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Experten-Antwort

Einsicht Gutachten

von EU Rentnerin17.12.2010 | 19:39
3142 Ansichten
10 Antworten
18 Monate nach Ablehnung der Verlängerung der EU Rente ist jetzt der Widerspruch positiv beschieden worden. Weitere 3 Jahre EU Rente. Kann ich jetzt Akteneinsicht bekommen?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 20.12.2010 | 15:45

Nach § 25 Abs. 1 S. 1 SGB X hat die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Der Anspruch auf Akteneinsicht setzt grundsätzlich ein anhängiges Verwaltungsverfahren voraus. Außerhalb eines anhängigen Verwaltungsverfahrens steht es im Ermessen der Behörde, Akteneinsicht zu gewähren. Auch in diesen Fällen wird geprüft, ob ein rechtliches Interesse des Beteiligten besteht.

Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde statt Gestattung der Einsichtnahme den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen (§ 25 Abs. 2 S. 1 SGB X). Diese Möglichkeit dient insbesondere dem besseren Verständnis der nicht medizinisch ausgebildeten Beteiligten.

9 Antworten

KSCam 17.12.2010 | 20:37
Beantragen Sie das einfach schriftlich......das sollte normalerweise kein Problem sein.
Machts Sinnam 18.12.2010 | 11:12
Streng genommen besteht gerade jetzt kein Akteneinsichts-Anspruch, denn wenn dem Widerspruch abgeholfen wurde ist die Kenntnis nicht mehr zur Geltendmachung oder Verteidigung von rechtlichen Interessen erforderlich (§ 25 Abs. 1 SGB X). Anders sieht das aber in gut einem Jahr aus, beim nächsten Verlängerungsantrag.
Klemensam 18.12.2010 | 11:41
Mir erschlesst sich nicht ganz warum man nach einem - positiven - Bescheid und voller Abhilfe eines Widerspruchsverfahrens noch Einsicht in die Akten haben will. Aus reiner Neugier sicherlich - aber sonst ? Persönlich würde ich es aber auch machen und gerne alle Unterlagen mal einsehen wollen. Für den in knapp 3 Jahren dann zu stellenden nächsten Verlängerungsantrag nützen ihnen diese ärztlichen Unterlagen dann aber nichts mehr , da zu alt. Die Akteneinsicht können Sie aber beantragen und wird ihnen auch sicherlich dann gewährt werden ( müssen ).
Jupiteram 18.12.2010 | 18:19
Es kann durchaus nützlich sein, zu verstehen, auf welche Fakten ein ärztlicher Gutachter seine Einschätzung stützt. Es könnte zum Beispiel alles scheitern, weil der behandelnde Arzt vergessen hat, Schmerzen, Beschwerden und Behinderungen zu notieren, die für ihn bei diesem Krankheitsbild selbstverständlichsind (z.B. voll gehunfähig bei schwerer Paraparese). Der Gutachter aber geht davon aus, dass bei diesem einen Patienten gerade diese Beschwerden und Behinderungen nicht auftreten, weil nichts davon im Arztbericht steht.
Elisabetham 18.12.2010 | 21:54
Für die Einsichtnahme in med. Unterlagen braucht man überhaupt keine Gründe anzugeben. Das hat mir die DRV Beratung gesagt. Wenn die verweigert wird, muss die DRV Gründe angeben (Ein Info von der Beratung). Die DRV hat mir die Möglichkeit offeriert, die Einsichtnahme über den HA zu bekommen.
Britta.fam 19.12.2010 | 16:56
Ich habe mir nach 2 Jahren die Begründung meiner Dauerrarente vor allem die beratungsärztliche Stellungnahme schicken lassen. Jetzt weis ich wo ich dran bin. Ich hätte gedacht Dauerrente ist Dauerrente. Ich weis jetzt zum Beispiel das weiter aller 2 -3 Jahre Arztberichte und Eigenauskunft gefordert wird. Gtrüße Britta.f
Elisabetham 21.12.2010 | 18:45
"Ein rechtliches Interesse an der Einsicht in die Krankenunterlagen braucht der Patient nicht darzulegen." Einsicht in die Patientenunterlagen, Rheinisches Ärzteblatt 8 /2007
Sozialrechtleram 18.12.2010 | 16:06
Machts Sinn schrieb

Streng genommen besteht gerade jetzt kein Akteneinsichts-Anspruch, denn wenn dem Widerspruch abgeholfen wurde ist die Kenntnis nicht mehr zur Geltendmachung oder Verteidigung von rechtlichen Interessen erforderlich (§ 25 Abs. 1 SGB X). Anders sieht das aber in gut einem Jahr aus, beim nächsten Verlängerungsantrag.

Ihnen scheint nicht klar zu sein, dass jedes rechtliche Interesse reicht, also wenn jemand wissen will, ob er seinen Ärzten noch trauen kann, er also wissen möchte, was die alles so über ihn denken und ausplaudern. Gibt ja beispielsweise bei einigen Kliniken der DRV immer noch die Geheim-Stempel: Nicht zur Kenntnis des Patienten.
W*lfgangam 18.12.2010 | 15:49
Machts Sinn schrieb

Streng genommen besteht gerade jetzt kein Akteneinsichts-Anspruch, denn wenn dem Widerspruch abgeholfen wurde ist die Kenntnis nicht mehr zur Geltendmachung oder Verteidigung von rechtlichen Interessen erforderlich (§ 25 Abs. 1 SGB X). Anders sieht das aber in gut einem Jahr aus, beim nächsten Verlängerungsantrag.

Hallo Machts Sinn, daneben bleibt das Recht auf Auskunft über alle gespeicherten Daten - im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen - aber erhalten, insofern läuft es auf eine 'Akteneinsicht' hinaus ;-) Mit einer Klage, zunächst ohne Begründung gegen den Rentenbescheid und dem Verlangen auf Akteneinsicht - geht doch auch so, dann Akte zurück, Klage erledigt und Neugier gestillt. Über Sinn und Unsinn nach erfolgreichem Abschluss des Widerspruchs zu diskutieren - nun, manch einer will es eben genau wissen, das steht im zu (auch wenn ich es persönlich noch nicht erlebt habe). Gruß w.
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