Hallo Olligo,
gem. § 72 SGB IX sollte eine Anrechnung der Bonuszahlung nicht vorgenommen werden. Hier gilt folgendes: Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt - was Ihre Bonuszahlung vermutlich darstellen wird - welches während des Bezuges von Übergangsgeld gezahlt wird, ist von der Anrechnung auf das Übergangsgeld regelmäßig ausgeschlossen. Unter einmalig gezahltem Arbeitsentgelt sind dem Arbeitsentgelt zuzurechnende Zuwendungen zu verstehen, die nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum erzielt werden.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung