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Einkommensanrechnung Hinterbliebnenrente

von FlexPention04.01.2009 | 14:51
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Der Mann meiner Schwägerin (beide Jahrgang 1956) ist 2008 auf dem Arbeitsweg tödlich verunglückt. Er war 100% GS/GF einer GmbH und zahlte freiwillig Beiträge an die BG Bau für 48 000 € Jahreseinkommen. Die Ehe bestand bereits vor 2002. Von der BG Bau erhielt die Witwe inzwischen eine Hinterbliebenenrente in Höhe von mtl. 1432,23 € zugesagt. Bei der Ermittlung wurde ihr durchschnittl. Monatsbrutto (in 2007: 1726 €) in Höhe von mtl. 167,77 € auf die Rente der Bau BG angerechnet. Die Witwe trägt sich mit der Absicht die GmbH als beherrschneder GS/GF fortzuführen. Sie möchte gern vor Ausfertigung des Geschäftsführervertrages wissen wissen, 1. wie hoch die Witwenrente von der gRV ausfällt und ob es Sinn macht die Geschäftsführerbezüge nur in Höhe des Arbeitnehmerbrutto vom Vorjahr zu belassen. Da sie bislang noch keine Mitteilung von der gRV über die Höhe der Witwenrente bekommen hat, wird zur Ermittlung die Höhe der vollen Erwerbsminderungsrente des Verstorbenen € 1.096,83 lt. letzter Renteninformation aufgeführt. Die Hinterbliebenenrente der gRV beträgt meines erachtens mtl brutto € 658,10 (1096,83 Euro * 0,6). Meine 2. Frage dazu ist, ob und in welcher Höhe das unveränderte Brutteinkommen mtl. 1726 € auch auf die Witwenrente der gRV angerechnet wird. Nach meinem Studium der Forumbeiträge wird die Rente dann nicht geleistet, wenn die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung den zustreffenden Grenzbetrag übersteigt (48000 x 0,7 / 12 x 0,6 RAF). Ist die Berechnung des Grenzbetrages überhaupt notwendig, wenn sich die Hinterbliebenenrente der Bau BG ausschließlich nach dem Arbeitseinkommen eines Unternehmers (nich versicherungspflichtigen GS/GF) bzw. nach einem festen Betrag der für den Unternehmer oder seinen Ehegatten bestimmt war, berechnet wurde? Vielen Dank im voraus! FlexPention

5 Antworten

zeldaam 04.01.2009 | 16:30
Hallo FlexPention, bei den Witwenrenten Ihrer Schwägerin treffen zwei "Problemgruppen" aufeinnander: 1. Ihre Schwägerin erhält eine Witwenrente von der gesetzlichen Unfallversicherung. Auf diese Unfallwitwenrente wird ihr Einkommen angerechnet, d.h. die Witwenrente gekürzt. Daher erfolgt gem. § 97 Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB VI bei der Witwenrente der gesetzlichen Rentenversicherung keine Anrechnung dieses Einkommens mehr. Auf die Witwenrente der Rentenversicherung würde erst dann das Einkommen angerechnet werden, wenn die Unfallrente wegen des zu hohen Einkommens gar nicht mehr gezahlt werden würde. (Ansonsten würde das eine Einkommen ja zweimal zur Verringerung der Witwenrenten führen). 2. Die Grenzbetragsberechnung, welche Sie anführen, entstammt dem § 93 des SGB VI. Hier wird jedoch nicht das Einkommen aus selbständigen Tätigkeit berücksichtigt, sondern die Bruttobeträge der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung (hier aber der Betrag vor der Minderung durch das Einkommen !!) addiert. Übersteigt die Summe der beiden Renten den Grenzbetrag, so würde die Witwenrente der Rentenversicherung gekürzt, also nur noch in geringerer Höhe gezahlt werden. Allerdings haben Sie m. E. mit Ihrer Vermutung recht, dass diese Berechnung und evt. Kürzung nicht erfolgt, wenn die Unfall- Witwenrente ausschliesslich !! nach dem Arbeitseinkommen des Unternehmers oder seines Ehegatten oder Lebenspartners oder nach einem festen Betrag, der für den Unternehmer oder seinen Ehegatten oder Lebenspartner bestimmt ist, berechnet wird. (§ 93 Abs. 5 SGB VI). Ihre überschlagsmäissge Berechnung der Witwenrente der Rentenversicherung muss ich etwas berichtigen: Der Rentenartfaktor für die große Witwenrente beträgt nur noch 0,55; hinzu kommt jedoch eine sogeannte Kindkomponente. (§ 67 und 78 a) (Außerdem kann sich der Betrag dadurch verändern, dass, der sogenante Leistungsfall (hier wohl der Todestag) nicht mit dem Datum in der Renteninformation übereinstimmt). Falls Sie sich genauer einlesen wollen: http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/
Wolfgangam 04.01.2009 | 18:37
Anmerkung: > (...) muss ich etwas berichtigen: Der Rentenartfaktor für die große Witwenrente beträgt nur noch 0,55 >> ...(beide Jahrgang 1956) >> ...Die Ehe bestand bereits vor 2002. Rentenartfaktor 0,6 ist schon richtig. Gruß w.
FlexPentionam 04.01.2009 | 20:20
Vielen Dank für die so schnelle Beantwortung meiner Anfragen zelda und Wolfgang, offen bleibt die Frage, wie sich die Unfallhinterbliebenenrente auf die Höhe des Anspruchs auf die Witwenrente von der gRV auswirkt. Nach § 18a SGB VI sind (1) bei Renten wegen Todes nicht nur die Erwerbseinkommen und die Vermögenseinkommen sondern gem. Satz 2 auch Leistungen zu berücksichtigen, die erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (Erwerbsersatzeinkommen) . Ich gehe davon aus, dass es sich bei der Unfallhinterbliebenenrente der BG um ein dauerhaftes Erwerbsersatzeinkommen handelt. Wird die Unfallhinterbliebenenrente und wenn ja in welcher Höhe auf den Anspruch der Witwenrente angerechnet. Da die Unfallhinterbliebenenrente auch noch nach Kürzung um den Betrag des anrechenbaren Erwerbseinkommens (1432,23 €) den Freibetrag in der gRV Ost, aktuell 616,18 € überschreitet habe ich das Problem gesehen, dass deshalb gar keine Auszahlung von Witwenrente noch erfolgt. Wisst Ihr hierüber näheres? So oder so, nochmals vielen Dank! Tschüß sagt FlexPention
zeldaam 04.01.2009 | 21:42
Hallo, @Wolfgang: Danke für die Berichtigung. Ich gebe Ihnen natürlich Recht, ich hatte den § 255(1) SGB VI glatt übersehen, der Rentenartfaktor ist in diesem Fall 0,6. Das passiert, wenn man nicht an die Übergangsvorschriften denkt..... @FlexPention: Keine Sorge, die Witwenrente der Unfallversicherung wird bei der Witwenrente der Rentenversicherung nicht als Einkommen nach § 18 a SGB IV/ § 97 SGB VI angerechnet. Mit denen von Ihnen angeführten Erwerbsersatzeinkommen nach § 18 a Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV sind eher solche Einkommen wie Arbeitslosengeld I, Krankengeld, eigene Alters- oder Erwerbsminderungsrenten etc. gemeint. Was genau dazu zählt, steht im Absatz 3 dieser Vorschrift. Und m. E. sollten Sie dort nicht die Unfallwitwenrenten finden. Lediglich eine eigene Unfallrente wäre nach Abs. 3 Nr. 4 anzurechnen. Es verbleibt max. bei der evt. Kürzung der Witwenrente der Rentenversicherung nach § 93 SGB VI, sofern nicht die Ausnahme des § 93 Abs. 5 Nr. 2 SGB VI ("Unfallwitwenrente wird ausschließlich nach dem Arbeitseinkommen des Unternehmers oder seines Ehegatten oder Lebenspartners oder nach einem festen Betrag, der für den Unternehmer oder seinen Ehegatten oder Lebenspartner bestimmt ist, berechnet)".
FlexPentionam 04.01.2009 | 22:44
Nochmal vielen Dank für die Erklärung und wenn dem so ist, ein Hoch auf die gRV. Tschüß FlexPention
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