1. Elternzeit ist eine Zeit die rentenrechtlich betrachtet mit der gesetzlichen Rentenversicherung keine Berührungspunkte hat.
1. In der gesetzlichen Rentenversicherung erhält die / der Versicherte (Mutter oder Vater) die Zeit der Kindererziehung. Die Kindererziehungszeit beginnt mit dem Monat nach der Geburt des Kindes und endet 36 Monate später, bei Kindern, die nach dem 31.12.1991 geboren wurden.
2. Kindererziehungszeiten werden zusätzlich zu zeitgleichen Beitragszeiten aus eigener Erwerbstätigkeit bis zur jährlichen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.