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Experten-Antwort

Einkommensanrechnung bei Grundrentenzuschlag

von Linus06.09.2022 | 13:01
474 Ansichten
7 Antworten

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Ich, Altersrentner seit Dez.2017, habe im August 2022 einen Bescheid über den Grundrentenzuschlag bekommen. Für die Einkommensanrechung im Jahre 2021 wurde der Steuerbescheid für 2019 zugrundegelegt. Soweit ist alles korrekt. Aber auch für die Berechnungen ab 1.1.2022 wurde das Jahr 2019 herangezogen, obwohl der Steuerbescheid für 2020 am 02.09.2021 erstellt wurde. Da das Einkommen meiner Partnerin wg. Corona im Jahre 2020 wesentlich niedriger als 2019 war, überlege ich, Widerspruch einzulegen. Meine Fragen an die Experten: Hat dieser Aussicht auf Erfolg, oder übersehe ich mit den Terminen (30.9.2021) etwas?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Linus,

„rvLMS“ hat es im Prinzip bereits zutreffend dargestellt. Hier nochmals etwas ausführlicher:

Als Einkommen sind grundsätzlich die bei den Finanzbehörden jeweils bis zum 30.09. für das vorvergangene Kalenderjahr vorliegenden Festsetzungsdaten zugrunde zu legen.

Das vorvergangene Kalenderjahr bestimmt sich zunächst nach dem Beginn der Rente beziehungsweise bei Bestandsrenten nach dem 01.01.2021 (Inkrafttreten des Grundrentengesetzes und somit frühester Anspruchsbeginn).

Der jährlichen Einkommensprüfung zum 01.01. sind die Festsetzungsdaten zugrunde zu legen, die jeweils bis zum 30.09. für das vorvergangene Kalenderjahr bei den Finanzbehörden vorliegen. Das vorvergangene Kalenderjahr bestimmt sich dabei nach dem Abrufzeitpunkt der Daten bei den Finanzbehörden. Die dem Träger der Rentenversicherung jeweils bis zum 31.10. vorliegenden Festsetzungsdaten, sind vom darauffolgenden 01.01. an zu berücksichtigen.

Das Einkommen Ihrer Partnerin aus dem Jahr 2020 wird daher - rechtlich zutreffend - erst bei der Einkommensprüfung zum 01.01.2023 (Abruf der Daten bei der Finanzbehörde: Ende 2022 - vorvergangenes Kalenderjahr :2020) berücksichtigt.

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6 Antworten

Abschlägeam 06.09.2022 | 13:21
Hallo Linus, für die Einkommensanrechnung wird (lt. Gesetzesvorgabe) eigentlich immer das Vorvorjahr berücksichtigt. Wie aber bereits aus mehreren Forenbeiträgen (oder auch eigenem Bekanntenkreis) hervorgeht, werden im Moment die Nachberechnungen alle auf Basis 2019 erstellt. Ob und wann das 'korrigiert wird, dazu kann vielleicht der @DRV-Experte etwas sagen. Und auch zu dem noch im Moment anscheinenden 'Chaos' mit diesen Nachberechnungen, die nur sehr schwer nachvollziehbar sind und es wäre tatsächlich hilfreich, wenn dazu mal ein Statement abgegeben würden. Insbesondere auch dazu, wie man diese Zeiten und Anrechnungen 'als Laie' schnell nachprüfen kann. Gibt es dazu eine Formel? (In der Broschüre ist es kompliziert erklärt und deshalb wenig hilfreich, also bitte nicht darauf verweisen) Also warten wir mal 'gemeinsam' auf die Antwort :-)
rvLMSam 06.09.2022 | 13:37
Die Einkommensanrechnung erfolgt immer zum 01.10. eines Jahres. Sprich zum 01.10.2022 wird der Einkommenssteuerbescheid aus dem Jahr 2020 zugrunde gelegt und der Grundrentenzuschlag wird zum 01.01.2023 neu berechnet. Daraufhin ist der Bescheid korrekt erteilt worden und Sie brauchen keinen Widerspruch einlegen.
Brunoam 14.09.2022 | 16:56
Und wie sieht es bei Rentenbeginn zum 01.03.2025 aus? Wenn man diese Altersrente erst im April oder Mai 2025 zum 01.03.2025 beantragt; wird dann 2022 oder 2023 bei der Einkommensprüfung berücksichtigt) Viele Grüße Bruno
Brunoam 17.09.2022 | 13:54
Hallo Linus, Das Einkommen Ihrer Partnerin aus dem Jahr 2020 wird daher - rechtlich zutreffend - erst bei der Einkommensprüfung zum 01.01.2023 (Abruf der Daten bei der Finanzbehörde: Ende 2022 - vorvergangenes Kalenderjahr :2020) berücksichtigt.
Und wie sieht es bei Rentenbeginn zum 01.03.2025 aus? Wenn man diese Altersrente erst im April oder Mai 2025 zum 01.03.2025 beantragt; wird dann 2022 oder 2023 bei der Einkommensprüfung berücksichtigt) Viele Grüße Bruno
Hallo liebes Expertenteam. Kann mir bitte jemand eine Antwort geben. Vielen Dank
----am 17.09.2022 | 13:57
Zitat von Bruno anzeigenausblenden
Und wie sieht es bei Rentenbeginn zum 01.03.2025 aus? Wenn man diese Altersrente erst im April oder Mai 2025 zum 01.03.2025 beantragt; wird dann 2022 oder 2023 bei der Einkommensprüfung berücksichtigt) Viele Grüße Bruno
Hallo liebes Expertenteam. Kann mir bitte jemand eine Antwort geben. Vielen Dank
Es ist Wochenende, da müssen Sie bis Montag geduldig warten.
KSCam 17.09.2022 | 14:34
Bruno eröffnen Sie eine neue Fragr. Wer in eine andere Frage reinschreibt bekommt möglicherweise keine Antwort. Weil schon ne Expertenantwort da ist.
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