Guten Tag,
bei dem Grundrentenzuschlag werden das zu versteuernde Einkommen, der steuerfreie Teil der Rente sowie Kapitalerträge angerechnet.
Das zu versteuernde Einkommen wird vom Finanzamt an die Deutsche Rentenversicherung auf Abruf übermittelt. Kapitalerträge oberhalb des Sparer-Pauschbetrages (2025: 1.000 Euro bzw. 2.000 Euro) sind von den Rentnerinnen und Rentnern der Deutschen Rentenversicherung mitzuteilen, sofern sie nicht bereits im zu versteuernden Einkommen enthalten sind.
Wird das anzurechnende Einkommen von der Finanzverwaltung gemeldet, sind die Rentenversicherungsträger an die gemeldeten Daten gebunden. Änderungen dieser Daten kann nur die Finanzverwaltung vornehmen. Insofern sind die Rentenversicherungsträger nicht befugt, anderes als das von der Finanzverwaltung übermittelte Einkommen anzurechnen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung