Hallo FlexPention,
bei den Witwenrenten Ihrer Schwägerin treffen zwei "Problemgruppen" aufeinnander:
1. Ihre Schwägerin erhält eine Witwenrente von der gesetzlichen Unfallversicherung. Auf diese Unfallwitwenrente wird ihr Einkommen angerechnet, d.h. die Witwenrente gekürzt. Daher erfolgt gem. § 97 Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB VI bei der Witwenrente der gesetzlichen Rentenversicherung keine Anrechnung dieses Einkommens mehr. Auf die Witwenrente der Rentenversicherung würde erst dann das Einkommen angerechnet werden, wenn die Unfallrente wegen des zu hohen Einkommens gar nicht mehr gezahlt werden würde. (Ansonsten würde das eine Einkommen ja zweimal zur Verringerung der Witwenrenten führen).
2. Die Grenzbetragsberechnung, welche Sie anführen, entstammt dem § 93 des SGB VI. Hier wird jedoch nicht das Einkommen aus selbständigen Tätigkeit berücksichtigt, sondern die Bruttobeträge der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung (hier aber der Betrag vor der Minderung durch das Einkommen !!) addiert. Übersteigt die Summe der beiden Renten den Grenzbetrag, so würde die Witwenrente der Rentenversicherung gekürzt, also nur noch in geringerer Höhe gezahlt werden.
Allerdings haben Sie m. E. mit Ihrer Vermutung recht, dass diese Berechnung und evt. Kürzung nicht erfolgt, wenn die Unfall- Witwenrente ausschliesslich !! nach dem Arbeitseinkommen des Unternehmers oder seines Ehegatten oder Lebenspartners oder nach einem festen Betrag, der für den Unternehmer oder seinen Ehegatten oder Lebenspartner bestimmt ist, berechnet wird. (§ 93 Abs. 5 SGB VI).
Ihre überschlagsmäissge Berechnung der Witwenrente der Rentenversicherung muss ich etwas berichtigen: Der Rentenartfaktor für die große Witwenrente beträgt nur noch 0,55; hinzu kommt jedoch eine sogeannte Kindkomponente. (§ 67 und 78 a)
(Außerdem kann sich der Betrag dadurch verändern, dass, der sogenante Leistungsfall (hier wohl der Todestag) nicht mit dem Datum in der Renteninformation übereinstimmt).
Falls Sie sich genauer einlesen wollen:
http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/