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Experten-Antwort

Eintritt ins Versorgungswerk, Erstattung sinnvoll?

von Lena05.01.2020 | 11:38
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6 Antworten

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Guten Tag, Ich habe im September meinen Abschluss gemacht und arbeite nun seit dem 1.11. In einem Architekturbüro. Ich habe nun die Bestätigung, dass ich auch ab dem 1.11. In dem Versorgungswerk aufgenommen bin und dementsprechend von der Rentenversicherung befreit bin. Nun meine Frage; Ist es möglich die bereits gezahlten Beiträge als Studentin erstattet zu bekommen (wo erfahre ich, seit wann ich bereits zahle?) und wenn es möglich ist, ist das sinnvoll? Vielen Dank im Voraus! Lena

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Morgen,

Lena meinte wohl, dass sie während des Studiums Beiträge gezahlt hat (z.B. für eine Aushilfsbeschäftigung) ...

Im Wesentlichen hat Wolfgang die wichtigsten Argumente für und wider einer Beitragserstattung erläutert. Erwähnt sei zur Vollständigkeit noch, dass der Anspruch auf Beitragserstattung voraussetzt, dass auch eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt sein muss. Die reine Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk reicht nicht.

Darüber hinaus werden nur die Beiträge, die selber getragen wurden, erstattet. Die Pauschalbeiträge des Arbeitgebers beim Minijob oder Nachversicherungsbeiträge (z.B. aus dem Referendariat) sind deswegen nicht erstattungsfähig. Es gilt also abzuwägen, ob der Erstattungsbetrag tatsächlich den Verlust an Rentenanwartschaft wettmacht.

Auch deswegen ist eine Beratung beim Rentenversicherungsträger erforderlich, dort kann der Erstattungsbetrag vorausberechnet werden.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam

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5 Antworten

W°lfgangam 05.01.2020 | 12:42
Hallo Lena, dafür lassen Sie sich eine Wartezeitauskunft Ihrer DRV übersenden, oder lassen Sie diese in der nächsten Beratungsstelle DRV ausdrucken. Hieraus ergeben sich die von Ihnen erzielten/gespeicherten Pflichtbeitragszeiten und die Erstattungssumme der selbst gezahlten Beiträge lässt sich einschätzen. Sofern Sie die allgemeine Wartezeit (60 Beitragsmonate) noch nicht erreicht haben, ist die Beitragserstattung bei Ihnen zulässig. Überlegen Sie allerdings, ob das wirklich sinnvoll ist, ob Sie wirklich bis zum Rentenalter in einem versicherungsfreien bzw. von der Versicherungspflicht befreitem Beschäftigungsverhältnis bleiben werden. Mit der Beitragserstattung wird Ihr Versicherungskonto komplett gelöscht, damit sind auch alle schulischen Ausbildungen (Schule + Studium) als Rentenzeiten unwiederbringlich verloren. Und, falls Sie jetzt die 60 Beitragsmonate noch nicht erreicht haben sollten, würde die spätere Erziehung von Kindern aller Voraussicht nach zu einem Altersrentenanspruch führen. Auch hier gilt es abzuwägen, was Ihnen die Erstattung mit ggf. ein paar 1000 EUR _jetzt_ bringen würde, zumal aktuell in Versorgungswerken die Erziehung von Kindern nicht berücksichtigt wird. Meine Tendenz: Zunächst keine Beitragserstattung ...die geht Ihnen nicht verloren. Die örtliche Beratungsstelle wird Sie individuell informieren können. Gruß w.
Ist das so?am 05.01.2020 | 13:01
Zitat von W°lfgang anzeigenausblenden
Hallo Wolfgang, sind die Ausbildungszeiten (Schule/Studium) wirklich unwiderbringlich weg? Wenn das alte Konto gelöscht wird, kann ich die Zeiten doch im neuen Konto wieder neu geltend machen, oder?
W°lfgangam 05.01.2020 | 13:25
... Mit der Beitragserstattung wird Ihr Versicherungskonto komplett gelöscht, damit sind auch alle schulischen Ausbildungen (Schule + Studium) als Rentenzeiten unwiederbringlich verloren. ....
Hallo Wolfgang, sind die Ausbildungszeiten (Schule/Studium) wirklich unwiderbringlich weg? Wenn das alte Konto gelöscht wird, kann ich die Zeiten doch im neuen Konto wieder neu geltend machen, oder?
Hallo Ist das so?, siehe: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__210.html -> Abs. 6 Zitat: "(6) (...) Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr." Gerade ein besonderer Grund in 'jungen' Jahren über die Folgen einer Beitragserstattung nachzudenken. Gruß w.
Angelaam 05.01.2020 | 14:07
Hast Du als Studentin Beiträge gezahlt?
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