Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (in Ihrem Fall das Urlaubsgeld) ist als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn es aus einem Beschäftigungsverhältnis stammt, das nach Rentenbeginn noch bestanden hat.
Ein nach Rentenbeginn noch bestehendes Beschäftigungsverhältnis liegt auch vor, wenn es ohne Erbringung einer Arbeitsleistung fortbesteht. Dies betrifft zum Beispiel Fälle, in denen das Beschäftigungsverhältnis während der Zeiten der Arbeitsunfähigkeit (gegebenenfalls unter Zahlung von Krankengeld) fortbesteht oder wegen der Zuerkennung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht endet, sondern ruht.
Das Urlaubsgeld ist dem Monat zu zuordnen, für den es bescheinigt wird und wird nicht auf das gesamte Jahr aufgeteilt. Sofern Ihr Beschäftigungsverhältnis noch besteht, ist zu prüfen, ob die Rente wegen voller Erwerbsminderung für diese Zeit ruht oder noch teilweise ausgezahlt werden kann. Dies prüft die zuständige Sachbearbeitung.
Wurde das Beschäftigungsverhältnis vor Rentenbeginn beendet und wird hieraus nach Rentenbeginn einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (z. B. eine Urlaubsabgeltung) erzielt, liegt kein Hinzuverdienst vor. Es handelt sich nicht um ein Arbeitsentgelt aus einem Beschäftigungsverhältnis, das nach Rentenbeginn bestanden hat.