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Einkommensanrechnung Elterngeld

von Fragestellering02.11.2008 | 15:08
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Guten Tag, ich wollte fragen, inwieweit das Elterngeld auf eine Rente (bei Hinterbliebenenrenten?, EM-Renten??) angerechnet werden kann. Danke im Voraus für die Antwort

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Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Elterngeld wird als Einkommen bei Erwerbsminderungsrenten nicht angerechnet.

Bei Hinterbliebenenrenten kommt es darauf an, ob das sogenannte alte oder das neue Hinterbliebenenrentenrecht Anwendung findet.

Wenn mindestens ein Ehegatte vor dem 02.01.1962 geboren ist und die Eheschließung vor dem 1.1.2002 erfolgte, ist das sog. "alte Hinterbliebenenrentenrecht" anzuwenden. Hier erfolgt ebenfalls keine Anrechnung des Elterngeldes.

Bei Anwendung des "neuen Hinterbliebenrechts", d.h. wenn beide Ehegatten ab dem 2.1.1962 geboren sind oder die Ehe ab dem 1.1.2002 geschlossen wurde, wird Elterngeld als Einkommen angerechnet. Rechtsvorschrift hierzu ist § 18 a SGB IV.

Als monatliches Einkommen gilt das laufend gezahlte Elterngeld. Dabei wird das Elterngeld um den anrechnungsfreien Betrag nach §10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) gekürzt. Das sind im Regelfall 300,- € pro Monat und Kind. ( Bei Halbierung des Elterngeldes und entsprechender Verlängerung des Bezugszeitraumes beläuft sich der anrechnungsfreie Betrag auf 150,- € )

4 Antworten

Schiko.am 02.11.2008 | 17:26
Ich m e i n e nein. Es ja kein einkommen/erwerbseinkommen.MfG.
Schiko.am 02.11.2008 | 20:24
Vielen dank chris für ihren hinweis. Kenne § 10 des bundeseltern gesetzes leider nicht. Meine aber, sie meinen nicht den allgemeinen anrechnungs- freien betrag von 701,18, der ja bei anrechnung des eigenen einkommens berück- sichtigung bei bezug der witwen/witwerrente findet. Vielen dank für die ergänzung. MfG.
Chrisam 02.11.2008 | 19:13
Elterngeld ist bei Renten wegen Todes als Einkommen zu berücksichtigen. Die Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens vom Elterngeld wird um den anrechnungsfreien Betrag nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gekürzt.
Chrisam 03.11.2008 | 06:13
Elterngeld abzgl. der u.g. "Freibeträge" wird dann als Einkommen herangezogen. ------------------------ §_10 BEEG Verhältnis zu anderen Sozialleistungen (1) Das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf das Elterngeld angerechneten Leistungen bleiben bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt. (2) Das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf das Elterngeld angerechneten Leistungen dürfen bis zu einer Höhe von 300 Euro nicht dafür herangezogen werden, um auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die kein Anspruch besteht, zu versagen. (3) In den Fällen des § 6 Satz 2 bleibt das Elterngeld nur bis zu einer Höhe von 150 Euro als Einkommen unberücksichtigt und darf nur bis zu einer Höhe von 150 Euro nicht dafür herangezogen werden, um auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die kein Anspruch besteht, zu versagen. (4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zu berücksichtigenden oder nicht heranzuziehenden Beträge vervielfachen sich bei Mehrlingsgeburten mit der Zahl der geborenen Kinder.
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