Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Jasper80,
neben einer Rente wegen voller Erwerbsminderung darf eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit innerhalb von zwei Grenzen aufgenommen werden:
1. „Zeitgrenze“:
Da bei der vollen Erwerbsminderungsrente ein Leistungsvermögen von unter 3 Stunden täglich festgestellt wurde, darf die ausgeübte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit Ihre Arbeitskraft auch nicht länger in Anspruch nehmen.
Andernfalls, wird die Rentenversicherung prüfen, ob Ihnen statt der vollen noch die teilweise Erwerbsminderungsrente zusteht.
2. „Entgeltgrenze“:
Für den Bezug einer vollen Erwerbsminderungsrente gilt derzeit (im Jahr 2022) eine kalenderjährliche Hinzudienstgrenze von 6.300 €.
Sofern Sie mit Ihrer Beschäftigung diese Grenze ebenfalls einhalten, steht der unveränderten Weiterzahlung Ihrer Rente nichts im Wege.
Sollten Sie diese Grenze überschreiten, kommt es zur anteiligen Anrechnung Ihres Hinzuverdienstes.
Nähere Infos können sie aus der unten aufgeführten Broschüre entnehmen.
Sofern Sie also beide Grenzen einhalten, wirkt sich eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit nicht auf Ihre Rentenhöhe oder Ihren Rentenanspruch aus.
Sie sollten die Aufnahme einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit jedoch in jedem Fall Ihrer Sachbearbeitung mitteilen. Dies können Sie auch ganz bequem über unsere Online-Dienste (Link dazu: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Online-Dienste/Juli_2021/kommunikation_mit_uns.html) machen.
Weitere Informationen zum Hinzuverdienst können Sie in unserer Broschüre „Erwerbsminderungsrentner: So viel können Sie hinzuverdienen“ nachlesen (Link dazu: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/erwerbsminderungsrentner_hinzuverdienen.html) oder in einem Beratungsgespräch in der nächstgelegenen Beratungsstelle erfragen.
Eine Umschulung ist grundsätzlich ebenfalls möglich. Dies muss aber unter allen Gesichtspunkten von der zuständigen Sachbearbeitung beurteilt und entschieden werden.
Hierzu kann ich so pauschal leider keine Aussage treffen.
Einen entsprechenden Antrag können Sie ebenfalls bequem über die Online-Dienste der Rentenversicherung stellen (Link dazu: https://www.eservice-drv.de/eantrag/startseite.seam?conversationId=30849).
Dieser wird dann von der zuständigen Sachbearbeitung geprüft und entsprechend beschieden.
In der Broschüre „Berufliche Rehabilitation: Ihre neue Chance“ können Sie zusätzliche Informationen finden. (Link dazu: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/berufliche_reha_ihre_chance.html)
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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