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Experten-Antwort

Einmalzahlung LTA

von schwutz24.10.2025 | 04:01
109 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich nehme an einer LTA Teil und soll innerhalb des Praktikums für die LTA eine Einmalzahlung von 150€ zu Weihnachten bekommen. Muss ich dies melden und wird mir diese Einmalzahlung angerechnet?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Schwutz,

 

Wenn Sie an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) teilnehmen und während des Praktikums eine Einmalzahlung , zum Beispiel eine Weihnachtsgratifikation  von 150 Euro erhalten, sollten Sie dies grundsätzlich melden.

 

Diese Einmalzahlung wird in der Regel als einmaliges Arbeitsentgelt angesehen und kann bei der Berechnung von Übergangsgeld oder anderen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben angerechnet werden.

 

Es wäre daher ratsam, dass Sie Ihren zuständigen Leistungsträger, beziehungsweise Ihren Ansprechpartner darüber informieren, damit die Zahlung korrekt berücksichtigt werden kann.

 

Zusammengefasst verhält es sich so, dass die Meldung Pflicht ist und die Einmalzahlung auf Ihre Leistung angerechnet werden kann.

 

Mit diesen Informationen hoffen wir, Ihnen hier erst einmal weitergeholfen zu haben.

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam

 

 

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1 Antworten

Fliederam 24.10.2025 | 05:24
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wird nicht angerechnet (siehe Ziffer 3.1): https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… Die Idee dahinter ist aber wohl eher, dass eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer noch beschäftigt ist und im Monat der Reha bspw. Weihnachtsgeld ausgezahlt wird. Unter Ziffer 3.4.1 heißt es aber zu Auszubildenden, Praktikanten, Umschülern, dass Praktikumsvergütungen in vollem Umfang anzurechnen sind. Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten Sie die 150€ melden und auch mit einreichen, wie diese 150€ vertraglich festgehalten sind. Dann haben Sie Klarheit.
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