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Experten-Antwort

Einkommensanrechnung der rückwirkenden Einmalzahlung des Grundrentenzuschlags im Jahr 2022

von BescheidenerBescheid17.01.2025 | 12:45
467 Ansichten
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrte Damen und Herren, im Rentenbescheid für das Jahr 2025 wurde auf Basis des Einkommensteuerbescheids 2022 eine darin enthaltene, für den Zeitraum Januar 2021 - September 2022 rückwirkend im Jahr 2022 geflossene Einmalzahlung voll angerechnet und damit der Grundrentenzuschlag für das Jahr 2025 erheblich gekürzt. Nach meinem Verständnis des § 97a Abs. 2 S. 7 SGB VI hätte diese Einmalzahlung bei der Bemessung der Einkommensanrechnung nicht berücksichtigt werden dürfen, oder verstehe ich die Vorschrift falsch? Im Steuerbescheid ist dieser Betrag aufgrund der Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung der Grundrentenzuschlag noch nicht steuerfrei behandelt wurde, nicht gesondert ausgewiesen. Auch ein etwa 45 minutiges Telefonat mit einem Mitarbeiter der DRV war leider weniger erhellend, hier wurde auf die Umstände des Einzelfalls überhaupt nicht eingegangen und pauschal gebetsmühlenartig mitgeteilt, das habe schon alles seine Richtigkeit, man könne ja Widersprich gegen den Bescheid einlegen, Erfolgsaussichten habe dieser aber keine, das könne er schon sagen. Hat ein Widerspruch hier tatsächlich keine Aussicht auf Erfolg? Muss parallel für das Jahr 2022 eine neue Steuererklärung abgegeben werden, damit die rückwirkende Einmalzahlung des Grundrentenzuschlags in einem neuen Steuerbescheid gesondert ausgewiesen wird? Ich danke Ihnen bereits vorab für Ihre Mühe und bin gespannt auf Ihre Antworten.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Tag,

 

bei dem Grundrentenzuschlag werden das zu versteuernde Einkommen, der steuerfreie Teil der Rente sowie Kapitalerträge angerechnet.

Das zu versteuernde Einkommen wird vom Finanzamt an die Deutsche Rentenversicherung auf Abruf übermittelt. Kapitalerträge oberhalb des Sparer-Pauschbetrages (2025: 1.000 Euro bzw. 2.000 Euro) sind von den Rentnerinnen und Rentnern der Deutschen Rentenversicherung mitzuteilen, sofern sie nicht bereits im zu versteuernden Einkommen enthalten sind. 

Wird das anzurechnende Einkommen von der Finanzverwaltung gemeldet, sind die Rentenversicherungsträger an die gemeldeten Daten gebunden. Änderungen dieser Daten kann nur die Finanzverwaltung vornehmen. Insofern sind die Rentenversicherungsträger nicht befugt, anderes als das von der Finanzverwaltung übermittelte Einkommen anzurechnen.

 

Mit freundlichen Grüßen 
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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4 Antworten

Nur zuam 17.01.2025 | 13:13
Was genau glauben Sie hier in einem anonymen Forum für bessere Antworten zu ihrer "Erhellung" zu erhalten, wenn selbst ein 45 Minuten dauerndes Gespräch mit der DRV nichts zu Ihrem Verständnis beitragen konnte? Wenn Sie der MEinung sind, dass Ihr Grunrentenzuschlag fasch berechnet wurde (was höchstwahrscheinlich nicht der Fall ist), dann legen Sie doch Widerspruch ein und warten ab, was dann herauskommt. Allerdings sollten Sie dann schon genau begründen können, wo Ihrer Meinung nach der Fehler liegt. Ein Fachanwalt hilft Ihnen dabei gerne. Aber hey, Ihre Entscheidung.
Finanzamt nicht Rentenversicherungam 17.01.2025 | 13:16
Die Rentenversicherung richtet sich allein nach den Angaben des Finanzamtes. Wenn diese Ihrer Meinung nach nicht korrekt sind, müssen Sie sich an Ihr Finanzamt wenden. Die Rentenversicherung darf und kann nicht Ihre Einkommensverhältnisse und deren steuerliche Behandlung beurteilen. Bei der Rentenversicherung erreichen Sie damit gar nichts. Bei einem Widerspruch wird man Sie an das Finanzamt verweisen. Daher hat der Sachbearbeiter Ihres zuständigen Rententrägers recht, auch wenn Ihnen das nicht in den Kram passt.
Steueram 17.01.2025 | 14:17
Zitat von Experte/in anzeigenausblenden
Die DRV muss für 2021 eine korrigierte Meldung schicken, auch wenn die das hier abstreiten. In vielen Fällen wurde bereits im Jahre 2021 ein Grundrentenzuschlag gezahlt. Folglich wurde dieser Teilbetrag in der Rentenbezugsmitteilung für das Jahr 2021 an die Finanzverwaltung gemeldet – und als steuerpflichtig behandelt. Für die rückwirkende Steuerbefreiung werden jetzt die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung verpflichtet, korrigierte Rentenbezugsmitteilungen an Finanzamt zu übermitteln und darin die Höhe des steuerfrei bleibenden Grundrentenzuschlages auszuweisen. Falls bereits für 2021 eine Einkommensteuererklärung abgegeben wurde und der Steuerbescheid sogar schon bestandskräftig geworden ist, wird das Finanzamt diesen nun korrigieren. Allerdings erfolgt die Änderung nur in dem Umfang, der sich aus der korrigierten Rentenbezugsmitteilung ergibt. Andere Änderungsvorschriften bleiben unberührt (§ 52 Abs. 4 Satz 5 bis 8 EStG).
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