Nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG kann der Ausgleichspflichtige vom Familiengericht dazu verpflichtet werden, für den Ausgleichsberechtigten Rentenanwartschaften durch Beitragsentrichtung zu begründen, soweit ihm dies nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zumutbar ist. Wegen dieser Zumutbarkeitsregelung unterscheidet sich § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG von dem für verfassungswidrig erklärten § 1587b Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz BGB (vgl. Eintrag von "Gab es damals öfter mal ..."). Ich gehe mal davon aus, dass Ihr früherer Ehemann zu einer derartigen Beitragszahlung verurteilt wurde. Diese ist auch nur in der gesetzlichen Rentenversicherung möglich, wobei die Rentenanwartschaften nicht bereits mit der Rechtskraft und Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts begründet werden. Dies geschieht erst durch die Beitragsentrichtung auf Ihr Versicherungskonto bei der gesetzlichen Rentenversicherung. Grundsätzlich wären die Beiträge zwar von Ihrem früheren Ehemann zu zahlen; es bestehen aber keine Bedenken, wenn Sie selbst die Beiträge einzuzahlen. So lange die Beitragszahlung nicht vorgenommen wird, entfaltet die diesbezügliche Entscheidung des Familiengerichts keine leistungsrechtlichen Wirkungen in der gesetzlichen Rentenversicherung; d. h. Ihre spätere Rente wird sich nicht entsprechend erhöhen und es werden auch keine zusätzlichen Wartezeitmonate daraus berechnet. Im übrigen wird der Betrag, den Ihnen Ihr früherer Ehemann gezahlt hat, jetzt nicht mehr ausreichen, um die Rentenanwartschaften aus dem Urteil vollständig zu begründen, da hierfür im Jahr 2008 höhere Beiträge notwendig sind als bei der Scheidung im Jahr 2006.