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Experten-Antwort

Einmalzahlung - Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze

von Anna18.08.2025 | 11:40
530 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich wüsste gerne, ob eine Einmalzahlung, die die Beitragsbemessungsgrenze überschreitet, auf mehrere Monate aufgeteilt werden muss oder ob es zulässig ist, diese in einem einzigen Monat auszuzahlen. Die Beitragsbemessungsgrenze wird nur durch die Einmalzahlung in dem Monat überschritten und handelt sich nicht um Weihnachtsgeld o.ä..

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 18.08.2025 | 13:59

Hallo Anna,

 

eine Einmalzahlung (zum Beispiel Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Gewinnbeteiligung) wird arbeitsrechtlich in einem bestimmten Monat ausgezahlt und in diesem Monat auch sozialversicherungsrechtlich verbeitragt.

 

Sofern die Beitragsbemessungsgrenze dieses Monats zusammen mit dem laufenden Arbeitsentgelt (= in der Regel der monatliche Lohn) überschritten ist, ist für die Frage der Beitragspflicht die sogenannte anteilige Beitragsbemessungsgrenze nach § 23a Absatz 3 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) zu prüfen. Es wird dabei geprüft, wie viele Tage die versicherte Person in der Zeit vom 1.1. bis zum Ende des Zahlungsmonats (= Regelfall) beim Arbeitgeber beschäftigt war. Aus diesen Beschäftigungstagen wird eine Beitragsbemessungsgrenze errechnet. Sofern diese mit dem bisherigen beitragspflichtigen Arbeitsentgelt (= insbesondere monatlicher Lohn sowie bereits früher gezahlte Einmalzahlungen) nicht überschritten ist, ist die Einmalzahlung voll beitragspflichtig. Beim Überschreiten ist sie ganz oder teilweise beitragsfrei.

 

Die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Einmalzahlung beitragspflichtig ist, beeinflusst aber nicht die arbeitsrechtliche Auszahlung in einem bestimmten Monat.

 

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

Mondkindam 18.08.2025 | 12:12
Für die Prüfung ob die Beitragsbemessungsgrenze überschritten wird werden die Entgelte des gesamten Jahres bis zum Auszahlungsmonat berücksichtigt. Also wenn Sie im August 2025 eine Einmalzahlung erhalten, rechnen Sie Ihr Arbeitsentgelt bis August + Einmalzahlung zusammen und vergleichen es mit 8 X der mtl. Beitragsbemessungsgrenze. Dann kommen Sie vermutlich nicht über die Beitragsbemessungsgrenze. § 23 a Abs. 3 SBG IV
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