Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenZum 1.7.2018 ist in Ihrem Fall das Arbeitsentgelt des Jahres 2017 (300 € x 10 + 600 € x 2 = 4.200 €) und die laufende eigene Rente ab 1.7.2018 der Einkommensanrechnung zugrunde zu legen. Daraus ergibt sich ein zu berücksichtigendes Gesamteinkommen von monatlich 4.200 € : 12 = 350 € Arbeitsentgelt zuzüglich 820 € eigene Rente = 1.170 €.
Bei mehreren Einkommen ist die Minderung am Gesamteinkommen zu messen. Bezieht die Witwe gleichzeitig mehrere verschiedene Einkommen, ist die Prüfung, ob eine Einkommensminderung um wenigstens 10 % vorliegt, am monatlichen Gesamteinkommen vorzunehmen; es reicht nicht aus, wenn die Einkommensminderung nur bei einer Einkommensart wenigstens 10 % ausmacht. Das laufende monatliche Gesamteinkommen von 1120 € (300 € + 820 €) ist nicht mindestens 10 % günstiger als das zu berücksichtigende Einkommen in Höhe von 1.170 €. In Ihrem Fall wirken sich also die beiden zusätzlichen Minijobs im Jahr 2017 für die Zeit ab 1.7.2018 bis zum 30.6.2019 auf die Höhe der Witwenrente aus.
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