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Einstellung der Rentenzahlung

von Sensenmann12.12.2008 | 11:11
11135 Ansichten
7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Wie erfährt der Rentenversicherungsträger vom Tod eines Rentners? Stellt er dann automatisch schnellsmöglich die Rentenzahlung ein? Prüft er, ob eventuell Hinterbliebene noch ein Vierteljahr Anspruch auf Weiterzahlung der Rente haben? Werden die Hinterliebenen angeschrieben und ihnen die Antragstellung nahegelegt? Regeln das vielleicht die Bestatter, falls die Hinterbliebenen in der Situation überfordert sind? Bekommt man Hinterbliebenenrente nachgezahlt, falls irgend welche Fristen versäumt wurden ? Oder Kurz: Was soll der Hinterbliebene bzgl. der Rente des verstorbenen veranlassen und wer hilft?

7 Antworten

sekretärinam 12.12.2008 | 11:36
Ich weiß nur, dass meist die Bestatter überall anrufen und ggf. gleich Termine machen für Anträge oder die Formulare zusenden lassen. Natürlich nur, wenn man sie beauftragt hat, alles zu regeln, das auch bezahlt und ihnen die kompletten Unterlagen in die Hand gibt. Sonst müssen es eben die Hinterbliebenen machen - möglichst schnell, was vielen zuviel ist in der Situation.
Rosannaam 12.12.2008 | 12:04
In der Regel ist die Meldung des Todes an die Rentenzahlstelle (nicht unbedingt an den RV-Träger!) eine DIENSTLEISTUNG des Bestattungsunternehmens. Die Hinterbliebenen werden in der Regel gefragt, ob sie dies wünschen. Ob dadurch zusätzliche Kosten entstehen, weiß ich nicht; wenn ja, dürften sie sich aber im Rahmen halten. Es gibt für die Meldung/Antragstellung auf Vorschusszahlung für die ersten 3 Monate Formulare, die der/die hinterbliebene Ehepartner ausfüllen und eine Heiratsurkunde o. ähnlichen Nachweis beifügen muß. Diese Formulare gibt es übrigens auch in allen Postfilialen! Sie werden kostenfrei an die Zahlstelle weitergeleitet. Urkunden für Rentenzwecke sind übrigens auch kostenfrei! Man muß es beim Standesamt/Bürgeramt nur angeben. Witwen-/Witwerrenten werden längstens für 1 Jahr zurück gezahlt. Innerhalb eines Jahres kann man es sicher schaffen, den Rentenantrag zu stellen. MfG Rosanna.
Ham 12.12.2008 | 13:20
Nach § 101a SGB 10 haben die Meldebehörden die von Ihnen erfassten Sterbefälle unverzüglich der Deutschen Post AG (Rentenzahlstelle) mitzuteilen. Bei Wohnsitz des Versicherten im Ausland hat dieser jährlich eine Lebensbescheinigung vorzulegen.
Wolfgangam 12.12.2008 | 14:29
Ergänzend: www.rentenservice.de - ist auch online der 1. Schritt möglich (Vorschusszahlung "Sterbevierteljahr", wenn der Verstorbene schon Rente bezog). Der/die Hinterbliebene muss nur wissen, dass er/sie sich nach dem Sterbefall zeitnah (nachdem das Fell versoffen ist reicht aus ;-) an die nächste Beratungsstelle (DRV oder Rathaus) wenden soll, die machen für die Rente alle Anträge fertig und sagen auch, was an (wenigen) Unterlagen notwendig ist. Und bitte nicht heute schon für den Tag X Vordrucke für den Angehörigen beschaffen/ausfüllen (die Frage/Bitte kommt immer wieder), die veralten schneller, als man sterben kann. Eventuell dran denken, dass auch eine Hinterbliebenen-Betriebsrente zu beantragen ist (beim letzten Arbeitgeber). Gruß w.
Wolfgangam 12.12.2008 | 15:56
> Nach § 101a SGB 10 (...) Schön, dass man hier immer wieder dazu lernt :-) Insofern geht das dann (hoffentlich) auch an die DRV weiter, die bei aktenkundigen Ehepartnern/eingetragenen Lebenspartnern verpflichtet sind, den vermeintlichen Anspruchsberechtigten über seine Rechte/Hinterbliebenenrente aufzuklären. Gruß w.
Vorschußam 12.12.2008 | 17:55
Aufgrund der Sterbeanzeige der Einwohnermeldebehörden kann die DRV nicht wissen, ob ein anspruchsberechtigter Ehe- oder Lebenspartner vorhanden ist. Ist das der Fall, gilt Folgendes: Nach dem Ableben eines Beziehers/einer Bezieherin einer Versichertenrente aus der allgemeinen Rentenversicherung erhält die Witwe/der Witwer auf Antrag vom Renten Service der Deutschen Post eine Vorschusszahlung auf die später zu zahlende Witwenrente oder Witwerrente, die mit dem Formular http://www.rentenservice.com//mlm.nf/dprs/download/formulare/aen… zu beantragen ist. Den Vordruck gibt es auch bei den Postfilialen. Der Vorschuss beträgt das Dreifache der für den Sterbemonat gezahlten Monatsrente (ohne einige Zahlbetragsbestandteile, wie z. B. Beitragszuschussbetrag zur freiwilligen/privaten Krankenversicherung und Kindererziehungsleistungsbetrag). Bereits über den Sterbemonat hinaus gezahlte Monatsbeträge werden auf den Vorschuss angerechnet. Sollte durch die Vorschusszahlung eine Überzahlung entstehen, wird der überzahlte Betrag durch den Rentenversicherungsträger von der späteren Witwenrente oder Witwerrente einbehalten. Voraussetzungen für die Vorschusszahlung: • Antragstellung innerhalb eines Monats nach dem Tod des Rentenbeziehers/der Rentenbezieherin beim Renten Service; eine spätere Antragstellung ist zusammen mit dem Antrag auf Witwenrente oder Witwerrente beim Rentenversicherungsträger möglich. • Eine Sterbeurkunde, in der die Witwe oder der Witwer als Ehepartner der/des Verstorbenen bezeichnet ist, liegt bei. • Die Witwe/Der Witwer muss ihren/seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. • Die Rente muss für den verstorbenen Rentenbezieher/die verstorbene Rentenbezieherin monatlich über den Renten Service gezahlt worden sein. • Der Vorschuss muss einen Betrag von mindestens 50 EUR erreichen. • Die Ehe hat zum Zeitpunkt des Todes mindestens ein Jahr bestanden. • Die bisherige Zahlung darf nicht an einen Sozialhilfeträger o. ä. erfolgt sein. In einigen Fällen kann erst der zuständige Rentenversicherungsträger über die Zahlung eines Vorschusses der Witwenrente oder Witwerrente entscheiden (z. B. bei Rentensplitting unter Ehegatten u. ä.). Die Witwenrente oder Witwerrente muss beim Rentenversicherungsträger oder Versicherungsamt (Gemeinde-, Stadt-, oder Bezirksverwaltung) mit Formblatt beantragt werden. Darüber wird auf dem Vorschußantrag informiert.
Sterbefallanzeige Bestatteram 12.12.2008 | 17:59
Grundsätzlich sollten Bestatter mit dem Formular https://www.rentenservice.com/downloadServlet?target=/mlm.html/d… den Todesfall beim Renten Service anzeigen, damit für alle Beteiligten sehr lästige Überzahlungen, Rückbuchungen und Rückforderungen möglichst unterbleiben können. Aufgrund der erst viel später elektronisch einlaufenden Sterbeanzeige der Einwohnermeldebehörden kann die DRV nicht wissen, ob ein anspruchsberechtigter Ehe- oder Lebenspartner vorhanden ist. Ist das der Fall, gilt Folgendes: Nach dem Ableben eines Beziehers/einer Bezieherin einer Versichertenrente aus der allgemeinen Rentenversicherung erhält die Witwe/der Witwer auf Antrag vom Renten Service der Deutschen Post eine Vorschusszahlung auf die später zu zahlende Witwenrente oder Witwerrente, die mit dem Formular http://www.rentenservice.com//mlm.nf/dprs/download/formulare/aen… zu beantragen ist. Den Vordruck gibt es auch bei den Postfilialen. Der Vorschuss beträgt das Dreifache der für den Sterbemonat gezahlten Monatsrente (ohne einige Zahlbetragsbestandteile, wie z. B. Beitragszuschussbetrag zur freiwilligen/privaten Krankenversicherung und Kindererziehungsleistungsbetrag). Bereits über den Sterbemonat hinaus gezahlte Monatsbeträge werden auf den Vorschuss angerechnet. Sollte durch die Vorschusszahlung eine Überzahlung entstehen, wird der überzahlte Betrag durch den Rentenversicherungsträger von der späteren Witwenrente oder Witwerrente einbehalten. Voraussetzungen für die Vorschusszahlung: • Antragstellung innerhalb eines Monats nach dem Tod des Rentenbeziehers/der Rentenbezieherin beim Renten Service; eine spätere Antragstellung ist zusammen mit dem Antrag auf Witwenrente oder Witwerrente beim Rentenversicherungsträger möglich. • Eine Sterbeurkunde, in der die Witwe oder der Witwer als Ehepartner der/des Verstorbenen bezeichnet ist, liegt bei. • Die Witwe/Der Witwer muss ihren/seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. • Die Rente muss für den verstorbenen Rentenbezieher/die verstorbene Rentenbezieherin monatlich über den Renten Service gezahlt worden sein. • Der Vorschuss muss einen Betrag von mindestens 50 EUR erreichen. • Die Ehe hat zum Zeitpunkt des Todes mindestens ein Jahr bestanden. • Die bisherige Zahlung darf nicht an einen Sozialhilfeträger o. ä. erfolgt sein. In einigen Fällen kann erst der zuständige Rentenversicherungsträger über die Zahlung eines Vorschusses der Witwenrente oder Witwerrente entscheiden (z. B. bei Rentensplitting unter Ehegatten u. ä.). Die Witwenrente oder Witwerrente muss beim Rentenversicherungsträger oder Versicherungsamt (Gemeinde-, Stadt-, oder Bezirksverwaltung) mit Formblatt beantragt werden. Darüber wird auf dem Vorschußantrag informiert.
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