Wie "von Schade" bereits dargelegt, ist die Erhebung eines Widerspruchs gegen den Entlassungsbericht einer Rehabilitationseinrichtung formal nicht möglich (nicht zulässig), weil der Entlassungsbericht kein Verwaltungsakt (Bescheid) i. S. d. § 31 Sozialgesetzbuch (SGB) X ist (es mangelt insbesondere an einer Regelgung) sondern lediglich die Darstellung eines (sozial-) medizinischen Sachverhaltes und des Behandlungsverlaufs.
Unbeschadet dessen empfiehlt es sich, bestehende Differenzen in einem telefonischen/persönlichen Gespräch mit der Rehabilitationseinrichtung auszuräumen. Üblicherweise wird der Entlassungsbericht im Rahmen des Abschlussgesprächs vor einer Entlassung aus der Rehabilitationseinrichtung zwischen dem Behandler und Patienten besprochen.
Sofern auf der Grundlage dieses von Ihnen angezweifelten Entlassungsberichts eine Entscheidung (z. B. Bescheid über die Ablehnung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit) getroffen wird, die Ihrer Meinung nach nicht den tatsächlichen gesundheitlichen Gegenheiten entspricht, können Sie diesen Bescheid mittels Widerspruch (sofern erfolglos mittels Klage beim Sozialgericht) anfechten.