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Experten-Antwort

Einmalzahlung wie viel ist steuerfrei

von AnJa01.09.2025 | 09:07
313 Ansichten
6 Antworten
Mein Arbeitgeber würde 16000 in die Rente einzahlen und sagt. dass 50% versteuert werden müssen. Wenn der Betrag auf zwei Jahre verteilt wird, und je 8000 eingezahlt werden, müssen die versteuert werden oder nicht?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 01.09.2025 | 09:25

Guten Tag AnJa,

 

Informationen finden Sie unter folgendem Link: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/Arbeitgeber-und-Steuerberater/summa-summarum/Lexikon/A/arbeitgeberfinanzierte_ausgleichszahlungen.html

"Für die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente besteht die Möglichkeit, die Rentenabschläge durch eine zusätzliche Beitragszahlung ganz oder teilweise auszugleichen. Beteiligt sich der Arbeitgeber an der Beitragszahlung, sind 50 % der Beiträge steuer- und beitragsfrei (§ 3 Nr. 28 EStG und § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV). Wird eine Abfindungszahlung wegen der Beendigung der Beschäftigung zweckgebunden für eine Ausgleichszahlung gewährt, kann der Beitrag in voller Höhe beitragsfrei gewährt werden."

 

Dass der Arbeitgeber die Zahlung auf zwei Jahre verteilt, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.

 

5 Antworten

Steuern macht die DRV nichtam 01.09.2025 | 09:10
Der Arbeitgeber muss jeweils nur die Hälfte versteuern, also bei 2 Zahlungen zweilmal die Hälfte von 8000 Euro, also zweimal 4000 Euro.
Mal selber 2 Minuten googeln?am 01.09.2025 | 09:14
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/Arbei… https://www.rentenfuchs.info/ausgleichszahlung-durch-arbeitgeber… https://www.tk.de/firmenkunden/service/fachthemen/fachthema-beit… Zitat: "Abgabenfreie Ausgleichszahlungen Als Arbeitgeber können Sie Ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dabei unterstützen: Wenn Sie die Ausgleichsbeiträge übernehmen, ist die Hälfte dieser Zahlungen steuer- und beitragsfrei ( § 3 Nr. 28 EStG und § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV Übernehmen Sie auch die andere Hälfte der Zahlungen, kann auch der volle Betrag beitragsfrei sein. Dies gilt, sofern der gesamte Betrag als Abfindung zweckgebunden für eine Ausgleichszahlung geleistet wird."
dieurselam 02.09.2025 | 11:36
Die maximale Höhe einer möglichen Ausgleichszahlung bekommen sie auf Antrag von der DRV. Das ist die maximale Grenze einer möglichen Ausgleichszahlung (innerhalb 3 Monate nach Bescheid muß erste Zahlung erfolgen). Der AG darf die Hälfte der Ausgleichszahlung steuer- und sozialabgabenfrei einzahlen, die andere Hälfte müssen sie selbst einzahlen oder vom AG aus der restlichen Abfindung einzahlen lassen, die dann aber versteuert werden. Hier kann eine Fünftelungsregelung steueroptimierend in Betracht kommen, falls sie in diesem Jahr durch die Abfindung mehr Einkommen haben als in einem normalen Jahr (auch, wenn sie schon vor Jahresende aus dem Job ausscheiden).
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