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Einzahlung in meine Rentenkasse?

von Geschiedene12.09.2008 | 19:01
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Ich wurde 2006 geschieden und mein Ex-Mann hatte die gerichtliche Auflage, mir eine größere Summe in meine eigene Rentenkasse zu zahlen. Die Summe hat er mir auch gezahlt, ich habe sie jedoch zinsbringend bis zum Renteneintritt auf der Bank angelegt und nicht in meine Rentenkasse eingezahlt! Wirkt sich das negativ auf meine Rente aus? Versorgungsausgleich wurde ja mit Scheidung gemacht. Vor der Scheidung hatte ich etwa die Hälfte an Rente wie danach von der RV Bund mitgeteilt. Ich gehe erst in 5 Jahren in Rente mit 63 Jahren(mit 8,4% Abschlag) und bin nicht berufstätig. Habe 23 Jahre eingezahlt und meine Wartezeit auf Rente mit 63 ist erfüllt, bin Jahrgang 1950. Ich wäre für Ihre Antwort sehr dankbar! Liebe Grüße

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Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG kann der Ausgleichspflichtige vom Familiengericht dazu verpflichtet werden, für den Ausgleichsberechtigten Rentenanwartschaften durch Beitragsentrichtung zu begründen, soweit ihm dies nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zumutbar ist. Wegen dieser Zumutbarkeitsregelung unterscheidet sich § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG von dem für verfassungswidrig erklärten § 1587b Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz BGB (vgl. Eintrag von "Gab es damals öfter mal ..."). Ich gehe mal davon aus, dass Ihr früherer Ehemann zu einer derartigen Beitragszahlung verurteilt wurde. Diese ist auch nur in der gesetzlichen Rentenversicherung möglich, wobei die Rentenanwartschaften nicht bereits mit der Rechtskraft und Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts begründet werden. Dies geschieht erst durch die Beitragsentrichtung auf Ihr Versicherungskonto bei der gesetzlichen Rentenversicherung. Grundsätzlich wären die Beiträge zwar von Ihrem früheren Ehemann zu zahlen; es bestehen aber keine Bedenken, wenn Sie selbst die Beiträge einzuzahlen. So lange die Beitragszahlung nicht vorgenommen wird, entfaltet die diesbezügliche Entscheidung des Familiengerichts keine leistungsrechtlichen Wirkungen in der gesetzlichen Rentenversicherung; d. h. Ihre spätere Rente wird sich nicht entsprechend erhöhen und es werden auch keine zusätzlichen Wartezeitmonate daraus berechnet. Im übrigen wird der Betrag, den Ihnen Ihr früherer Ehemann gezahlt hat, jetzt nicht mehr ausreichen, um die Rentenanwartschaften aus dem Urteil vollständig zu begründen, da hierfür im Jahr 2008 höhere Beiträge notwendig sind als bei der Scheidung im Jahr 2006.

10 Antworten

-_-am 12.09.2008 | 20:11
"Wirkt sich das negativ auf meine Rente aus?" Wenn die Einzahlungen Ihres Mannes bei der Deutschen Rentenversicherung nicht erfolgten, kann zur Erhöhung des Rentenanspruchs nichts beigetragen werden. Ob es sinnvoll ist, in die gesetzliche Rentenversicherung zu investieren, hängt in erster Linie von Ihrer persönlichen Lebenserwartung und der möglicher Hinterbliebener mit einem Hinterbliebenenrentenanspruch ab. Immerhin haben Sie die Chance, die Entrichtung noch vorzunehmen. Allerdings wird dann ein höherer Betrag zu zahlen sein, als damals. Die genaue Höhe teilt Ihnen Ihr Rentenversicherungsträger auf Anfrage mit. Bei der Gelegenheit können Sie auch gleich eine Rentenauskunft mit anfordern. Aus der können Sie alle Rentenansprüche ohne die Einzahlung entnehmen. Vielleicht genügt Ihnen das und Sie lassen das Geld gut angelegt. Sie können sich nach Terminvereinbarung an eine Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung wenden, die Sie kostenfrei berät und Ihnen behilflich ist. Adressen unter Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche.nach Eingabe Ihrer Postleitzahl.
Schiko.am 12.09.2008 | 20:09
Erstaunlich, dass sie scheinbar neben den ihnen zustehenden entgeltpunkten auch noch bargeld erhielten. Geld gut verzinslich anzulegen und dafür zinsen zu erhalten ist ja nichts schlechtes. Dies ist auch nicht negativ für die rente, aber auch nicht positiv, da für den betrag keine entgeltpunkte entstehen und dies natürlich auch nicht auf die beitragszeit angerechnet wird. Sie könnten aber trotzdem mit sechzig jahren und 18 % abschlag rentnerin werden. Vorausgesetzt es sind 15 beitragsjahre, davon 121 monate nach dem 40. geburtstag vorhanden. Meine aber, rente mit 63 bei 8,4% lebenslangen abschlag geht nicht, da ja die notwendigen 35 Mindestbeitragsjahre nicht gegeben sind. Es sei, sie haben kinder, die sich erhöhend auf die mindestbeitragszeit auswirken. Bin sicher , frau hosanna, entschuldigung rosanna, wird als fachfrau bei der deutschen rentenversicherung noch antworten und meine laien- haften ausführungen unter die lupe nehmen und ergänzen. Mit freundlichen Grüßen.
Gab es damals öfter mal ...am 12.09.2008 | 20:47
§ 1587b Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 3) 1Soweit der Ausgleich nicht nach Absatz 1 oder 2 vorzunehmen ist, hat der ausgleichspflichtige Ehegatte für den Berechtigten als Beiträge zur Begründung von Anwartschaften auf eine bestimmte Rente in einer gesetzlichen Rentenversicherung den Betrag zu zahlen, der erforderlich ist, um den Wertunterschied auszugleichen; *) ----- *) Anmerkung: Dieser Halbsatz ist gemäß Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Januar 1983 (BGBl. I S. 375) nichtig. § 1587b Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1: Mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar u. nichtig, BVerfGE v. 27.1.1983 I 375 - 1 BvR 1008/79 u. a. http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1587b.html Das regelt jetzt das VAHRG. Siehe http://bundesrecht.juris.de/versorgausglh_rteg/__3b.html
Geschiedeneam 12.09.2008 | 22:30
Vielen Dank für die Antworten, evtl. kommen noch Einige dazu, über die ich mich sehr freuen würde!!! Schönen Abend noch + liebe Grüße
xxxam 13.09.2008 | 08:37
niht nur ihre schiko, auch die mancher Experten
LSam 13.09.2008 | 21:07
Userin "Geschiedene", minidestens eine Ihrer Angaben ist nich korrekt. Grundsätzlich abschlagsfrei können Sie mit 65 gehen, wenn Sie die Altersrente für Frauen wählen. Wenn Sie aber mit 63 gehen, wie angegeben, hätten Sie nur noch 7,2% Minderung (24 * 0,3%) Sollten Sie aber in 5 Jahren erst 62 Jahre und 8 Monate alt sein, dann wären die 8,4 % richtig. Gut angelegt, meine ich, bringt mehr Vorteile als in die Rente eingezahlt. Sie können sich jederzeit das zusätzlich vom Konto abholen, was Sie brauchen. In die Rente eingezahlt ist es weg, wirkt dann nur noch über angerechnete Entgeltpunkte.
Kritikasteram 13.09.2008 | 21:23
Wenn "Geschiedene" schreibt, dass Sie 1950 geboren ist, dann ist Sie heute ca 58 Jahre und in 5 Jahren, wenn Sie in Rente gehen will ca 63? Was sollen da die 18 % Minderung mit 60. Hinscihtlich der 8,4% finde ich die Aussage von "LS" wohl eher zutreffend.
@LS @Schiko.am 15.09.2008 | 07:23
Nach der Gesetzesänderung im Frühjahr 2007 kann der Jahrgang 50 ab 63. Lj. mit 8,4% Abschlag (63 J.-65 J. und 4 Monate) in Rente gehen. Die 35-jährige Wartezeit kann "Geschiedene" sehr wohl erfüllen. Denn neben ihren eigenen 23 Jahren Beschäftigung können auch Wartezeitmonate aus einem Versorgungsausgleich gutgeschrieben werden... Und die Sache mit 60.Lj in Rente mit 18% Abschlag geht nur, wenn die 121 Monate Beiträge nach dem 40. Geburtstag auch Pflichtbeiträge sind!
LSam 15.09.2008 | 09:29
Warum soll "Geschiedene" mit 63 und 8,4% Minderung die Rente für langjährig Versicherte in Anspruch nehmen, wenn Sie mit 63 die Rente für Frauen aber nur mit 7,2% Minderung bekommen kann? Allerdings müsste Geschiedene ab 1990 noch mindestens 121 Monate Pflichtbeiträge aufbringen. Es ist aber wohl eher davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Altersrente für langjährig Versicherte erfüllt sind, womit dann natürlich auch die 8,4% gelten würden.
Geschiedeneam 16.09.2008 | 18:20
Ich bedanke mich herzlich für Ihre Auskunft. War heute bei einem Versicherten-Ältesten von meiner Rentenversicherung und habe mich genau informiert. Ich habe jetzt allerdings den Eindruck, dass Jeder etwas anders weiß und sagt. Selbst ein Anruf bei meiner RV vor einiger Zeit hat das heute Gehörte zum Teil völlig widerlegt und das verärgert mich. Liebe Grüsse und nochmals dankeschön!
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