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Experten-Antwort

Einsicht in Akten bei voller EMR auf Zeit?

von stici21.02.2013 | 20:13
1778 Ansichten
5 Antworten

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Guten Abend. Ich habe eine volle EM-Rente auf Zeit erhalten. Zuvor für kurze Zeit eine teilweise. Dann automatisch eine volle vom Rententräger. Darf ich von der RV die Begründung anfordern? Also Einsicht in meine Akten? Grund: Die Rente läuft ja bald wieder aus (weil weit zurückliegend genehmigt). Und ich muß ja wieder einen Antrag stellen. Dankeschön

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Ergänzend zu den Ausführungen von Axel:

Grundsätzlich soll die Akteneinsicht in der Hauptverwaltung des Rentenversicherungsträgers erfolgen. Befindet sich am Wohnort oder in der Nähe des Beteiligten eine Auskunfts- und Beratungsstelle des Versicherungsträgers, sollten dieser die Akten zur Einsichtnahme zugeleitet werden. Einsichtnahme in die Akten bedeutet das Durchsehen und Lesen der Akte. Abgesehen von der Vorlage der Akten ist die die Akteneinsicht gewährende Behörde nur passiv beteiligt, denn es ist allein Sache des Beteiligten, Schlüsse aus dem Akteninhalt zu ziehen. Die Behörde ist in diesem Zusammenhang weder zu Erläuterungen noch zu Auskünften verpflichtet. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde, insbesondere beim zuständigen Versicherungsamt oder einer Ortsbehörde, bei einem Sozialgericht oder, wenn sich die betreffende Person im Ausland aufhält, bei einer diplomatischen Vertretung (Botschaft) oder berufskonsularischen Vertretung (Generalkonsulat) der Bundesrepublik Deutschland in dem jeweiligen ausländischen Staat erfolgen.

Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten wird vor Akteneinsicht in den Gutachtenteil vom Rentenversicherungsträger geprüft, ob die Einsichtnahme in die Gutachtenakte mit Rücksicht auf den Beteiligten gesundheitlich unbedenklich ist und ob der Inhalt des Gutachtenteils eventuell durch einen Arzt vermittelt werden soll.

Einen Anspruch darauf, Ablichtungen selbst vorzunehmen, hat der Beteiligte nicht. Dagegen besteht ein Anspruch gegenüber der Behörde, dass diese Ablichtungen liefert. Das schließt allerdings nicht aus, dass die Behörde die Fertigung von Ablichtungen durch die Beteiligten (z. B. im Falle der Aktenübersendung an das Büro eines Rentenberaters zur Einsichtnahme) zulässt. Der Rentenversicherungsträger kann für die Erteilung von Ablichtungen Ersatz seiner Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen.

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4 Antworten

Axel von der Nässeam 21.02.2013 | 20:51
Sie können sich die med. Akte zu ihrem Rathaus/Bürgerbüro senden lassen und dann dort Einsicht nehmen . Wenn Sie möchten können Sie sich dann auch von wichtigen med. Berichten Kopien anfertigen lassen. Die ganze Akte wird aufgrund des meist groesseren Umfanges nicht vollständig zu kopieren sein. Ob Kosten für die Kopien erhoben werden oder nichtr wird vor Ort entscheiden. Auch zu einem Anwalt oder Sozialverband kann die Akte gesandt und dann doirt eingesehen werden. Dies würde ich aber in ihrem Falle nicht machen da damit Kosten verbuinden sind und derzeit ja auch keine Rechtsvertretung benötigt wird. Grosse Erkenntnisse bezüglich der anstehenden Rentenverlänergung sollten Sie aber aus den med. Akten nicht erwarten. Es wird bei einem Verlänergungsantrag stehst komplett alles neu und ganz aktuell medizinisch ermittelt und nichts ist älter als med. Unterlagen von gestern...
=//=am 22.02.2013 | 09:52
..."dann automatisch eine volle EM-Rente auf Zeit"... hört sich eigentlich nach einer sog. Arbeitsmarktrente an. Wenn das Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bei 3 bis unter 6 Stunden und im bisherigen Beruf (nicht nur bei Berufsschutz) bei unter 3 oder ebenfalls 3 - unter 6 Stunden liegt, besteht Anspruch auf eine teilweise EM-Rente auf Dauer und eine volle EM-Rente auf Zeit - längstens für 3 Jahre, wenn eine Besserung unwahrscheinlich ist UND wenn keine Beschäftigung ausgeübt wird. Dies müßte aus den beiden Rentenbescheiden ersichtlich sein.
=//=am 25.02.2013 | 10:24
..."dann automatisch eine volle EM-Rente auf Zeit"... hört sich eigentlich nach einer sog. Arbeitsmarktrente an. Wenn das Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bei 3 bis unter 6 Stunden und im bisherigen Beruf (nicht nur bei Berufsschutz) bei unter 3 oder ebenfalls 3 - unter 6 Stunden liegt, besteht Anspruch auf eine teilweise EM-Rente auf Dauer und eine volle EM-Rente auf Zeit - längstens für 3 Jahre, wenn eine Besserung unwahrscheinlich ist UND wenn keine Beschäftigung ausgeübt wird. Dies müßte aus den beiden Rentenbescheiden ersichtlich sein.
Wie kann man eigentlich auf eine klare Frage so eine völlig an der Frage vorbei zielende Antwort geben ????? In der Schule früher hiess das dann : Thema verfehlt. 6 und setzen.
Und weshalb möchte @stici Akteneinsicht nehmen????? "Darf ich von der RV die Begründung anfordern?" Also ist es @stici wohl nicht klar, WESHALB erst eine teilweise, dann eine volle EM-Rente gezahlt wurde. Verstehe nicht, warum die Antwort dann falsch sein soll, Sie Supermann oder -Frau!
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