Hallo Anna,
eine Einmalzahlung (zum Beispiel Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Gewinnbeteiligung) wird arbeitsrechtlich in einem bestimmten Monat ausgezahlt und in diesem Monat auch sozialversicherungsrechtlich verbeitragt.
Sofern die Beitragsbemessungsgrenze dieses Monats zusammen mit dem laufenden Arbeitsentgelt (= in der Regel der monatliche Lohn) überschritten ist, ist für die Frage der Beitragspflicht die sogenannte anteilige Beitragsbemessungsgrenze nach § 23a Absatz 3 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) zu prüfen. Es wird dabei geprüft, wie viele Tage die versicherte Person in der Zeit vom 1.1. bis zum Ende des Zahlungsmonats (= Regelfall) beim Arbeitgeber beschäftigt war. Aus diesen Beschäftigungstagen wird eine Beitragsbemessungsgrenze errechnet. Sofern diese mit dem bisherigen beitragspflichtigen Arbeitsentgelt (= insbesondere monatlicher Lohn sowie bereits früher gezahlte Einmalzahlungen) nicht überschritten ist, ist die Einmalzahlung voll beitragspflichtig. Beim Überschreiten ist sie ganz oder teilweise beitragsfrei.
Die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Einmalzahlung beitragspflichtig ist, beeinflusst aber nicht die arbeitsrechtliche Auszahlung in einem bestimmten Monat.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung