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Experten-Antwort

Einkünfte aus verpachteten landwirtschaftlichen Flächen

von Monika11.11.2022 | 12:11
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5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Liebes Beratungsteam, mein Ehemann und ich sind seit diesem Jahr in Rente ( Rente für besonders langjährige und langjährige Versicherte) Nun haben wir im Privatbesitz landwirtschaftliche Flächen, die verpachtet sind. Müssen diese Pachteinnahmen der Deutschen Rentenversicherung gemeldet werden? Freundliche Grüße Monika

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Monika,

ob Ihre Pachteinnahmen als Arbeitseinkommen angesehen und damit als Hinzuverdienst auf die Altersrente angerechnet werden, ist davon abhängig, wie diese steuerrechtlich eingestuft werden. Stehen die Pachteinnahmen im Einkommensteuerbescheid unter "Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung", liegt kein Arbeitseinkommen vor und damit auch kein anrechenbarer Hinzuverdienst. Werden die Pachteinnahmen dagegen unter "Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft" (oder unter "Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. aus selbständiger Arbeit") aufgeführt, werden diese grundsätzlich als Hinzuverdienst berücksichtigt (bezüglich der Höhe können hier wiederum Besonderheiten auftreten).

Sie sind verpflichtet, Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger mitzuteilen, dass Sie Einkünfte aus der Verpachtung der Landwirtschaft haben, damit dieser prüfen kann, ob diese angerechnet werden oder nicht.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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4 Antworten

...am 11.11.2022 | 15:50
Seit wann werden "Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung" oder Kapitaleinkünfte auf die Altersrente angerechnet?
Abschlägeam 11.11.2022 | 16:34
Seit es den §34 SGB VI gibt...(?)... UND wenn es insbesondere im Zusammenhang mit 'Landwirtschaft' zu prüfen ist. https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… Wie der 'Experte' ja schon schreibt, hängt dies davon ab, wie das Finanzamt diese Einkünfte 'bewertet'. Wenn diese 'Vermietung' also bereits vor Rentenbeginn der Fragesteller vorlag, könnte hier ein Blick in einen bereits vorhandenen Steuerbescheid helfen, die dortige Einordnung ändert sich dann nicht, nur weil die 'Vermieter' nun plötzlich Rentner sind :-)
...am 11.11.2022 | 17:22
Ich dachte diese Hinzuverdienstgrenze trifft nur auf Versicherte zu, die neben einer Altersrente VOR Erreichen der Regelaltersgrenze Arbeitseinkommen aus einer nach Rentenbeginn (noch) bestehenden selbständigen Tätigkeit. Wenn ich die Regelaltersrente erreichte habe, also nicht vorzeitig mit Abschlägen, kann ich doch so viel hinzuverdienen bzw. Einkünfte haben, wie ich will. Da wird dann doch nichts auf die Rente angerechnet. Bei der Eingangsfrage geht es doch um Regelaltersrente, verstehe ich zumindest so.
Abschlägeam 11.11.2022 | 17:47
Zitat von ... anzeigenausblenden
'Monika' und ihr Mann beziehen eine vorgezogene Altersrente...(langjährig und besonders langjährig). Das ist also VOR der Regelaltersgrenze :-). Abgesehen davon, dass für 2022 die (wegen Corona) erhöhte Hinzuverdienstgrenze von 46.060,00 EUR für beide Rentner getrennt gilt (wenn Rente erst IN 2022, dann jeweils AB Rentenbeginn), sich also verdoppelt. Und deswegen zu vermuten ist, dass es 'völlig egal' ist, ob die paar EUR aus der landwirtschaftlichen Vermietung (ob es denn als solche bewertet wird) erwirtschaftet werden. Das wären ja >7.000 EUR Mieteinnahmen pro Monat... Aber selbst wenn es wirklich so viel Fläche ist, dass dies dabei 'rumkommt', würde dann nur der den Freibetrag übersteigende Betrag auf die Rente angerechnet werden. Und wenn dann die Hinzuverdienstgrenzen (wie von der Gesetzgebung vorgesehen) auch für 'vorgezogene Rentner' entfallen, dann ist es wohl auch wieder 'egal'. Bzw. muss man dann ab 01.01.2023 nochmals genau schauen, was dann als 'Einkünfte' gilt. Ansonsten wäre nur weiterhin zu berücksichtigen, dass die Krankenkasse auf derartige Einkünfte auch was haben wollen kann - das wäre aber dort zu klären.
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