Guten Morgen, JanK,
gem. §248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI sind Zeiten der Schul-, Fach- oder Hochschulausbildung in der DDR keine Beitragszeiten. Generell wurden dann pauschal Beiträge durch die "Studentenversicherung" (6 Mark im Monat) gezahlt.
Haben Sie jedoch neben dem Studium Beiträge aus einem Lehr- oder Beschäftigungsverhältnis gezahlt, werden diese als Beitragszeiten berücksichtigt.
Dafür müssten Sie Nachweise erbringen (Arbeitsvertrag, Gehaltsnachweise, Zeugnis o.ä.), aus denen die über die Studentenversicherung hinausgehende Beitragszahlung erkennbar ist.
Sie können sich auch gern hier einlesen (Zf. 6):
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Hallo JanK
sie müssen doch selbst am besten wissen, ob sie in der fraglichen Zeit studiert haben. Als Student haben sie keine Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt, die Zeit kann also maximal Anrechnungszeit Schule sein. Damit zählt die Zeit nicht auf die 45-jährige Wartezeit.
Aufgrund der Höhe des Stipendiums wird es wohl ein Betriebsstipendium gewesen sein. In dem Fall waren Lohnbuchhalter oft "kreativ" und haben falsch eingetragen.
Hallo JanK
sie müssen doch selbst am besten wissen, ob sie in der fraglichen Zeit studiert haben. Als Student haben sie keine Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt, die Zeit kann also maximal Anrechnungszeit Schule sein. Damit zählt die Zeit nicht auf die 45-jährige Wartezeit.
Aufgrund der Höhe des Stipendiums wird es wohl ein Betriebsstipendium gewesen sein. In dem Fall waren Lohnbuchhalter oft "kreativ" und haben falsch eingetragen.
Hier empfehle ich die Unterlagen von damals (falls noch auffindbar) zusammen zu suchen und das z.B. im Rahmen einer Kontenklärung von der Rentenversicherung nochmals überprüfen zu lassen. Um mehr sagen zu können, muss man genau wissen um was für ein Stipendium und um was für eine Arbeit es sich damals gehandelt hat. Wenn das "Arbeitseinkommen" in Wahrheit Einnahmen aus dem Stipendium waren, dann werden die Zeiten mit ziemlicher Sicherheit auch nicht auf die 45 Jahre anerkannt. Wenn es aber Einkommen aus einem sozialversicherungspflichtigem Arbeitsverhältnis waren, die Sie trotz parallel laufendem Stipendium einnehmen durften, mag es sich anders darstellen.
Beachten Sie die Antworten des psychisch erkrankten @Sebastian in Ihrem eigenen Interesse besser nicht. Er wird hier nur als Forenclown tätig.
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