Hallo,
Wird während des Rentenbezuges ein steuerrechtlicher Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft erzielt, ist zunächst zu prüfen, ob der Gewinn hieraus nach § 13a EStG ermittelt wird. Danach können Land- und Forstwirte ihren steuerrechtlichen Gewinn unter bestimmten Voraussetzungen vereinfachend nach Durchschnittssätzen ermitteln.
Wird der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft steuerrechtlich nach § 13a EStG ermittelt, sind Besonderheiten zu beachten: Hier ist als Arbeitseinkommen der sich aus § 32 Abs. 6 ALG ergebende Wert anzusetzen. Dieser Wert wird von der zuständigen Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG, früher: Landwirtschaftliche Alterskasse - LAK) ermittelt. Der von der SVLFG bescheinigte Betrag weicht regelmäßig von dem im Einkommensteuerbescheid unter ‘Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft’ angegebenen Betrag ab. Der bescheinigte Betrag bezieht sich auf das gesamte landwirtschaftliche Unternehmen.
Wurde der nach § 13a EStG ermittelte Gewinn im Einkommensteuerbescheid Ihnen allein zugeordnet, ist der von der SVLFG bescheinigte Betrag in voller Höhe als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.
Wurde der nach § 13a EStG ermittelte Gewinn im Einkommensteuerbescheid jeweils in anteiliger Höhe den Eheleuten beziehungsweise Lebenspartnern zugeordnet, ist der von der SVLFG bescheinigte Betrag in Höhe des Anteils als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wie er sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergibt.
Sollte der steuerrechtliche Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nicht nach § 13a EStG - sondern individuell - ermittelt worden sein, wird der Wert aus dem Einkommensteuerbescheid zur Hinzuverdienstprüfung 1:1 herangezogen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung