Hallo Bruno,
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und Einkünfte aus Kapitalvermögen zählen nicht zum Arbeitseinkommen und werden damit grundsätzlich nicht für die Hinzuverdienstprüfung bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit herangezogen. Werden diese Einkünfte jedoch dem steuerrechtlichen Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit zugerechnet, stellen sie Arbeitseinkommen und damit auch Hinzuverdienst dar (im Einkommensteuerbescheid aufgeführt unter "Einkünfte aus Gewerbebetrieb").
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung