Hallo Domana,
gemäß § 93 SGB VI ist die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vermindert – oder ggf. nicht mehr – zu leisten, wenn neben dem Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ein Anspruch auf Verletztenrente oder Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung besteht und beide Ansprüche zusammen einen individuell zu ermittelnden Grenzbetrag übersteigen.
Zur Anwendung des § 93 SGB VI kommt es allerdings nur, wenn gleichartige Renten zusammentreffen.
An die Witwe, den Witwer oder die Waise einmalig oder laufend gezahlte Beihilfen wegen Todes des Verletzten stehen einer Unfallhinterbliebenenrente nicht gleich und führen deswegen nicht zur Anrechnung .
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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