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Experten-Antwort

Einkommensanrechnung Witwenrente

von Schlaubi15.02.2017 | 07:48
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Eine Witwe bezieht eigenes Einkommen, Altersrente in Höhe von 820 € netto, Minijob 300 € netto. Aufgrund des eigenen Einkommens kommt es zu einer Kürzung der Witwenrente. Die Witwe möchte dieses Jahr in den Monaten September und Dezember zusätzlich einen Minijob in Höhe von jeweils 300 € netto ausüben. Nachdem es sich um eine Einkommenserhöhung handelt, wird die Witwenrente erst zum 01.07.2018 neu berechnet. Bei der Neuberechnung der Witwenrente zum 01.07.2018 wird das Einkommen für das Jahr 2017 mit dem Einkommen zum Monat 07.2018 verglichen. Wenn das Einkommen im Monat 07.2018 (eigene Rente und 300 € Job) um 10 % geringer ist als das Jahreseinkommen 2017 (eigene Rente, 300 € Job und zusätzliche Minijobs im Sept. 300 € netto und Dez. 300 € netto) wird das Einkommen für den Monat 07.2018 für die Höhe der Witwenrente herangezogen. Kann es sein, dass sich die beiden Minijobs im September und Dezember nie auf die Höhe der Witwenrente auswirken?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Zum 1.7.2018 ist in Ihrem Fall das Arbeitsentgelt des Jahres 2017 (300 € x 10 + 600 € x 2 = 4.200 €) und die laufende eigene Rente ab 1.7.2018 der Einkommensanrechnung zugrunde zu legen. Daraus ergibt sich ein zu berücksichtigendes Gesamteinkommen von monatlich 4.200 € : 12 = 350 € Arbeitsentgelt zuzüglich 820 € eigene Rente = 1.170 €.

Bei mehreren Einkommen ist die Minderung am Gesamteinkommen zu messen. Bezieht die Witwe gleichzeitig mehrere verschiedene Einkommen, ist die Prüfung, ob eine Einkommensminderung um wenigstens 10 % vorliegt, am monatlichen Gesamteinkommen vorzunehmen; es reicht nicht aus, wenn die Einkommensminderung nur bei einer Einkommensart wenigstens 10 % ausmacht. Das laufende monatliche Gesamteinkommen von 1120 € (300 € + 820 €) ist nicht mindestens 10 % günstiger als das zu berücksichtigende Einkommen in Höhe von 1.170 €. In Ihrem Fall wirken sich also die beiden zusätzlichen Minijobs im Jahr 2017 für die Zeit ab 1.7.2018 bis zum 30.6.2019 auf die Höhe der Witwenrente aus.

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