Nach § 25 Abs. 1 S. 1 SGB X hat die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Der Anspruch auf Akteneinsicht setzt grundsätzlich ein anhängiges Verwaltungsverfahren voraus. Außerhalb eines anhängigen Verwaltungsverfahrens steht es im Ermessen der Behörde, Akteneinsicht zu gewähren. Auch in diesen Fällen wird geprüft, ob ein rechtliches Interesse des Beteiligten besteht.
Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde statt Gestattung der Einsichtnahme den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen (§ 25 Abs. 2 S. 1 SGB X). Diese Möglichkeit dient insbesondere dem besseren Verständnis der nicht medizinisch ausgebildeten Beteiligten.
Streng genommen besteht gerade jetzt kein Akteneinsichts-Anspruch, denn wenn dem Widerspruch abgeholfen wurde ist die Kenntnis nicht mehr zur Geltendmachung oder Verteidigung von rechtlichen Interessen erforderlich (§ 25 Abs. 1 SGB X). Anders sieht das aber in gut einem Jahr aus, beim nächsten Verlängerungsantrag.
Streng genommen besteht gerade jetzt kein Akteneinsichts-Anspruch, denn wenn dem Widerspruch abgeholfen wurde ist die Kenntnis nicht mehr zur Geltendmachung oder Verteidigung von rechtlichen Interessen erforderlich (§ 25 Abs. 1 SGB X). Anders sieht das aber in gut einem Jahr aus, beim nächsten Verlängerungsantrag.
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