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Experten-Antwort

Einstufung Umschulung im BfW gem. §49 Abs. 3 SGB IX

von Tobi06.10.2018 | 08:52
327 Ansichten
2 Antworten

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Ich mache eine Umschulung in einem Berufsförderungswerk im Rahmen einer LTA Maßnahme. Bei meiner LTA Maßnahme handelt es sich um eine sog. Überbetriebliche rehaspezifische Umschulung welche eine besondere Leistung nach § 117 ff SGB III darstellt. Folglich ist meine überbetriebliche rehaspezifische Umschulung dem Grunde nach nicht förderungsfähig gem. BAföG oder der Berufsausbildungsbeihilfe. Kann mir jemand sagen, wie meine Überbetriebliche rehaspezifische Umschulung, im Rahmen einer LTA Maßnahme , gem. §49 Abs. 3 SGB IX eingestuft wird? Zählt meine LTA Maßnahme als klassische Berufsausbildung, oder ist es eher eine berufliche Anpassung und Weiterbildung? Oder ganz was anderes. Auszug aus dem §49 Abs. 3 SGB IX: (3) Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen insbesondere 1. Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, 2. eine Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung, 3. die individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung, 4. die berufliche Anpassung und Weiterbildung, auch soweit die Leistungen einen zur Teilnahme erforderlichen schulischen Abschluss einschließen, 5. die berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistungen in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt werden, 6. die Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit durch die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 und 7. sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um Menschen mit Behinderungen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Tobi, ich glaube nicht, dass hier im Forum jemand die Einordnung Ihrer Maßnahme vornehmen kann. Wenn Ihnen dabei jemand helfen kann, dann der für Sie zuständige Reha-Fachberater bei Ihrem Rententräger. Kontaktieren Sie diesen bitte.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

W*lfgangam 06.10.2018 | 21:17
Hallo Tobi, worauf zielt Ihre Frage ab - auf die rentenrechtliche Auswirkungen dieser Versicherungszeit, oder was wollen Sie sonst dazu wissen/zählt es als Beitragszeit - für die unterschiedlichen Wartezeiten/Mindestversicherungszeiten der div. Rentenansprüche? Das - allein die rentenrechtliche Bewertung - wäre etwas komplizierter, wenn bereits frühere Berufsausbildungen im Rentenkonto vorhanden sind, und was davon ggf. noch aufzuwerten ist. Konkretisieren Sie bitte Ihre Frage, dann wird auch eine zielführende Antwort folgen. Gruß w.
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