Guten Morgen,
Lena meinte wohl, dass sie während des Studiums Beiträge gezahlt hat (z.B. für eine Aushilfsbeschäftigung) ...
Im Wesentlichen hat Wolfgang die wichtigsten Argumente für und wider einer Beitragserstattung erläutert. Erwähnt sei zur Vollständigkeit noch, dass der Anspruch auf Beitragserstattung voraussetzt, dass auch eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt sein muss. Die reine Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk reicht nicht.
Darüber hinaus werden nur die Beiträge, die selber getragen wurden, erstattet. Die Pauschalbeiträge des Arbeitgebers beim Minijob oder Nachversicherungsbeiträge (z.B. aus dem Referendariat) sind deswegen nicht erstattungsfähig. Es gilt also abzuwägen, ob der Erstattungsbetrag tatsächlich den Verlust an Rentenanwartschaft wettmacht.
Auch deswegen ist eine Beratung beim Rentenversicherungsträger erforderlich, dort kann der Erstattungsbetrag vorausberechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam