Hallo mika,
einmalig gezahltes Entgelt, das vor Rentenbeginn erarbeitet worden ist, jedoch erst danach ausgezahlt wird, gehört nicht zum Arbeitsentgelt, das als Hinzuverdienst angerechnet wird. Das Entgelt wird dem letzten Lohnabrechnungszeitraum zugeordnet.
Urlaubsgelder oder Jahresleistungen, die nach dem Rentenbeginn erarbeitet wurden, zählen zum Arbeitentgelt und werden als Hinzuverdienst gewertet.
Die Rente würde dann, bei einer Einmalzahlung, die alle Hinzuverdienstgrenzen überschreitet, in dem Monat der Auszahlung in voller Höhe ruhen.