Hallo, Herr/Frau Wagner,
für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen einer deutschen Rente können neben den deutschen Zeiten auch die italienischen Zeiten berücksichtigt werden.
Die italienischen Zeiten verbleiben allerdings in der Zuständigkeit des italienischen Versicherungsträgers, so dass bei bestehendem Rentenanspruch die DRV eine Rente auf Basis der deutschen Versicherungszeiten und der italienische Versicherungsträger aus den italienischen Versicherungszeiten zahlen wird.