Guten Morgen, JanK,
gem. §248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI sind Zeiten der Schul-, Fach- oder Hochschulausbildung in der DDR keine Beitragszeiten. Generell wurden dann pauschal Beiträge durch die "Studentenversicherung" (6 Mark im Monat) gezahlt.
Haben Sie jedoch neben dem Studium Beiträge aus einem Lehr- oder Beschäftigungsverhältnis gezahlt, werden diese als Beitragszeiten berücksichtigt.
Dafür müssten Sie Nachweise erbringen (Arbeitsvertrag, Gehaltsnachweise, Zeugnis o.ä.), aus denen die über die Studentenversicherung hinausgehende Beitragszahlung erkennbar ist.
Sie können sich auch gern hier einlesen (Zf. 6):
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung