Hallo, Silvi,
wir verweisen auf den Beitrag von Feli. Bei der geschilderten Konstellation ist davon auszugehen, dass der Rentenbeginn auf den 01.11.2018 fällt. Renten, die auf Zeit gewährt werden, beginnen nicht spätestens unmittelbar im Folgemonat nach der Antragstellung sondern erst nach Ablauf von 6 Monaten nach dem Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen haben (bei Ihnen 03.04.2018). Also am 01.11.2018. Aus diesem Grund kann es keinen Nachzahlungsbetrag geben.