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Experten-Antwort

Einkünfte aus Landwirtschaft

von Ludwig18.01.2022 | 11:13
739 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich überlege, im nächsten Jahr mit 63 und Rentenabschlägen in eine Altersrente zu gehen. Ich weiß aber, dass sich meine Einkünfte aus meiner Landwirtschaft wegen zu hohem Betrags auf die Rente mit einer Kürzung auswirken. Nun meine Frage: Welche Einkünfte aus der Landwirtschaft sind denn überhaupt relevant? Kann ich einfach den Betrag aus meinem Steuerbescheid ziehen um zu schauen, um wieviel ich die erlaubte Hinzuverdienstgrenze überschreite? Im Steuerbescheid stehen ca. 15.000 € Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Also überschreite ich den erlaubten Hinzuverdienst um 8.700,00 €? Oder kann ich noch etwas von den 15.000 € abziehen?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo,

Wird während des Rentenbezuges ein steuerrechtlicher Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft erzielt, ist zunächst zu prüfen, ob der Gewinn hieraus nach § 13a EStG ermittelt wird. Danach können Land- und Forstwirte ihren steuerrechtlichen Gewinn unter bestimmten Voraussetzungen vereinfachend nach Durchschnittssätzen ermitteln.

Wird der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft steuerrechtlich nach § 13a EStG ermittelt, sind Besonderheiten zu beachten: Hier ist als Arbeitseinkommen der sich aus § 32 Abs. 6 ALG ergebende Wert anzusetzen. Dieser Wert wird von der zuständigen Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG, früher: Landwirtschaftliche Alterskasse - LAK) ermittelt. Der von der SVLFG bescheinigte Betrag weicht regelmäßig von dem im Einkommensteuerbescheid unter ‘Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft’ angegebenen Betrag ab. Der bescheinigte Betrag bezieht sich auf das gesamte landwirtschaftliche Unternehmen.

Wurde der nach § 13a EStG ermittelte Gewinn im Einkommensteuerbescheid Ihnen allein zugeordnet, ist der von der SVLFG bescheinigte Betrag in voller Höhe als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

Wurde der nach § 13a EStG ermittelte Gewinn im Einkommensteuerbescheid jeweils in anteiliger Höhe den Eheleuten beziehungsweise Lebenspartnern zugeordnet, ist der von der SVLFG bescheinigte Betrag in Höhe des Anteils als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wie er sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergibt.

Sollte der steuerrechtliche Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nicht nach § 13a EStG - sondern individuell - ermittelt worden sein, wird der Wert aus dem Einkommensteuerbescheid zur Hinzuverdienstprüfung 1:1 herangezogen.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

2 Antworten

Lesen bildetam 18.01.2022 | 12:41
senf-dazuam 18.01.2022 | 17:39
Lesen könnte funktionieren, wenn man Zugriff auf einen Rechner im Netz der DRV hat. Gibt es diesen Text auch im Internet oder nur im Intranet? Ist vielleicht dieser Text gemeint? https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech…
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