Grundsätzlich sollten Bestatter mit dem Formular
https://www.rentenservice.com/downloadServlet?target=/mlm.html/d…
den Todesfall beim Renten Service anzeigen, damit für alle Beteiligten sehr lästige Überzahlungen, Rückbuchungen und Rückforderungen möglichst unterbleiben können.
Aufgrund der erst viel später elektronisch einlaufenden Sterbeanzeige der Einwohnermeldebehörden kann die DRV nicht wissen, ob ein anspruchsberechtigter Ehe- oder Lebenspartner vorhanden ist. Ist das der Fall, gilt Folgendes:
Nach dem Ableben eines Beziehers/einer Bezieherin einer Versichertenrente aus der allgemeinen Rentenversicherung erhält die Witwe/der Witwer auf Antrag vom Renten Service der Deutschen Post eine Vorschusszahlung auf die später zu zahlende Witwenrente oder Witwerrente, die mit dem Formular
http://www.rentenservice.com//mlm.nf/dprs/download/formulare/aen… zu beantragen ist. Den Vordruck gibt es auch bei den Postfilialen. Der Vorschuss beträgt das Dreifache der für den Sterbemonat gezahlten Monatsrente (ohne einige Zahlbetragsbestandteile, wie z. B. Beitragszuschussbetrag zur freiwilligen/privaten Krankenversicherung und Kindererziehungsleistungsbetrag). Bereits über den Sterbemonat hinaus gezahlte Monatsbeträge werden auf den Vorschuss angerechnet. Sollte durch die Vorschusszahlung eine Überzahlung entstehen, wird der überzahlte Betrag durch den Rentenversicherungsträger von der späteren Witwenrente oder Witwerrente einbehalten.
Voraussetzungen für die Vorschusszahlung:
• Antragstellung innerhalb eines Monats nach dem Tod des Rentenbeziehers/der Rentenbezieherin beim Renten Service; eine spätere Antragstellung ist zusammen mit dem Antrag auf Witwenrente oder Witwerrente beim Rentenversicherungsträger möglich.
• Eine Sterbeurkunde, in der die Witwe oder der Witwer als Ehepartner der/des Verstorbenen bezeichnet ist, liegt bei.
• Die Witwe/Der Witwer muss ihren/seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.
• Die Rente muss für den verstorbenen Rentenbezieher/die verstorbene Rentenbezieherin monatlich über den Renten Service gezahlt worden sein.
• Der Vorschuss muss einen Betrag von mindestens 50 EUR erreichen.
• Die Ehe hat zum Zeitpunkt des Todes mindestens ein Jahr bestanden.
• Die bisherige Zahlung darf nicht an einen Sozialhilfeträger o. ä. erfolgt sein.
In einigen Fällen kann erst der zuständige Rentenversicherungsträger über die Zahlung eines Vorschusses der Witwenrente oder Witwerrente entscheiden (z. B. bei Rentensplitting unter Ehegatten u. ä.).
Die Witwenrente oder Witwerrente muss beim Rentenversicherungsträger oder Versicherungsamt (Gemeinde-, Stadt-, oder Bezirksverwaltung) mit Formblatt beantragt werden.
Darüber wird auf dem Vorschußantrag informiert.