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Experten-Antwort

Einstellung der Beitragszahlungen als Selbständige

von Marion29.04.2024 | 07:26
157 Ansichten
4 Antworten
Guten Tag, ich habe als Angestellte über 30 Jahre Rentenbeiträge geleistet und mich vor 2 Jahren selbständig gemacht. Bis zum Ende diesen Jahres zahle ich den halben Regelbeitragssatz, ab Januar 25 ist der volle Beitragssatz fällig. Ich bin 52 Jahre alt, meine Regelaltersrente beginnt 2038. Meine Frage: Ist es möglich, die Versicherung ruhen zu lassen, also keine Beiträge bis zum Renteneintrittsalter zu zahlen? Welche Auswirkungen hätte dies auf die Höhe der späteren Rente? Vielen Dank vorab für Ihre Hilfe.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 30.04.2024 | 06:39

Hallo Marion,

 

der angegebene Wechsel vom halben Regelbeitrag in den Regelbeitrag, lässt darauf schließen, dass Ihre selbstständige Tätigkeit in der Deutschen Rentenversicherung versicherungspflichtig ist.

Bei selbstständigen Tätigkeiten, die in der Deutschen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind, ist ein ruhen der Beitragszahlung nicht möglich.

Um offene Fragen abzuklären, können Sie sich in einer Auskunft und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung beraten lassen.

 

Beste Grüße 

 

Ihr Expertenteam

 

3 Antworten

gut überlegenam 29.04.2024 | 07:33
Einfach ruhen lassen kann man Beiträge zur Rentenversicherung nicht, insbesondere nicht, wenn Sie trotz selbstständigen Tätigkeit rentenversicherungspflichtig sind. Bitte lassen Sie sich individuell von Ihrer zuständigen DRV beraten, ob eine eine einkommensabhängige Beitragszahlung in Ihrem Fall möglich ist, das kann hier im Forum nicht abschließend beurteilt werden.
Das hat Auswirkungenam 29.04.2024 | 07:38
Das kommt u.a. auf die Art Ihrer Selbständigkeit an, denn diverse Selbständige sind in der DRV pflichtversichert. https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Arbeitne… Dass sich durch Einstellung der Rentenbeitragszahlungen bezogen auf die persönlichen Entgeltpunkte keine Erhöhung der späteren Altersrente mehr ergibt , ist selbsterklärend. Auch Ihren rechtlichen Anspruch auf eine EM-Rente verlieren Sie, sobald in den letzten 5 Jahren vor dem Leistungsfall der EM-Rente weniger als 3 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt wurden. Ihre bisherige rentenrechtliche Wartezeit erhöht sich natürlich auch nicht weiter. Für verschieden Altersrentenarten sind Mindestwartezeiten in Höhe von 35 oder 45 Jahren notwendig.
Berateram 29.04.2024 | 10:18
Gerade derart komplexe Vorgänge sollte man nicht in einem anonymen Forum klären wollen, sondern einen individuellen Beratungstermin (telefonisch, in Präsenz oder per Videochat) bei der Rentenversicherung vereinbaren.
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