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Experten-Antwort

Einkommensanrechnung - Witwenrente - Direktversicherung

von HLRT6703.12.2019 | 21:33
1180 Ansichten
2 Antworten
Beim Bezug einer Hinterbliebenenrente (Witwen-/Witwerrente) wird eigenes Einkommen bzw Erwerbsersatzeinkommen auf die Witwen-/Witwerrente angerechnet. Wird eine Anrechnung auch vorgenommen, wenn die Auszahlung eines Direktversicherungsvertrages bereits deutlich vor dem Beginn des Witwen-/Witwerrentenbezugs erfolgte? Die Gesetzesregelung (§ 18a SGB IV Abs. 3"ist der Betrag als Einkommen zu berücksichtigen, der bei einer Verrentung der Kapitalleistung oder als Rente ohne die Abfindung zu zahlen wäre")ist hier im Blick auf das rechnerische Vorgehen nicht sehr aussagekräftig.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 04.12.2019 | 11:43

Hallo HLRT67,

bei Erwerbseinkommen und kurzfristigen Erwerbsersatzeinkommen gilt als monatliches Einkommen grundsätzlich das durchschnittliche Vorjahreseinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen. Hatten Sie im Vorjahr keine oder nur kurzfristige Einkünfte, dann gilt als monatliches Einkommen das laufende Einkommen.

Zum 1. Januar 2002 wurde die Zahl der zu berücksichtigenden Einkommen erhöht. Unter anderem sind Betriebsrenten und Zusatzrenten aus öffentlichen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen als Einkommen anzurechnen. Auch das sogenannte Vermögenseinkommen ist seit der Reform zu berücksichtigen.

Unter Vermögenseinkommen versteht man z.B. Einnahmen aus Kapitalvermögen, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie Einnahmen aus privaten Veräußerungsgeschäften. Hierbei ist die steuerrechtliche Beurteilung ausschlaggebend. Diese Einkommensarten sind in der Höhe zu berücksichtigen, in der das Finanzamt sie in Ihrer Einkommenssteuererklärung als Einnahmen festgestellt hat.

Wurde das Vermögenseinkommen nur einmalig gezahlt (zum Beispiel die Auszahlung einer Kapitallebensversicherung), gilt ein Zwölftel des gezahlten Betrages für die der Auszahlung folgenden zwölf Kalendermonate als monatliches Einkommen.

Ausnahmsweise können die alten Regelungen von vor 2002 zur Einkommensanrechnung heute noch angewendet werden. Das bedeutet, dass weniger Einkommensarten auf die Hinterbliebenenrente angerechnet werden. Dies ist allerdings nur möglich, wenn der versicherte Ehepartner vor 2002 gestorben ist oder der versicherte Ehepartner zwar nach 2001 gestorben ist, aber Ihre Ehe vor 2002 geschlossen und mindestens einer von Ihnen vor dem 2. Januar 1962 geboren worden ist.

Welche Einkommen im Einzelnen auf Ihre Rente angerechnet werden und in welchem Umfang diese Einkommen pauschal zu kürzen sind, erfahren Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger.

1 Antworten

Klugpuperam 04.12.2019 | 07:43
Schauen Sie nicht nur ins Gesetz, sondern auch in die rechtlichen Arbeitsanweisungen. Oder anders gefragt: Altes oder neues Recht? Was bedeutet "deutlich vorher"?
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