hallo Linus,
„rvLMS“ hat es im Prinzip bereits zutreffend dargestellt. Hier nochmals etwas ausführlicher:
Als Einkommen sind grundsätzlich die bei den Finanzbehörden jeweils bis zum 30.09. für das vorvergangene Kalenderjahr vorliegenden Festsetzungsdaten zugrunde zu legen.
Das vorvergangene Kalenderjahr bestimmt sich zunächst nach dem Beginn der Rente beziehungsweise bei Bestandsrenten nach dem 01.01.2021 (Inkrafttreten des Grundrentengesetzes und somit frühester Anspruchsbeginn).
Der jährlichen Einkommensprüfung zum 01.01. sind die Festsetzungsdaten zugrunde zu legen, die jeweils bis zum 30.09. für das vorvergangene Kalenderjahr bei den Finanzbehörden vorliegen. Das vorvergangene Kalenderjahr bestimmt sich dabei nach dem Abrufzeitpunkt der Daten bei den Finanzbehörden. Die dem Träger der Rentenversicherung jeweils bis zum 31.10. vorliegenden Festsetzungsdaten, sind vom darauffolgenden 01.01. an zu berücksichtigen.
Das Einkommen Ihrer Partnerin aus dem Jahr 2020 wird daher - rechtlich zutreffend - erst bei der Einkommensprüfung zum 01.01.2023 (Abruf der Daten bei der Finanzbehörde: Ende 2022 - vorvergangenes Kalenderjahr :2020) berücksichtigt.