Hallo Herr Boleck,
Die Rentenminderung durch Abschläge bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente kann ganz oder teilweise durch die Sonderzahlung von Beiträgen ausgeglichen werden. Eine Ausgleichszahlung ist ab Vollendung des 50. Lebensjahres möglich. Die voraussichtliche Höhe der auszugleichenden Rentenminderung ergibt sich aus einer besonderen Rentenauskunft, die unter Angabe des gewünschten Rentenbeginns beantragt werden muss.
Eine Ausgleichszahlung für die Rentenminderung ist jedoch nur möglich, wenn bis zum beabsichtigten Rentenbeginn einer vorzeitigen Altersrente die Wartezeit von 35 Versicherungsjahren erfüllt werden kann.
Sie haben angegeben, dass Sie 60 Jahre alt sind und im Februar 2020 die Wartezeit von 35 Versicherungsjahren erfüllt haben. Beantragen Sie daher 2019 noch eine Auskunft über die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung ( Formular V0210), damit Sie 2019 noch einzahlen können. Diese Beiträge zählen zu den Altersvorsorgeaufwendungen und sind steuerlich als Sonderausgaben absetzbar.