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Einwilligungserklärung-Entlassungsbericht

von anni195509.06.2010 | 19:13
5687 Ansichten
43 Antworten
Die DRV fordert von mir nach der Antragstellung auf EM-Rente (bin im Widerspruchsverfahren) eine Einwilligungserklärung zur Übermittlung des Entlassungsberichtes der Rehaklinik an einen oder mehrere GUTACHTER. Ich möchte diese nur mit der Einschränkung geben, dass meine Schreiben an die DRV mitgeschickt werden, da ich mich massiv über die Reha und auch über den Bericht beschwert habe. Ist das möglich, bzw. berücksichtigt die DRV meinen Wunsch? Danke mal im voraus Anni

1 Experten-Antwort

Moderatoren-Antwortam 10.06.2010 | 12:52

Hallo anni1955,

leider ist es in einem Internet-Forum sehr schwer, eine konkrete Empfehlung zu geben, welche Verhaltensweise nun für Sie am vorteilhaftesten wäre. Das ist doch sehr vom Einzelfall abhängig.

Allgemein kann man sagen: Sie können natürlich der Übermittlung des Entlassungsberichtes ganz widersprechen. Oder auch mit der von Ihnen genannten Einschränkung. Auf jeden Fall sollten Sie Ihre Bedenken gegen die Feststellungen des Reha-Berichtes beim Gutachter-Termin ansprechen.

42 Antworten

Sozialrechtleram 09.06.2010 | 20:29
Hallo Anni1955, zunächst einmal ein paar Fragen: Besitzen Sie eine Kopie des Reha-Entlassungsberichtes? Haben Sie in Kenntnis des Berichtes eine Einwilligung unterschrieben, dass der Rehabericht an den RV-Träger übersandt werden darf? Kennen Sie das Gutachten aus dem EM-Verfahren? Haben Sie eine Kopie? Wie hat der RV-Träger auf Ihre Beschwerde reagiert? Worin bestand das Problem mit der Klinik?
Lotharam 09.06.2010 | 19:53
Ja, das ist schon möglich . Ob die RV ihren Wunsch allerdings berücksichtigt , steht auf einem anderen Blatt. Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten sollten Sie aber die Übermittlung des Rehaberichtes an den Gutachter nicht grundsätzlich untersagen. Der Schuss könnte dann nach hinten losgehen und ihnen negativ ausgelegt werden... Ich würde ihnen aber dringend empfehlen - falls Sie zu einem Gutachter bestellt werden - den Rehabericht und Ihre Schreiben an die RV zu kopieren und dem Gutachter dann selbst zu übergeben ! So gehen Sie wenigstens auf Nummer sicher, das der Gutachter alle gewünschten Unterlagen ( auch ihre Schreiben ) wirklich vorliegen hat. Ob und wie er diese dann zur Kenntnis nimmt, steht natürlich auch wieder auf einem ganz anderen Blatt... Es wäre natürlich weitaus besser gewesen, den ihrer Meinung nach fehlerhaften/falschen Rehabericht gleich unmittelbar nach der Reha von der Klinik in ihrem Sinne korrigieren bzw. abändern zu lassen.
Franz-Josefam 09.06.2010 | 19:47
Nehmen Sie den Entlassungsbericht doch ganz einfach selbst mit zum Gutachtertermin. Obwohl, Ihre Begleitschreiben an die DRV interessieren den Gutachter ohnehin nicht. Warum auch? Wahrscheinlich waren Sie mit Ihrem Bericht deshalb nicht zufrieden, weil Ihre Rentenerwartungshaltung nicht erfüllt wurde. Das wird der Gutachter auch vermuten. Denn nicht jeder der sich für erwerbsgemindert hält, ist es auch! Haben Sie schon mal über eine Umschulung nachgedacht? Es gibt doch so schöne, leidensgerechte Berufe.......
Bernd1954am 09.06.2010 | 20:13
Anni, ich hatte das selbe Problem und schon 4 DIN A4 Seiten Kommentar zum Entlassungsbericht verfasst. Als ich diesen dem VdK mit der Bitte übergab, den Entlassungsbericht nur in Verbindung mit meinen Anmerkungen weiterzugeben, empfahl man mir dort, dem Bericht komplett zu widersprechen und der Weitergabe an den Gutachter nicht zuzustimmen. Das tat ich auch und der Gutachter fragte mich nach den Gründen. Ich erklärte es ihm und das hatte keinerlei negative Folgen. Meinem Rentenantrag wurde zugestimmt. Gruß Bernd
Verhüterliam 10.06.2010 | 07:10
Hallo anni1955, geben Sie dem Sozialrechtler bloß nicht die von ihm angesprochenen Auskünfte, denn dann bekommen Sie wieder ellenlange Kommentare von ihm. Und ob Ihnen das dann hilft ?? Und er macht Ihnen wieder Vorschläge mit dem Hinweis, alles was die RV oder der Gutachter evtl. benötigt, nicht zu unterschreiben ( Entbindung der ärztl. Schweigepflicht ect. ). Das haben wir nun schon oft genug gelesen und brauchen diese Hinweise nicht mehr.
anni1955am 10.06.2010 | 07:37
@bernd1954 mal schauen was der Experte meint...
anni1955am 10.06.2010 | 07:32
@ Franz-Josef ... ich habe die Reha ohne "Rentenerwartungshaltung" angetreten. Meine Erwartung: ich wollte gesund werden. Das Gegenteil war der Fall. Ich könnte einen Bestseller darüber schreiben ;-)
anni1955am 10.06.2010 | 07:40
danke @verhüterli dazu hätte ich jetzt auch keinen Kopf
tststsam 10.06.2010 | 08:34
Das SGB X enthält keine Straftatbestände, da es sich weder um das StGB noch um ein Spezialgesetz zum StGB handelt.
Sozialrechtleram 10.06.2010 | 07:56
Als Angehöriger der Kaste der "professionellen Anspruchsabwehrer" müssen Sie schon intelligenter vorgehen, um nicht enttarnt zu werden. Mir ist natürlich klar, dass die Konsequenzen aus dem Urteil BSG, 05.02.2008 - B 2 U 8/07 Ihnen und der DRV nicht schmeckt. Lesen und genießen kann man es hier: http://www.anhaltspunkte.de/rspr/urteile/B_2_U_8.07_R.htm…
Sozialrechtleram 10.06.2010 | 08:23
Das geht viel einfacher: Man weist die DRV darauf hin, dass keine schriftliche Schweigepflichtentbindung gemäß § 100 SGB X vorliegt und beantragt die Löschung und weist darauf hin, dass eine weitere Speicherung den Straftatbestand des SGB X erfüllt. Die werden dann schon spuren. Genutzt werden darf der Bericht ohnehin nicht gemäß dem Urteil des BSG http://www.anhaltspunkte.de/rspr/urteile/B_2_U_8.07_R.htm… .
Lotharam 10.06.2010 | 08:06
Leute, ihr müsst dem Rehaentlassbericht gegenüber der RV komplett widersprechen und verlangen , das dieser von der Rehaklinik umgeschrieben wird ! So ein falscher Rehabericht muss - wenn er Fehler erhält und somit nicht der Wahrheit entspricht - umgehend aus dem Verkehr gezogen werden und komplett neu erstellt werden. Der Fehlerhafte Bericht muss weg - Punkt , Ende und Aus !!! Nur diese neue und geänderte Version darf und wird dann im weiteren Verfahren Verwendung finden. Manchmal kann man die Änderungen des Berichtes schon selbst mit einem Schreiben an die Klinik und die RV durchsetzen, manchmal benötigt man dazu rechtliche Hilfe des VDK/SoVD oder eines Anwaltes. Alles andere bringt doch nichts und wird im weiteren Verfahrensablauf nur negative Auswirkungen haben.
anni1955am 10.06.2010 | 09:13
@Lothar geht das nach mehr als einem Jahr noch? ich weiß ja nicht mal, ob es der komplette Bericht ist. Ich bekam Blatt 2.1 2.2 und 2.6. Auf einer Seite sind 4 Fehler!
Professioneller Anspruchsabwehreram 10.06.2010 | 09:16
"tststs" hat doch nur darauf hingewiesen dass im SGB X keine Strafttatbestände stehen, und nicht dass es ihm nicht schmecke. Um welchen § des SGB X geht es denn?
Sozialrechtleram 10.06.2010 | 09:34
Lernen Sie erst einmal Inhaltsverzeichnisse lesen. Unkenntnis schützt vor Strafe nicht.
Professioneller Anspruchsabwehreram 10.06.2010 | 09:41
Warum denn gleich ausfallend werden, lieber Sozialrechtler. Ich habe nur nach den §§ gefragt auf denen Sie Ihre Aussage stützen. Wenn Sie eine solche Aussage tätigen, haben Sie auch die §§ vorzulegen. Sie können keine Behauptung aufstellen und wenn es dann zur Argumentation kommt einfach sagen "suchen Sie doch selber". Wenn Sie uns den § sagen, können wir Ihre Aussage überprüfen und dann zugeben dass wir falsch lagen. Oder wir können natürlich auch herausfinden falls Sie falsch lagen. Fürchten Sie das etwa? ;-)
Sozialrechtleram 10.06.2010 | 09:37
Lernen Sie erst einmal Inhaltsverzeichnisse lesen. Das SGB X endet nicht mit dem Ersten Kapitel.
Lotharam 10.06.2010 | 09:27
Nein, nach mehr als 1 Jahr kann man einen Rehabericht jetzt nicht mehr abändern lassen. Außerdem bringt das auch jetzt aktuell gar nichts mehr. Die Änderung hätte unverzüglich nach Erstellung des Rehaberichtes geschehen müssen. Je früher umso besser. Darum immer den Rehabericht sofort besorgen und prüfen !! Wieso haben Sie denn nicht den kompletten Bericht , sondern nur einige Seiten vorliegen ? Das geht ja nun gar nicht. Wenn Sie nicht den kompletten Bericht kennen, können Sie ihn auch nicht in seiner Gesamtheit beurteilen. Das scheint ja in ihrem Verfahren einiges schief gelaufen zu sein. Hatten/Haben Sie den keinen Rechtsbeistand ? Führen Sie das Widerspruchsverfahren etwa alleine ?? Ein Anwalt oder auch der VDK hätte als erstes mal den kompletten Rehabericht und alle anderen ärztlichen Unterlagen eingesehen ( komplette Akteneinsicht ). Haben die das nicht getan, haben Sie aber schlechte Berater erwischt.... Wie auch immer , glaube ich kaum das heute im Widerspruchsverfahren und nach mehr als 1 Jahr, ein so relativ alter Rehabericht noch eine große Rolle spielen wird. Gerade im Widerspruchsverfahren werden ja neue ärztliche Unterlagen zur Entscheidungsfindung benötigt und nicht so olle Kammellen die 1 Jahr und älter sind und genau darum werden Sie ja jetzt auch begutachtet . Der alte Rehabericht wird da sicher auch beim Gutachter eine eher untergeordnete Rolle ( wenn überhaupt eine Rolle ) spielen... Machen Sie sich also in dieser Hinsicht nicht verrückt.
Bitteam 10.06.2010 | 09:48
Ich bitte ALLE hier zum eigentlichen Thema zurück zu kehren und die brotlosen und endlosen Diskussionen zum Thema des @Sozialrechtlers zu unterlassen ! Diese " Paragraphenreitere " interessiert doch keinen Menschen. Dies hilft vor allem der @Anni1955 auch nicht weiter. Danke .
Sozialrechtleram 10.06.2010 | 10:26
Gehen Sie zur DRV und nehmen Sie Akteneinsicht gemäß § 25 SGB X. Sie haben das Recht sich von der kompletten Akte, also auch den ärztlichen Teilen - Arztakte darf sich nicht bei der Verwaltung befinden!! - Kopien anfertigen zu lassen (kostet was) oder selbst (per Kamera, Scanner) anzufertigen. Und dann verlangen Sie die Löschung, hilfsweise Sperrung, weil Sie keine Schweigepflichtentbindungserklärung des Reha-Personals abgegeben haben. Falls Sie einen Rentenantrag gestellt haben, sollten Sie die pauschale Erklärung schriftlich gegen Empfangsbestätigung zumindest gegenüber den Ärzten der Rehaklinik widerrufen. Ein Recht auf Änderung von Arztberichten etc. haben Sie nach der Rechtsprechung der Landessozialgerichte nicht. Die Aussagen der Ärzte, Psychologen sind durch deren Meinungsfreiheit gedeckt.
anni1955am 10.06.2010 | 13:36
für alle antworten ... tja, ich bin beim VDK, habe gerade telefoniert. Er meint, das sei alles Kasperltheater und beim Klageverfahren käme sowieso der Rehabericht auf den tisch. ich solle also zustimmen . Ich mache mich nicht verrückt....
Sozialrechtleram 10.06.2010 | 16:27
Das ist ein großer Irrtum, denn rechtswidrig erlangte "Gutachten" wie die Reha-Entlassungsberichte unterliegen nach dem BSG-Urteil einem prozessualen Verwertungsverbot. Zudem gilt gegenüber dem SG das Sozialgeheimnis und die verlängerte ärztliche Schweigepflicht. Wer allerdings die Formblätter der DRV ohne eingreifende Änderungen unterschreibt und nicht dafür sorgt, dass Reha-Entlassungsberichte da bleiben bzw. dahinkommen, wo sie hingehören, nämlich ausschließlich in die Hände des Patienten, muß sich nicht wundern, wenn er im Streitfall von den Gutachtern der DRV oder den anderen SV-Trägern ausgeknockt wird.
Slaam 10.06.2010 | 17:22
Naja ausschließlich in die Hände der Patienten wird wohl nicht zu machen sein. Die Rehaklinik wird ebenfalls ein Exemplar in Ihrem Archiv verwahren.
Charlyam 10.06.2010 | 15:26
Natürlich ist der einstweilige Rechtsschutz auch für die Kostenübernahme einer Reha möglich : http://www.neuro-wiki.de/index.php?title=Einstweiliger_Rechtssch…
Hansam 10.06.2010 | 18:47
Eigentlich und da wird mit @sozialrechtler sicher recht geben, dürften die Ärzte der Rehaklinik den von ihnen selbst erstellten Bericht auch nicht einsehen. Es sei denn der Patient, hat die Einsicht der Ärzte in ihren eigenen Bericht ausdrücklich freigegeben und ist damit einverstanden. Ansonsten ist das sicher rechtswidrig.
Sozialrechtleram 10.06.2010 | 19:42
Dagegen ist ja nichts einzuwenden, denn das ist gesetzliche Vorschrift.
Sozialrechtleram 10.06.2010 | 19:46
Die ärztliche Schweigepflicht gilt auch innerhalb einer Klinik oder Praxisgemeinschaft mehrerer Ärzte. Allerdings gilt da die konkludente Einwilligung, dass am Behandlungsgeschehen typischerweise Beteiligte, also Stationsarzt, Röntgenarzt, Laborarzt etc. naturgemäß in die Akten schauen dürfen. Eine ARD-Sportmoderatorin hat gegen die Uni-Klinik HH diesbezüglich einen Schmerzensgeldprozeß gewonnen, weil fast jeder Mitarbeiter des UKE auf ihre med. Daten zugreifen konnte und die bei der Presse landeten. Bei der DRV ist das bei vielen Regionalträgern und denen des Bundes nicht anders. Chinese Walls zwischen Ärzten und Verwaltung sind dort weitgehend unbekannt.
Slaam 11.06.2010 | 04:51
Sicher darf nicht jeder in der Rehaklinik die Rehaberichte ansehen, aber ich denke im dortigen Archiv verwahren (unter Verschluss) muss drin sein. Die Rehaklinik muss sich ja gegen Vorwürfe wehren und bei Rückfragen auch noch Aufzeichnungen haben.
Professioneller Anspruchsabwehreram 11.06.2010 | 06:37
Komisch, Sie haben mir ja immer noch nicht geantwortet Herr Sozialrechtler, wissen wir etwa keine Antwort? ;-)
dgam 11.06.2010 | 08:05
Der sich selbst viel beschäftigende Sozialrechtler hat natürlich keine Zeit, seine Aussagen zu belegen. Er muss schließlich aufpassen, dass ihm hier kein datenschutzrechtlich unbedarfter Fragesteller durch die Lappen geht. Dabei hat er mit seiner Behauptung von den Strafvorschriften noch nicht mal ganz unrecht. Es geht zwar in den "Drohvorschriften" zur Durchsetzung der Datenschutzbestimmungen zwar mal vorrangig um Ordnungswidrigkeiten, die höchstens mit Bußgeld belegt werden können (wenn auch im Extremfall recht hoch). Es gibt aber mit § 85a tatsächlich eine Strafvorschrift, die Haftstrafen für den Fall androht, dass irgendwer nicht nur einfach so - besonders - ordnungswidrig mit Daten umgeht, sondern das auch noch in der Absicht, sich zu bereichern oder andere zu schädigen. Aber das muss man der DRV dann auch erst mal nachweisen ... ;-)
Unglaublicham 11.06.2010 | 09:59
Es ist unglaublich, was sich hier im Forum in letzter Zeit so abspielt... Wenn die ach so böse Dt. Rentenversicherung gegen die Datenschutzbestimmungen verstößt, gibt es eine ganz einfache Möglichkeit, dagegen vorzugehen: KEINEN Antrag auf Reha oder EM-Rente stellen!!! WIE bitte soll von der RV denn ein Leistungsvermögen geprüft werden, wenn die externen Gutachten oder Reha-Entlassungsberichte selbst von den Ärzten der RV nicht eingesehen werden dürfen? Vorschlag: Jeder, der einen Reha- oder Renten-Antrag stellt, bekommt eine Losnummer. Der Gewinn: eine Reha-Maßnahme oder Rente. Oder der Sachbearbeiter schaut in die Glaskugel... Hat noch jemand eine bessere Idee? ;-)) Wenn jemand eine Leistung der Rentenversicherung haben will, muß der Anspruch geprüft werden. Und dies geht logischerweise nur über medizinische Prüfungen. Aus der Praxis ist mir eher das Gegenteil bekannt: Viele Antragsteller "erzählen" ihrem Sachbearbeiter liebend gern und ungefragt ihre ganze Lebens- und med. Leidensgeschichte und können manchmal nicht einmal verstehen, dass es den Sachbearbeiter 1. nicht interessiert und er 2. keine Angaben dazu machen kann/darf, weil er kein Arzt ist. Und was - um Gottes Willen - sollte in diesem Fall der SB tun? Die "B...-Zeitung" informieren??? Man kann´s mit dem Datenschutz wirklich übertreiben. Wenn man von einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung eine Rente haben will, muß man sich auch untersuchen lassen oder ärztliche Gutachten vorlegen. DA regt sich komischerweise niemand auf. Aber von der RV wird von Einigen hier nur Böses erwartet. Dass sich diese nicht aufregen müssen: Beantragt frühestens die Altersrente, da interessiert niemand der Gesundheitszustand. Es ist wirklich unglaublich.
Sozialrechtleram 11.06.2010 | 12:07
Ihre Trickserei ist doch nun allzu durchsichtig. Man zerfleddere durch Überfüllung einen Thread, um die wichtigen Informationen unlesbar zu machen. Lesen Sie mal: § 85a Strafvorschriften (1) Wer eine in § 85 Abs. 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind der Betroffene, die verantwortliche Stelle, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz oder der zuständige Landesbeauftragte für den Datenschutz.
@Unglaublicham 11.06.2010 | 12:12
Sie scheinen Folgendes nicht zu wissen: 1. Die Korrektheit des Inhaltes eines Reha-Entlassungsberichtes kennen nur die Verfasser und der Patient. Kein Externer hat die Möglichkeit die Richtigkeit eines solchen Papiers zu beurteilen. 2. Die Korrektheit des sachlichen Inhaltes eines ärztlichen Gutachtens kennen wiederum nur der Gutachter und der Patient, es sei denn bei jeder Behandlung etc. läuft ein Aufzeichnungsgerät mit. Die medizinische Schlüssigkeit eines ärztlichen Gutachtens kann kein Sachbearbeiter eines RV-Trägers beurteilen, von groben Fehlern mal abgesehen, die aber praktisch nicht vorkommen. Und deshalb braucht der Sachbearbeiter nur die Aussage des angestellten oder externen Gutachters, der ja das Vertrauen des RV-Trägers hat. Wenn es zum Streit kommt, besteht seitens des SG eine Amtsermittlungspflicht, was letztendlich bedeutet, dass das Gericht einen Gerichtsgutachter beauftragt und zusätzlich nach § 109 SGG bei Beantragung vorgehen kann. Beweispflichtig ist übrigens der Versicherte. Das Gutachten des RV-Trägers ist somit irrelevant. Und so hat es auch das BSG letztendlich entschieden. Wer eine unbeeinflußte Überprüfung von Gutachten und Gutachtern will, sollte ein neues Gutachten in Auftrag geben, ohne dass der Zweitgutachter das Erstgutachten kennt. Gibt es Differenzen sind diese aufzuklären. Wer ein faires Verfahren will, sollte das beachten und einfordern. Wenn das Ihren geistigen Horizont überschreitet, kann ich das auch nicht ändern. Gerade im medizinischen Bereich ist menschliches Irren weit verbreitet. Wenn Sie prüfen wollen, ob ein Arzt z.B. die Röntgendiagnostik beherrscht, bringt es nichts zum Rötgenbild gleich den Befundbericht mitzuliefern.
Unglaublicham 11.06.2010 | 12:58
Wenn es IHREN geistigen Horizont nicht überschreitet, könnten Sie den Interessierten vielleicht noch mitteilen, WIE über einen Reha-oder Renten-Antrag Ihrer Meinung nach IN DER PRAXIS zu entscheiden ist??? Was bevorzugen Sie, Loseziehen oder Glaskugel? Auf diese Frage habe ich keine Antwort von Ihnen bekommen; übersteigt vielleicht IHREN Horizont!? Gottlob habe ich nicht jeden Tag mit solchen Kunden wie Ihnen zu tun. Solchen Kunden gehört der Antrag ohne Gutachten sofort abgelehnt, dann brauchen sie sich keine Gedanken über den Datenschutz zu machen. Aber seltsamerweise kommen die wenigsten Versicherten auf solch diffuse Gedanken. Warum wohl? Weil sie von der RV etwas wollen.
@Unglaublicham 11.06.2010 | 15:10
Irgendwie scheinen Sie im falschen Beruf tätig zu sein, wenn Ihnen nicht bekannt ist, dass ein medizinischer Gutachter selbstständig eine Erkrankung diagnostizieren und den zukünftigen Krankheitsverlauf prognostizieren können muß. Was braucht er also vorgekaute Reha-Berichte, die subjektive Meinungen enthalten und die weitgehend der Selbstdarstellung der von den Zuweisungen der SV-Träger abhängigen Kliniken dienen? Bezüglich der vergangenen Krankheitsentwicklung sind objektivierbare Befunddaten (Labor, körperliche Untersuchung, Röntgendiagnostik etc.) völlig ausreichend. Für den juristischen Entscheider auf Sachbearbeiterebene ist nur die Kenntnis des Ergebnisses hinsichtlich der vom Gesetzgeber vorgebenen Grenzwerte erforderlich. Könnten Leute wie Sie medizinische Fragen beantworten, wären sie Ärzte und nicht simple Sachbearbeiter. Wären übrigens die angestellten Ärzte der SV-Träger Koryphäen, würden die anderswo mehr verdienen, weshalb hinsichtlich der Kompetenz dieser Ärzte auch mangels therapeutischer Praxis ein gesundes Mißtrauen angebracht ist. Was ist denn von einem Neurologen einer DRV-Reha-Klinik zu halten, der nicht weiß, durch welche simple Frage er den Morbus Parkinson mit einer Sicherheit von 90% ausschließen kann?
@Unglaublicham 11.06.2010 | 16:12
1. verstecke ich mich nicht sondern möchte anderen Gelegenheit geben nur das zu lesen, was zur Ursprungsfrage gehört; 2. gehören Sie einer hierarchisch gegliederten Verwaltung an und da ist es schon zulässig auf die reale Funktion, nämlich eine simple Tätigkeit im Vergleich zur rechtswissenschaftlichen oder medizinischen, abzustellen; 3. dass Sie mit medizinischen Sachverhalten unsinnigerweise überhäuft werden, liegt wohl daran, dass bereits bei der Antragstellung keine saubere Trennung des rechtlichen vom medizinischen Teil stattfindet und erst recht nicht bei Bescheidung. 4. Wer Geheimniskrämerei betreibt, dafür verantwortlich sind übrigens die Juristen der Geschäftsleitung der RV-Träger, also die Gutachten den Betroffenen bewußt vorenthalten läßt, muß sich nicht wundern wenn von kompetenter Seite der Alltagstrott aufgebrochen wird. Der Antragsteller ist nach dem derzeit praktizierten Verfahren der Letzte, der das Gutachten zu sehen bekommt. Eine fair handelnde Institution, darin eingeschlossen die Gutachter, würden den Betroffenen zuerst das Gutachten zukommen lassen und sein Einverständnis einholen, ob es weitergegeben werden darf. Was das bessere Wissen betrifft, so hätten Sie studieren sollen, wenn Sie es besser wissen können wollen, als Leute mit Studienabschlüssen. Weil Sie es aber nicht besser wissen, sind Sie halt nur Sachbearbeiter. Ein Matrose, der Kapitän sein will, braucht halt das Kapitänspatent.
Unglaublicham 11.06.2010 | 15:47
Ich habe es nicht nötig, SIE von meinen SB-Qualitäten zu überzeugen; finde es aber reichlich unverschämt, Sachbearbeiter, die man nicht kennt, als "simple" zu bezeichnen. >Könnten Leute wie Sie medizinische Fragen beantworten, wären sie Ärzte und nicht simple Sachbearbeiter.> Was soll denn der Schmarrn? Habe nie behauptet, dass ich med. Fragen beantworten kann. Ich kann aber lesen (wer hätt´s gedacht?) bzw. MUSS die Leistungsbeurteilung LESEN! Dazu muß mir der soz.med. Arzt "nur" vorschreiben, wie das Leistungsvermögen des Vers. ist: unter 3 Std., 3 - unter 6 Std. oder mehr als 6 Std., Besserung wahrscheinlich oder unwahrscheinlich Aufgrund welcher Krankheit das LV festgestellt wird, ist dem Sachbearbeiter letztendlich "schnurzegal". Wenn die Rente aber abgelehnt wird, werden wir mit med. Sachverhalten "überschüttet", OBWOHL wir keine Ärzte sind (s. vorigen Beitrag). Aber SIE sind noch nicht mal in der Lage, auf meine mehrfachen Fragen zu antworten. Und Fakt ist, Sie haben von der Praxis in der Sachbearbeitung der DRV null Ahnung!!! Ich beende jetzt diese fruchtlose Diskussion mit Ihnen, denn es bringt nichts, sich mit einem Besserwisser rumzustreiten. P.S. Sie könnten ruhig Ihren User-Namen Sozialrechtler verwenden und bräuchten sich nicht hinter @unglaublich verstecken. Oder haben Sie Bedenken, dass Ihre geistreichen Beiträge sonst nicht (mehr) gelesen werden?
RFnam 11.06.2010 | 17:26
Bei EM-Rentenanträgen sind für den Sachbearbeiter der Rentenversicherung alle medizinischen Unterlagen total uninteressant; er hat auch keine Zeit diese zu lesen. Zugegangene medizinische Unterlagen einschließlich Gutachten werden dem beratungsärztlichen Dienst zugeleitet, und nur dieser entscheidet über die das Leistungsvermögen des Vers. (unter 3 Std.; 3 - unter 6 Std. oder mehr als 6 Std.). Für die Ablehnung eines Rentenantrages gibt auch der beratungsärztlichen Dienst die medizinischen Ablehnungsgründe vor. Im Übrigen entscheidet auch nur der beratungsärztlichen Dienst, welche medizinischen Unterlagen benötigt und welche Gutachten zur Entscheidungsfindung angefordert werden. Dazu gehört auch der Reha-Abschlussbericht um zu beurteilen, ob eine Besserung eingetreten ist oder der Reha-Antrag in einen Rentenantrag umzudeuten ist. Der Sachbearbeiter bereitet lediglich auf dieser Grundlage die Entscheidung (Rentenbescheid, ggf. Weitergewährungsbescheid oder Ablehnungsbescheid) vor und leitet sie dem entscheidungsbefugtem Leiter zu, der i.d.R. den Feststellungen des beratungsärztlichen Dienst folgt und mit seiner Unterschrift lediglich den rechtlichen Hoheitsakt vollzieht. -------------------------------------- Nach meiner Meinung sollte niemand, der nicht den internen Arbeitsablauf aus eigener Praxis kennt,die Tätigkeit Anderer mit bis zur Beleidigung reichender Spitzfindigkeiten beurteilen.
Feststellungam 13.06.2010 | 23:01
User @Unglaublich ist User Sozialrechlter.
Sozialrechtleram 14.06.2010 | 12:36
Wer bei manchen Trägern in die Aktenverwahrung und -führung schaut, wird feststellen, dass die Organisation des Verwaltungsverfahrens unter gravierenden Mängeln leidet. So ist die Einhaltung der Vorschrift des § 35 Abs. 1 Satz 2 aufgrund der Organisation des Ablaufs nicht nicht gewährleistet. Auch das Verbot des Erhebens und Speichern nicht benötigter Daten wird grundsätzlich mißachtet. "Dazu gehört auch der Reha-Abschlussbericht um zu beurteilen, ob eine Besserung eingetreten ist oder der Reha-Antrag in einen Rentenantrag umzudeuten ist." Allein dieser Satz zeigt, dass die Sachbearbeiter und auch die angestellten Ärzte von der Materie nur Bahnhof verstehen. Das fängt bei einer effizienten Gestaltung des Ablaufs des Verwaltungsverfahrens an und hört bei der effizienten Datenerhebung im medizinischen Bereich auf. Die Reha-Entlassungsberichte sind schlicht gesagt medizinisch überflüssige langatmige Selbstbeweihräucherungsberichte der von den DRV-Zuweisungen abhängigen Kliniken. Erwarten Sie von der kath. Kirche eine Aufklärung aller vertuschten Mißbräuche des Priestertums, um mal eine Institution mit selbstgeneriertem Heiligenschein zu benennen?
@Feststellungam 14.06.2010 | 13:02
Sollte ja wohl aus dem Zusammenhang klar sein.
Feststellungam 15.06.2010 | 19:33
Der Sozialrechtler ist schon ein ganz toller.Auf jeden Fall!!!!
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