Hallo Fam. Renttest,
wie Ihnen KSC bereits mitgeteilt hat, können Erziehungszeiten in Ihrem Sonderfall trotz Auslandsaufenthalt angerechnet werden.
Da Ihr Ehegatte vom Arbeitgeber entsandt wird und weiterhin Pflichtbeiträge zur deutschen Rentenversicherung gezahlt werden, ist die Erziehung im Ausland der Inlandserziehung gleichgestellt.
Legen Sie Ihrem Rentenversicherungsträger bitte die Unterlagen zur Entsendung vor.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung