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Experten-Antwort

Einzahlung freiwilliger Beiträge für 2015 im März 2016

von KarinR26.05.2016 | 21:30
1234 Ansichten
9 Antworten

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Ich komme auf den Beitrag von R. Freiberg am 20.04.2016 und die Antworten darauf zurück. Ich habe das SGB VI und Kommentare dazu rauf und runter recherchiert, aber das Verbot weiterer freiwilliger Beiträge bis 31.03. des Folgejahres nirgends geregelt gefunden. Marburger gibt einen Hinweis auf BSG vom 16.3.1977 (1 RA 53/76), das aber nirgends im Volltext erhältlich ist. Der veröffentlichte Leitsatz des Urteils gibt keinen Bezug zur heutigen Rechtslage zu erkennen. Damit niemand nach der Anfrage vom 20.04.2016 suchen muss, habe ich Teile aus dem Beitrag hier noch mal reinkopiert: Beitrag von R.Freiberg 20.04.2016 - 21:59 Nachzahlung freiwilliger Beiträge Sehr geehrte Damen und Herren, seit mehreren Jahren zahle ich, als freiwillig Versicherter, den Mindestbeitrag von aktuell 84,15 € monatlich ein. Für das Jahr 2015 wollte ich Nachzahlungen leisten. Mir wurde jedoch von der DRV Mitteldeutschland mitgeteilt, dass eine nachträgliche Aufstockung gezahlter Beiträge nicht möglich ist. Ist das korrekt? 20.04.2016 - 23:16 von W*lfgang RE: Nachzahlung freiwilliger Beiträge Hallo R.Freiberg, 1x wirksam gezahlte Beiträge können nicht nachträglich verändert/aufgestockt werden. Vielleicht warten Sie daher die quasi-Einzahlungsfrist 31.03. ab, um für das abgelaufene Jahr noch über 'sinnvolle' Beitragshöhen nachzudenken. Wenn Sie allerdings die Beitragszahlungszahlungen steuerlich 'verwerten' wollen, sollte die Zahlung für das geltende Jahr dann eher vor dem 31.12. erfolgen. ... Gruß w. 21.04.2016 - 12:19 von Experte/in Experten-Antwort RE: Nachzahlung freiwilliger Beiträge Da die Beiträge wirksam entrichtet wurden, könne keine erneuten weiteren freiwilligen Beiträge mehr entrichtet werden. Deutsche Rentenversicherung - Gerne beraten wir Sie persönlich 25.05.2016 - 23:00 von KarinR RE: Nachzahlung freiwilliger Beiträge Woher ergibt sich diese Rechtslage? Aus § 7 SGB VI und aus § 197 (2) SGB VI jedenfalls nicht. Ich hatte per Lastschrift 2015 84,15 € jeden Monat einziehen lassen und im März 2016 12.566,40 Euro bis zum Höchstbeitrag für 2015 selbst überwiesen. Im Mai 2016 schrieb die DRV Bund, dass die Zahlung nicht auf 2015 gebucht werden könne. Die gesetzliche Grundlage für diese Auffassung wurde nicht mitgeteilt. Ohne gesetzliche Grundlage will ich die Handhabung nicht akzeptieren.

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1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_7R5

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8 Antworten

Schadeam 26.05.2016 | 22:15
Dann legen Sie doch Widerspruch ein und fordern gleichzeitig die Begründung für die Ablehnung. Ob Sie es akzeptieren wollen, ist letztlich egal...:)
W*lfgangam 26.05.2016 | 23:11
Zitat von KarinR anzeigenausblenden
Hallo KarinR, auf die Schnelle finde ich spontan nur eine gleichwertige Vorschrift, die eine Erhöhung bereits belegter/gezahlter Monate ausschließt: http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Für mehr Recherche reicht mein nächtlicher Wille - trotz aller aktiver Hilfen hier - nicht aus :-) Folgen Sie dem Rat von Schade, WS und ausführliche Begründung der Ablehnung _vor_ Ihrer Begründung 'erbeten'. Erstmal pauschal WS ohne Begründung zur Fristwahrung ... Gruß w. PS: vielleicht hat morgen mal wieder ein Experte - hatten heute wohl 'Betriebsausflug' - Lust darauf, im Detail einzugehen ...daher abwarten.
****am 27.05.2016 | 08:02
Hallo KarinR, siehe folgende RAA: SGB VI § 7 Freiwillige Versicherung Zu Recht (nach-)gezahlte freiwillige Beiträge sind grundsätzlich sowohl der Verfügungsmacht des Versicherten als auch der des Versicherungsträgers entzogen (BSG-Urteile vom 13.09.1979, AZ: 12 RK 39/78 und vom 18.11.1980, AZ: 12 RK 14/80, SozR 5750 Art. 2 § 51a Nr. 45). Eine nachträgliche Änderung bereits gezahlter Beiträge durch Aufspalten beziehungsweise Zusammenlegen, Aufstocken oder Verschieben ist daher nicht möglich.
Vor der Renteam 27.05.2016 | 15:23
Wir hatten eine ähnliche Situation in 2016. Der Mindestbeitrag für 2015 wurden im Dezember regulär überwiesen. Im Januar oder etwas später traten Umstände ein, die eine Nachzahlung bis zum 31.03.2016 begünstigten. Wir habe das der DRV umgehend mitgeteilt und dann wurden die Beiträge neu verteilt. Wir mussten angeben, wie wir die Beiträge verteilen wollen. Genauso wurde auch 2016 gehandhabt. Betrag mitgeteilt und dann im Antwortschreiben berechtigt.
KarinRam 27.05.2016 | 16:13
Hallo und vielen Dank an alle, die geantwortet haben. Ich will es ebenso versuchen, wie es bei "Vor der Rente" geklappt hat. Zu den Zitaten der RAA gebe ich zu bedenken, dass diese keine gesetzliche Grundlage sind. Es handelt sich (nur) um Arbeitsanweisungen, an die die Mitarbeiter der RV gebunden sind. Die darin erwähnten Urteile sind übrigens ebenso wenig im Volltext erreichbar, wie das von Marburger erwähnte BSG-Urteil 1 RA 53/76. Wenn die RAA tatsächlich die Gesetzeslage korrekt beschreiben würden, dann sollten die auf der Homepage der DRV eingestellten Informationen/Broschüren für freiwillige Beitragszahler darüber informieren. Dies ist - soweit für mich ersichtlich - leider nicht der Fall. Nochmals vielen Dank!
*augen zu und durch*am 27.05.2016 | 17:32
Es ist eben nicht zulässig. Selbst die Grundsatzabeilung sieht es so und damit ist es für die Mitarbeiter bindend. Das es bei einigen durchrutscht, passiert. Kommt auch nicht alle Tage vor , dass die Versichten freiwillig mehr zahlen als nötig. Private Anlagen waren meist auch günstiger als in der gesetzlichen. Mag sich mit den niedrigen Zinsen gerade geändert haben. Ansonsten eben Dauerauftrag/Abbuchungen stoppen und rechtzeitig zum Jahresende das zahlen was man will. Einfacher gehts nicht. Da muss auch nicht hier rumdiskutieren und anfangen Widerspruch einzulegen oder Klagen.
Rentenzombieam 27.05.2016 | 18:53
Ist doch scheissegal, wann ihr welche Beiträge zahlt. Ihr kriegt eh nix mehr raus, wartet nur, bis die Wahlen vorbei sind und die Merkel wegen der Dummheit des Wahlvolks wieder dran kommt. Einheitsrente und Steuererhöhungen bis zum Auskotzen - das kriegt ihr dann!
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