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Einkommesverhältnisse / Rente

von Klaus18.01.2009 | 17:22
1373 Ansichten
5 Antworten
Ich habe einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung gestellt. Die Ärztliche Untersuchung vom Rententräger hatte ich schon. Ich weiß aber noch nicht wie sie ausgegangen ist. Nun kam gestern ein schreiben das der Rententräger um die Offenlegung mein Einkommensverhältnisse bittet insbesondere den Bezug von Arbeitslosengeld Vorruhestandsgeld, Krankengeld, Sozialhillfe, Lastenausgleich o.ä Warum muss der Rententräger das wissen ? Ich bin Arbeitslos gemeldet habe aber keinen Leistundgsbezug mehr . Ich lebe von einer Abfindung von meinem Exarbeitgeber und von meinem ersparten. MfG Klaus

5 Antworten

Schiko.am 18.01.2009 | 20:52
Dist dies och nicht ganz unverständlich. Die Erwerbsminderungsrente ist eben eine besondere, frühzeitige Rente, und fällt höher aus als es die geleisteten Beiträge für eine Rente es rechtfertigen. Bitte verstehen Sie mich nicht falsch, gehöre nicht zu den vielen Menschen hier und anderswo, die meinen hier wird viel Geld verplempert. Bei einer vollen Erwerbsminderungsrente dürfen eben nur 400 Euro monatlich Zuverdienst sein, zweimal im Jahr das Doppelte mit 800. Andere Zuverdienste sind individuell verschieden, bei ¾ , ½ etc. , statt voller Erwerbsminderungsrente zulässig, dies geht später aus den Rentenbescheid hervor. Mit freundlichen Grüßen.
und...am 19.01.2009 | 06:54
Außerdem hätte ein Sozialleistungsträger (Arbeitsamt, KK etc.) ggf. einen Erstatungsanspruch, wenn die Rente rückwirkend für einen Zeitraum bewilligt wird, in dem dieser andere Träger bereits eine Leistung gezahlt hätte...
Rosannaam 19.01.2009 | 10:27
Hallo Klaus, die Frage nach LEISTUNGEN dritter Stellen hat NICHTS mit Hinzuverdienszt o.ä. zu tun, wie von @Schiko beschrieben, sondern ist allein relevant wegen evtl. Erstattungsansprüche oder evtl. auch der Ruhensbestimmung des § 96 a SGB VI (bei teilweiser EM-Rente UND ALG I-Bezug z.B. ist diese Vorschrift anzuwenden). Geben Sie einfach an, daß Sie arbeitslos gemeldet sind ohne Leistungen und aufgrund einer Abfindung keine anderen Leistungen erhalten. Das reicht vollkommen aus. Übrigens - wenn Sie jetzt NACH der ärztl. Begutachtung nach diesen Dingen gefragt werden, hört sich das sehr vielversprechend an: ich tippe mal auf eine positive Entscheidung über Ihren Rentenantrag. ;-)) MfG Rosanna.
Rosannaam 19.01.2009 | 13:04
Eben - dabei geht es um "Hinzuverdienst". Bei den "Leistungen", nach denen @Klaus gefragt wurde, wird aber ggfls. nur ALG I bei teilweiser EM-Rente nach § 96a VI berücksichtigt (die übrigen im § 96 a Abs. 3 genannten, dem Arbeitsentgelt- oder einkommen gleichgestellten Leistungen kommen laut den Angaben von ihm nicht in Frage!). Alle übrigen Leistungen wie KG, ALG II etc. sind nur wegen eines evtl. Erstattungsanspruches relevant und müssen deshalb der DRV bekannt sein. Es wird das im § 96a VI genannte Einkommen auf die EM-Rente "angerechnet", so daß im Ergebnis evtl. eine Teilrente oder gar keine Rente gezahlt wird. Da aber nur der Zahlungsanspruch vermindert ist oder ganz entfällt und der grundsätzliche Anspruch auf die EM-Rente weiterbesteht, ist es nicht "ganz verkehrt", dies als Ruhensvorschrift zu bezeichnen. Anders als bei der Altersrente, bei der der Rentenanspruch bei Überschreiten der höchsten Verdienstgrenze GANZ ENTFÄLLT!
@Rosannaam 19.01.2009 | 12:52
Der § 96a ist nicht nur eine "Ruhens"vorschrift, sondern hier geht es tatsächlich um anzurechnenden Hinzuverdienst! Schauen Sie doch mal in den § oder die entsprechende Arbeitsanweisung rein...
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