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Einsicht in die Patientenakte

von Sabine***08.11.2016 | 18:18
2408 Ansichten
17 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Ich habe in der Reha auch Psychotherapie gehabt. Mir wurde Akten Einsicht gewährt. Nur in die Psychotherapie habe ich keine Einblick bekommen, das wären persönlich Aufzeichnungen von Therapeuten. Darauf hätte ich kein Einblick! Ich habe die Angaben dort freiwillig gemacht. Warum darf die Aufzeichnungen nicht lesen?!

17 Antworten

Schorscham 08.11.2016 | 18:44
Bitten Sie die DRV, den kompletten Entlassungsbericht an Ihren behandelnden Arzt zu schicken. Dann liegt es im Ermessen Ihres Arztes, ob er Ihnen vollständige Einsichtnahme gewährt oder nicht. Häufig stehen Textpassagen in den Berichten, die den Betroffenen nicht gefallen, obwohl sie korrekt sind. Daher diese Vorsichtsmaßnahmen. MfG
Anonymam 08.11.2016 | 22:37
Liebe Sabine, selbst wenn sie Einsicht in die psychische Beurteilung haben würden, was bezwecken Sie damit? Für eine Akteneinsicht muss es grundsätzlich einen sachbezogenen Grund geben. Nur aus persönlichem Interesse, ist kein wirkicher Grund. Das man sie nicht reinschauen lässt, ist in der Regel gut so. Menschen, die psychisch krank sind, sind meistens sehr labil. Viele der Betroffenen wollen es, aus angeborenen inneren Schutzmechanismus, garnicht wahr haben, was da drinsteht. Die Einsicht bringt in der Regel garnichts für sie als nur neue Frust. Sie sind so frusturiert, regen sich auf, schreiben sogar noch einen Brief an die Rentenversicherung, der wiederum auch beantwortet werden muss, schaffen unnötigen Verwaltungsaufwand für beide Seiten, und ändern tut sich nichts. Merken Sie sich eines: Die Meinung des Therapeut ist subjektiv. Daran werden sie nichts ändern können. Kümmer
amüsierter Mitleseram 09.11.2016 | 11:55
Atmen Sie mal etwas durch, bevor noch mehr platzt, und lesen Sie dann § 25 Abs. 2 + 3 SGB X. Es ist schlicht der Wille des Gesetzgebers, ob Ihnen das nun passt oder nicht...
geplatzter Kragenam 09.11.2016 | 11:43
In den letzten Tagen liest man derartige Beiträge häufiger. Es sollte mein verdammtes Recht sein, zu wissen, welche Daten man über mich hat (solange meine Geschäftsfähigkeit nicht eingeschränkt ist). Die Ausrede von wegen "den Versicherten (insbesondere bei psychischen Erkrankungen) vor sich selbst bzw. in seinem eigenen Interesse zu schützen" ist für mich genauso glaubwürdig wie die Aussage der Politiker, daß unsere Daten nur zu unserem Schutz gesammelt werden. Das mußte jetzt mal raus, auch wenn es vielen hier nicht passen wird.
=//=am 09.11.2016 | 13:09
So ist es. an @geplatzter Kragen: Und was spricht dagegen, dass ärztliche Berichte an den Hausarzt oder behandelnden Facharzt versandt werden und dieser seinem Patienten vom Inhalt Kenntnis gibt? Dann ist dem "verdammten Recht" doch Genüge getan! :-)
geplatzter Kragenam 09.11.2016 | 13:51
Leider gibt es jede Menge Gesetze, die von "Recht" meilenweit entfernt sind und dieser Paragraph ist einer von vielen, die an Idiotie kaum zu überbieten sind. Aber man darf sich ja alle paar Jahre aussuchen, wer das nächste Unrecht durch Gesetze schafft.
Werner1am 09.11.2016 | 13:41
In vielen Fällen hilft es folgende Inhalte der Seite http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/index.jsp zu Lesen. Einsichtnahme in die Akten bedeutet das Durchsehen und Lesen der (elektronischen) Akte. Nach § 25 SGB X ist nur die Möglichkeit zur Einsichtnahme zu gewährleisten; es besteht keine Verpflichtung zu Erläuterungen oder zu Auskünften. Es ist allein Sache der Beteiligten, Schlüsse aus dem Akteninhalt zu ziehen. Das Recht auf Akteneinsicht ist eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass die Beteiligten ihren Anspruch auf Anhörung nach § 24 SGB X oder ihre weiteren Rechte, zum Beispiel Löschung oder Berichtigung nach § 84 SGB X oder Schadensersatz nach § 82 SGB X, realisieren können. Es besteht jedoch keine gesetzliche Verpflichtung, die Beteiligten auf das ihnen zustehende Recht auf Akteneinsicht hinzuweisen. Das Interesse an einem zügigen und rationellen Verfahrensablauf steht hier einer so weitgehenden Informationspflicht entgegen. Ein Satz macht hier die Willkür des Systems / Gesetz aus: Es besteht jedoch keine gesetzliche Verpflichtung, die Beteiligten auf das ihnen zustehende Recht auf Akteneinsicht hinzuweisen. Alles eben nur auf Antrag in doppelter Ausführung.
Schreibkraftam 09.11.2016 | 13:56
"Persönliche Aufzeichnungen", die von vornherein nicht dazu bestimmt waren, ihren Weg in die Akte zu finden, sondern nur der eigenen ("persönlichen") Verarbeitung und Nutzung des Aufschreibenden dienen, werden vom Recht auf Akteneinsicht nicht erfasst. Es handelt sich dabei schlicht um eigene Notizen. Möglich, dass dieses der Grund der Verweigerung ist?! Erst wenn diese Notizen in die Form eines offiziellen Aktenvermerks, -berichts oder was auch immer "gegossen" werden, werden sie auch Teil der Akte, auf die ein Anspruch auf Einsicht geltend gemacht werden kann.
Werner1am 09.11.2016 | 14:01
R4.3  Fürsorgepflichten nachrangig (Satz 4) Ungeachtet der Fürsorgepflichten der Sätze 1 bis 3 (Abschnitt 4.1 und Abschnitt 4.2) besteht für die Beteiligten weiterhin das unbeschränkte Recht auf Einsicht in die sie betreffenden Akten. Dies gilt ausdrücklich auch dann, wenn die Akten Angaben über den Gesundheitszustand enthalten (BT-Drucksache 8/4022, S. 81). Im Ergebnis ist daher unabhängig von möglichen Beeinträchtigungen der Beteiligten auf deren ausdrücklichen Wunsch hin die Akteneinsicht zu gewähren. Was sagt Schreibkraft dazu?
Herz1952am 10.11.2016 | 08:07
Hallo geplatzter Kragen und Werner1, mein Rat wäre, am besten einfach auswandern. Es gibt noch ein paar einsame Inseln auf denen Ihnen niemand vorschreibt, was Sie zu tun und zu lassen. Niemand wird dort irgendwelche Akten über Sie anlegen. Wenn Sie allerdings die Vorteile eines modernen Staates genießen möchten, gibt es eben auch gewisse Regeln, die nötig sind, um das Miteinander zu sichern.
geplatzter Kragenam 10.11.2016 | 09:24
Nun, mit zunehmendem Alter stimme ich der Aussage, die mir bereits in meiner Jugend vermittelt wurde, immer mehr zu: Es ist nicht angebracht, sich mit Mißständen abzufinden, sondern man sollte etwas dagegen tun. Flucht ist da nicht das richtige Mittel. Oder, wie man damals zu sagen pflegte: Wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt. (Und das werde ich jetzt auch versuchen, wenngleich man sich dabei wie Don Quijote und Sysiphus fühlt.)
=//=am 10.11.2016 | 10:01
Zitat von geplatzter Kragen anzeigenausblenden
Sie sind leider auch beratungsresistent. Es wurde hier des Öfteren ausführlich erläutert, dass das Recht auf Akteneinsicht besteht. Nur die Form - z.B. Übersendung ärztlicher Gutachten - ist individuell zu prüfen. So kann bei psychisch Kranken das GA an den Hausarzt übersandt werden, der es dem Patienten erläutert. Meistens versteht ein Laie auch gar nicht den Unterschied zwischen einem "normalen" Gutachten (bei Krankheit) und einem SOZIALMEDIZINISCHEN Gutachten. In den Räumen der DRV kann das Gutachten auch eingesehen werden, da ist dann in der Regel ein Sozialmediziner dabei, der das GA erklären kann. Das kommt allerdings sehr selten vor. Bei allen anderen Verfahren außerhalb medizinischer kann volle Akteneinsicht erfolgen. Also was für ein Problem haben Sie denn eigentlich?
Also ehrlicham 11.11.2016 | 07:22
Hallo Sabine, Ihnen wurde die "Einsicht" in das "Tagebuch" des Therapeuten nicht gestattet. Das ist auch vollkommen legitim. Erst, wenn der Therapeut daraus ein "Gutachten" erstellt, dann dürfen Sie "reinspickeln" ;-) ggf. unter ärztlicher "Aufsicht". Alles Gute für Sie
XXLam 11.11.2016 | 20:22
Akteneinsicht jederzeit auf Antrag geregelt in § 83 SGB X Information der unabhängigen Patientenbeauftragten
§§-Reiteram 14.11.2016 | 07:37
Nein. Falschinformation. Akteneinsicht ist speziell in § 25 SGB X geregelt. § 83 SGB X behandelt die Auskunft über gespeicherte Sozialdaten, das ist etwas anderes (sh. vorhergehende Vorschriften ab § 67 SGB X).
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