Hallo Marion,
der angegebene Wechsel vom halben Regelbeitrag in den Regelbeitrag, lässt darauf schließen, dass Ihre selbstständige Tätigkeit in der Deutschen Rentenversicherung versicherungspflichtig ist.
Bei selbstständigen Tätigkeiten, die in der Deutschen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind, ist ein ruhen der Beitragszahlung nicht möglich.
Um offene Fragen abzuklären, können Sie sich in einer Auskunft und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung beraten lassen.
Beste Grüße
Ihr Expertenteam
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