Hallo Kasimir,
mit meiner ersten Auskunft habe ich daneben gelegen. Ich bitte dies zu entschuldigen.
In der Tat sieht die gesetzliche Grundlage des § 18 d SGB IV vor, das Einkommensänderungen erst vom nächst folgenden 1. Juli an zu berücksichtigen sind, wenn die Minderung des Einkommens weniger als 10 Prozent beträgt. In der Konsequenz bedeutet dies, dass das Einkommen im Juli ( obwohl nur im Juli angefallen ) der Einkommensanrechnung für das komplette folgende Jahr zugrunde gelegt wird. Daran ändert auch der Wegfall des Hinzuverdienstes nichts, denn das Einkommen ( Rente und Hinzuverdienst ) ist nicht komplett weggefallen sondern nur ein Teil des Juli- Einkommens ( hier hatte ich eine anderen nicht zu treffenden Kenntnisstand, wie ich leider nach eingehender Lektüre der Dienstanweisungen und Rücksprachen feststellen musste ). Der weggefallene Betrag von 40,- Euro entspricht auch nicht einer mindestens 10 prozentigen Reduzierung des Einkommens, nur dann wäre eine unterjährige Neufeststellung der Rente möglich.
Die Ausführungen Ihres Sachbearbeiters in Berlin sind zu treffend.
Sofern Sie trotzdem beabsichtigen gegen den Bescheid Widerspruch ( oder einen Überprüfungsantrag ) einzureichen, sollten Sie darauf hinweisen, das es sich sicherlich nicht um einen "Normalfall" handelt. Es für Sie nicht nachvollziehbar ist , weshalb wegen 40,- Euro einmaligem Hinzuverdienst für die 12 folgenden Monate eine Reduzierung der Witwerrente erfolgt. Bieten Sie gleichzeitig an die 15,- Euro für Juli erstatten zu wollen. Schauen Sie, ob vielleicht die Sachbearbeitung einen Weg finden kann, ihrem Anliegen entgegen zu kommen.
Ich bedauere Ihnen keine für Sie bessere Lösung anbieten zu können und verbleibe mit freundlichen Grüßen.