Guten Tag AnJa,
Informationen finden Sie unter folgendem Link: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/Arbeitgeber-und-Steuerberater/summa-summarum/Lexikon/A/arbeitgeberfinanzierte_ausgleichszahlungen.html
"Für die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente besteht die Möglichkeit, die Rentenabschläge durch eine zusätzliche Beitragszahlung ganz oder teilweise auszugleichen. Beteiligt sich der Arbeitgeber an der Beitragszahlung, sind 50 % der Beiträge steuer- und beitragsfrei (§ 3 Nr. 28 EStG und § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV). Wird eine Abfindungszahlung wegen der Beendigung der Beschäftigung zweckgebunden für eine Ausgleichszahlung gewährt, kann der Beitrag in voller Höhe beitragsfrei gewährt werden."
Dass der Arbeitgeber die Zahlung auf zwei Jahre verteilt, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.
Die maximale Höhe einer möglichen Ausgleichszahlung bekommen sie auf Antrag von der DRV.
Das ist die maximale Grenze einer möglichen Ausgleichszahlung (innerhalb 3 Monate nach Bescheid muß erste Zahlung erfolgen).
Der AG darf die Hälfte der Ausgleichszahlung steuer- und sozialabgabenfrei einzahlen, die andere Hälfte müssen sie selbst einzahlen oder vom AG aus der restlichen Abfindung einzahlen lassen, die dann aber versteuert werden. Hier kann eine Fünftelungsregelung steueroptimierend in Betracht kommen, falls sie in diesem Jahr durch die Abfindung mehr Einkommen haben als in einem normalen Jahr (auch, wenn sie schon vor Jahresende aus dem Job ausscheiden).
Die Aufteilung auf 2 Jahre kann steuerlich sinnvoll sein, falls sie mit ihrem Teil der Ausgleichszahlung plus normalen Beiträgen von Ihnen und dem AG über die steuerliche Höchstgrenzefür Altersvorsorge (jährlich, doppelter Freibetrag für Veheiratete mit Zusammenveranlagung) kommen.
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